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Leistungen

Baugenehmigung

Quelle: Stadt Bocholt

Für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen wird in der Regel eine Baugenehmigung benötigt, sofern keine Ausnahme besteht. Die Bauaufsichtsbehörde prüft bei entsprechender Bauantragstellung, ob das Bauvorhaben den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dabei sind oft weitere Fachbereiche der Stadtverwaltung und externe Behörden involviert.

Eine Baugenehmigung ist der schriftliche Nachweis, dass das Bauvorhaben den gültigen Vorschriften entspricht. Sie erlischt, wenn nicht drei Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für länger als ein Jahr unterbrochen werden. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.

Genehmigungsverfahren

Verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 62 BauO NRW)
  • Bestimmte kleinere Bauvorhaben sind genehmigungsfrei
  • Beispiele:
    • Kleine Nebengebäude bis 75 m³ (ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten)
    • Garagen bis 30 m²
    • Terrassenüberdachungen bis 30 m²
    • Einfriedungen (z. B. Zäune) bis 2 m Höhe
  • Keine Anzeige bei der Behörde erforderlich
  • Öffentlich-rechtliche Vorschriften sind dennoch zu beachten

Die Beseitigung von Anlagen ist in der Regel anzeigepflichtig. Weitere Informationen finden Sie hier.

Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW 2018)
  • Gilt für Wohngebäude mittlerer und geringer Höhe im Bebauungsplangebiet
  • Keine baurechtlichen Bedenken und Bebauungsplan muss eingehalten werden
  • Start der Bauarbeiten nach einem Monat, wenn keine anderslautende Erklärung der Baugenehmigungsbehörde erfolgt
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW 2018)
  • Für die meisten Bauvorhaben außer große Sonderbauten
  • Kein Vorrang eines anderen Gestattungsverfahrens
  • Bauvorhaben darf nicht verfahrensfrei oder freigestellt sein
  • Kein fliegender Bau
  • Erteilung der Baugenehmigung, sofern keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen
Normales Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO NRW 2018)
  • Für große Sonderbauten (z. B. Hochhäuser, große Geschäftshäuser, Gaststätten)
  • Umfangreiche Prüfung durch den Geschäftsbereich Bauordnung und weitere Fachbehörden

Verfahrensablauf und Fristen

Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Geschäftsbereich Bauordnung der Stadt Bocholt) ein.

Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung von Fachdienststellen ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit. Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt und die Anzeige- und Nachweispflichten erfüllt wurden.

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 3 Monate, im vereinfachten Genehmigungsverfahren 6 Wochen. Die Bearbeitungszeit startet, sobald der Bauantrag vollständig und mängelfrei vorliegt.

Eine Kopie der Baugenehmigung und der Bauvorlagen müssen Sie an der Baustelle ab Baubeginn vorhalten; diese können auch durch eine elektrische Form ersetzt werden. Das Baustellenschild mit dem roten Punkt muss an einem von außerhalb der Baustelle gut sichtbaren Ort angebracht werden.

Weitere Verfahren

Bauberatung

  • Allgemeine Beratung zu Baurecht und Bebauungsmöglichkeiten
  • Klärung von Verfahren, erforderlichen Unterlagen und Vorschriften
  • Aber: Nur schriftliche Genehmigungen sind bindend!

Eine Terminvereinbarung wird empfohlen.

Vorbescheid (§ 77 BauO NRW 2018)

  • Vorabklärung - meist bauplanungsrechtlicher - Fragen durch Bauvoranfrage
  • Vorbescheid ist drei Jahre bindend

Gebühren

Die Gebühren für eine Baugenehmigung werden gemäß der Verwaltungsgebührenordnung NRW berechnet. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens sowie die Art des Baugenehmigungsverfahrens.