Infos zur Grundsteuer
Allgemeine Informationen zur Grundsteuer

Im Januar wurden in Bocholt knapp 30.000 Grundsteuerbescheide an die Haushalte verschickt. Auf dieser Seite erfahren Sie, was die Grundsteuer ist und wie Sie Ihren Grundsteuerbescheid prüfen können.
Was ist die Grundsteuer?
Die Grundsteuer ist eine Abgabe, die auf den Besitz von Grundstücken und Immobilien erhoben wird. Sie betrifft sowohl private als auch gewerbliche Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, Häusern oder Wohnungen.
Das bedeutet: Wenn Sie ein Eigenheim besitzen, eine Immobilie vermieten oder ein unbebautes Grundstück Ihr Eigen nennen, sind Sie zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.
Wer muss die Grundsteuer zahlen?
Grundsätzlich sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Immobilien zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Wenn Sie eine Immobilie vermieten, können Sie die Grundsteuer im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf Ihre Mieterinnen und Mieter umlegen.
Wie wird die Grundsteuer berechnet?
Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich aus mehreren Faktoren:
- Grundsteuerwert: Dieser wird durch das Finanzamt anhand gesetzlicher Bewertungsverfahren ermittelt.
- Grundsteuermessbetrag: Der Grundsteuermessbetrag ist die vom Finanzamt ermittelte Grundlage zur Berechnung der Steuer.
- Hebesatz: Dieser wird individuell von der Stadt Bocholt festgelegt und beeinflusst die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer.
Wie setzen sich diese Werte zusammen?
Der Grundsteuermessbetrag ergibt sich aus dem Grundsteuerwert und der gesetzlich vorgeschriebenen Grundsteuermesszahl.
Die Ermittlung des Grundsteuerwerts erfolgt durch das Finanzamt anhand verschiedener Kriterien, die je nach Art der Immobilie oder des Grundstücks unterschiedlich sind. Dazu zählen beispielsweise die Grundstücksgröße, der Bodenrichtwert und das Alter des Gebäudes (bei Wohneigentum), oder die Lage und Nutzung (bei Gewerbeimmobilien).
Die Höhe der Grundsteuermesszahl variiert je nach Art der Nutzung des Grundstücks. Mit der Grundsteuerreform wurde sie bundesweit angepasst.
Wer ermittelt die Grundsteuer?
Das bekannte dreistufige Verfahren zur Grundsteuerermittlung bleibt auch mit der Grundsteuerreform bestehen:
Grundsteuerwert x Grundsteuersteuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer
Auf Grundlage der durch Sie abgegebenen Feststellungserklärung hat das Finanzamt Borken einen neuen Grundsteuerwert für Ihren Grundbesitz zum 1. Januar 2025 ermittelt und einen neuen Grundsteuerwertbescheid erstellt.
Hieraus und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl hat das Finanzamt Borken den Grundsteuermessbetrag errechnet und einen neuen Grundsteuermessbescheid erstellt.
Die Stadt Bocholt darf von diesen ermittelten Grundsteuermessbeträgen durch das Finanzamt Borken nicht abweichen.
Die Stadt Bocholt hat im letzten Schritt nur einen individuellen aufkommensneutralen Hebesatz ermittelt, mit dem die Grundsteuermessbeträge multipliziert werden. Mit der hieraus ermittelten Grundsteuer erstellt die Stadt Bocholt einen Grundsteuerbescheid, der Ihnen mit diesem Grundbesitzabgabenbescheid zukommt.
Wer beantwortet Fragen zur Grundsteuer?
Sollten Sie daher Fragen zur Bewertung Ihres Grundstücks, zum Grundsteuerwert oder zum Grundsteuermessbetrag haben, wenden Sie sich bitte direkt an:
Finanzamt Borken (Telefon: 02861/938-1959)
www.finanzamt.nrw.de/mein-finanzamt/finanzamt-borken
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die Stadt Bocholt in diesen Angelegenheiten keine Auskunft geben kann, da diese Daten ausschließlich vom Finanzamt ermittelt und bereitgestellt werden.
Bei Fragen zu Ihrem Grundbesitzabgabenbescheid stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns unter
Stadt Bocholt, Abteilung Steuern (Telefon: 02871/953-4022)
E-Mail: steuerverwaltung(at)bocholt(dot)de
Weitere ausführliche Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Website des Finanzamts Borken oder auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
Kontrolle der Bescheide
Welche Hebesätze gelten für Bocholt?
Mit Wirkung vom 1. Januar 2026 wurden die Hebesätze für die Grundsteuer A sowie für die Grundsteuer B (Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke) in Bocholt wie folgt neu festgesetzt:
- Betriebe der Land- und Fortwirtschaft: 461 %
- Wohngrundstücke: 748 %
- bebaute Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind: Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum
- bebaute Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind: Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum
- Nichtwohngrundstücke: 748 %
- unbebaute Grundstücke (nach § 257 des Bewertungsgesetzes)
- bebaute Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind: Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke
Sowohl der Beschluss über die Hebesätze sowie die Erstellung der Grundbesitzabgabenbescheide (inkl. der Berechnung der Grundsteuer) sind dabei auf Basis dieser aufkommensneutral berechneten Hebesätze und somit grundsätzlich korrekt erfolgt.
