Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen Anzeige
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Der Neubau, die Instandsetzung und der Ausbau bereits bestehender forstwirtschaftlicher Wege sind vor Beginn der Maßnahme bei der Forstbehörde anzuzeigen. Die Anzeigen nehmen die zuständigen Regionalforstämter entgegen.
Die Forstbehörde prüft die Anzeige auf Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Forstrechts und die Einhaltung der gängigen technischen Richtlinien. Sind Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege (insbesondere Eingriffsregelung, Waldwegebau in Schutzgebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen, Artenschutz) betroffen, unterrichtet die Forstbehörde die zuständige untere Naturschutzbehörde Gegebenenfalls erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden durch die Forstbehörde festgesetzt.
Die Bearbeitung forstwirtschaftlicher Wegebauanzeigen ist gebührenpflichtig.
Der Neubau, die Instandsetzung und der Ausbau bereits bestehender forstwirtschaftlicher Wege sind vor Beginn der Maßnahme bei der Forstbehörde anzuzeigen. Die Anzeigen nehmen die zuständigen Regionalforstämter entgegen.
Die Forstbehörde prüft die Anzeige auf Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Forstrechts und die Einhaltung der gängigen technischen Richtlinien. Sind Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege (insbesondere Eingriffsregelung, Waldwegebau in Schutzgebieten oder in gesetzlich geschützten Biotopen, Artenschutz) betroffen, unterrichtet die Forstbehörde die zuständige untere Naturschutzbehörde Gegebenenfalls erforderliche Kompensationsmaßnahmen werden durch die Forstbehörde festgesetzt.
Die Bearbeitung forstwirtschaftlicher Wegebauanzeigen ist gebührenpflichtig.
Kurztext
Der Neubau, die Instandsetzung und der Ausbau bereits bestehender forstwirtschaftlicher Wege ist vor Beginn der Maßnahme bei der Forstbehörde anzuzeigen. Die Anzeigen nehmen die zuständigen Regionalforstämter entgegen.
Die Forstbehörde prüft die Anzeige und kann ggf. Auflagen erlassen oder die Maßnahme untersagen.
Der Neubau, die Instandsetzung und der Ausbau bereits bestehender forstwirtschaftlicher Wege ist vor Beginn der Maßnahme bei der Forstbehörde anzuzeigen. Die Anzeigen nehmen die zuständigen Regionalforstämter entgegen.
Die Forstbehörde prüft die Anzeige und kann ggf. Auflagen erlassen oder die Maßnahme untersagen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Übersichtskarte
Übersichtskarte
Voraussetzungen
Anzeige vor Maßnahmenbeginn
Anzeige vor Maßnahmenbeginn
Verfahrensablauf
Die Wegebaumaßnahme wird vor Beginn der Maßnahme beim zuständigen Regionalforstamt. Dieses prüft die forstrechtlichen Belange und beteiligt weitere Behörden. Die Anzeige kann mit einem Auflagenbescheid oder Versagung bescheiden werden. Eine ausdrückliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
Die Wegebaumaßnahme wird vor Beginn der Maßnahme beim zuständigen Regionalforstamt. Dieses prüft die forstrechtlichen Belange und beteiligt weitere Behörden. Die Anzeige kann mit einem Auflagenbescheid oder Versagung bescheiden werden. Eine ausdrückliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
Fristen
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 03. Mai 2024