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Leistungen

Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen Anzeige

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Wenn Sie beabsichtigen, einen Waldweg neu zu bauen, auszubauen oder instand zu setzen, müssen Sie dies vorher der Forstbehörde anzeigen.

Wenn Sie beabsichtigen, einen Waldweg neu zu bauen, auszubauen oder instand zu setzen, müssen Sie dies vorher der Forstbehörde anzeigen.

Der Neubau, die Instandsetzung und der Ausbau bereits bestehender forstwirtschaftlicher Wege sind vor Beginn der Maßnahme bei der Forstbehörde anzuzeigen. Die Anzeigen nehmen die zuständigen Regionalforstämter entgegen.

Die Forstbehörde prüft die Anzeige auf Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Forstrechts und die Einhaltung der gängigen technischen Richtlinien. Sind Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege (insbesondere Eingriffsregelung, Waldwegebau in Schutzgebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen, Artenschutz) betroffen, unterrichtet die Forstbehörde die zuständige untere Naturschutzbehörde  Gegebenenfalls erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden durch die Forstbehörde festgesetzt.

Die Bearbeitung forstwirtschaftlicher Wegebauanzeigen ist gebührenpflichtig. 

Der Neubau, die Instandsetzung und der Ausbau bereits bestehender forstwirtschaftlicher Wege sind vor Beginn der Maßnahme bei der Forstbehörde anzuzeigen. Die Anzeigen nehmen die zuständigen Regionalforstämter entgegen.

Die Forstbehörde prüft die Anzeige auf Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Forstrechts und die Einhaltung der gängigen technischen Richtlinien. Sind Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege (insbesondere Eingriffsregelung, Waldwegebau in Schutzgebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen, Artenschutz) betroffen, unterrichtet die Forstbehörde die zuständige untere Naturschutzbehörde  Gegebenenfalls erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden durch die Forstbehörde festgesetzt.

Die Bearbeitung forstwirtschaftlicher Wegebauanzeigen ist gebührenpflichtig. 

Kurztext

Der Neubau, die Instandsetzung und der Ausbau bereits bestehender forstwirtschaftlicher Wege ist vor Beginn der Maßnahme bei der Forstbehörde anzuzeigen. Die Anzeigen nehmen die zuständigen Regionalforstämter entgegen. 

Die Forstbehörde prüft die Anzeige und kann ggf. Auflagen erlassen oder die Maßnahme untersagen.

Der Neubau, die Instandsetzung und der Ausbau bereits bestehender forstwirtschaftlicher Wege ist vor Beginn der Maßnahme bei der Forstbehörde anzuzeigen. Die Anzeigen nehmen die zuständigen Regionalforstämter entgegen. 

Die Forstbehörde prüft die Anzeige und kann ggf. Auflagen erlassen oder die Maßnahme untersagen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Übersichtskarte

Übersichtskarte

Voraussetzungen

Anzeige vor Maßnahmenbeginn

Anzeige vor Maßnahmenbeginn

Verfahrensablauf

Die Wegebaumaßnahme wird vor Beginn der Maßnahme beim zuständigen Regionalforstamt. Dieses prüft die forstrechtlichen Belange und beteiligt weitere Behörden. Die Anzeige kann mit einem Auflagenbescheid oder Versagung bescheiden werden. Eine ausdrückliche Genehmigung ist nicht erforderlich. 

Die Wegebaumaßnahme wird vor Beginn der Maßnahme beim zuständigen Regionalforstamt. Dieses prüft die forstrechtlichen Belange und beteiligt weitere Behörden. Die Anzeige kann mit einem Auflagenbescheid oder Versagung bescheiden werden. Eine ausdrückliche Genehmigung ist nicht erforderlich. 

Fristen

Es wird empfohlen die Anzeige mindestens 4 Wochen im Voraus einzureichen.
Es wird empfohlen die Anzeige mindestens 4 Wochen im Voraus einzureichen.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Die Kosten werden nach Tarifstelle 7.5.1.5 der AVerwGebO NRW festgelegt. Sie richten sich nach dem zur Prüfung notwendigen Zeitaufwand.
Die Kosten werden nach Tarifstelle 7.5.1.5 der AVerwGebO NRW festgelegt. Sie richten sich nach dem zur Prüfung notwendigen Zeitaufwand.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 03. Mai 2024