Die Grundsteuermessbeträge sowie die Grundstücksart für die Berechnung der Grundsteuer werden vom Finanzamt Borken bereitgestellt und automatisiert in die Bescheide übernommen. Eine Einzelfallprüfung konnte für die Grundbesitzabgabenbescheide aufgrund der Masse (ca. 60.000 Datensätze) nicht vorgenommen werden. Darüber hinaus ist die Stadt Bocholt rechtlich verpflichtet, die Daten des Finanzamtes Borken zu übernehmen.
Überprüfung: Stimmt der Grundsteuermessbetrag?
Es ist zu prüfen, ob der Grundsteuermessbetrag des Grundbesitzabgabenbescheides (Stadt Bocholt) korrekt ist. Einerseits ist zu überprüfen, ob der Messbetrag mit dem Grundsteuermessbetragsbescheid (Finanzamt Borken) übereinstimmt. Andererseits ist die Vorgehensweise der Berechnung innerhalb des Grundsteuermessbetragsbescheides zu prüfen.
Bei Fragen hinsichtlich des Grundsteuermessbetrages wird darum gebeten, Kontakt mit dem Finanzamt Borken aufzunehmen.
Dateien
- Öffentliche Bekanntmachung über die Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuer in der Stadt Bocholt-51.2026 pdf 31,68 kB
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FAQ zum aktuellen Grundsteuerbescheid
Warum erhalte ich einen neuen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2026?
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 10. Juni 2026 beschlossen, die Hebesätze für die Grundsteuer rückwirkend zum 1. Januar 2026 anzupassen. Aufgrund dieser neuen rechtlichen Grundlage müssen alle Grundsteuerbescheide für das laufende Jahr neu berechnet und versendet werden.
Was hat sich bei den Hebesätzen geändert?
Die eingeführte Differenzierung zwischen Wohngrundstücken (zuvor 613 Prozent) und Nichtwohngrundstücken, u.a. Gewerbegrundstücken (zuvor 1224 Prozent) seit 01. Januar 2025 wurde wieder abgeschafft. Ab dem 1. Januar 2026 gilt für alle Grundstücke in Bocholt ein einheitlicher Hebesatz von 748 Prozent.
Warum wurde die Unterscheidung zwischen Wohnen und Gewerbe wieder abgeschafft?
Die Abschaffung dient der Rechtssicherheit. Mehrere Verwaltungsgerichte haben die Differenzierung zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken in aktuellen Urteilen infrage gestellt. Auch der Städte- und Gemeindebund NRW hat vor erheblichen rechtlichen Risiken gewarnt. Die Stadt Bocholt befürwortet zwar weiterhin die Differenzierung, hat aufgrund der aktuellen Rechtsprechung jedoch diesen Schritt gewählt.
Nimmt die Stadt Bocholt durch die Anpassung mehr Steuern ein?
Nein. Das Gesamtaufkommen der Grundsteuer für die Stadt Bocholt bleibt durch die Angleichung völlig gleich. Es handelt sich nicht um eine Steuererhöhung. Allerdings kommt es durch den einheitlichen Satz zu einer Verschiebung der Lasten: Für Wohngrundstücke steigt der Hebesatz an, während er für Nichtwohngrundstücke sinkt.
Die Änderung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2026. Muss ich jetzt sofort eine Nachzahlung leisten?
Nein, es gibt keine zusätzliche Sonderabrechnung oder Sofortnachforderung für die bereits vergangenen Monate. Der Differenzbetrag für das erste Halbjahr 2026 wird stattdessen automatisch und gleichmäßig auf die beiden noch ausstehenden regulären Grundsteuerraten des laufenden Jahres aufgeteilt. Die genauen neuen Raten und Fälligkeiten sind im aktuellen Bescheid übersichtlich aufgeführt.
Was muss ich tun, wenn ich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen möchte?
Ein Widerspruch gegen den städtischen Grundsteuerbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Bocholt eingelegt werden. Bitte beachten Sie dabei den Unterschied zwischen dem Messbetrag und dem Hebesatz: Die Stadt Bocholt setzt in diesem Bescheid lediglich den Hebesatz von 748 Prozent auf den sogenannten Grundsteuermessbetrag an. Wenn Sie sich gegen die grundsätzliche Einstufung, die Berechnung des Messbetrags oder die Bewertung Ihres Grundstücks wenden möchten, müssen Sie den Widerspruch an das zuständige Finanzamt Borken richten, da die Stadt an die Vorgaben des Finanzamtes rechtlich gebunden ist.



