Eheurkunde Ausstellung bei Eheschließung im Ausland oder ehemaligen deutschen Gebiet
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Wenn Sie als Deutscher oder Deutsche im Ausland geheiratet haben, können Sie dies auf Antrag im deutschen Eheregister beurkunden lassen. Antragsberechtigt sind Sie als Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen. Sollten beide verstorben sein, sind deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.
Aus dem Eheregister können Sie sich sodann Urkunden und beglaubigte Auszüge ausstellen lassen. Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen, Lebenspartnern beziehungsweise Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Wenn Sie als Deutscher oder Deutsche im Ausland geheiratet haben, können Sie dies auf Antrag im deutschen Eheregister beurkunden lassen. Antragsberechtigt sind Sie als Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen. Sollten beide verstorben sein, sind deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.
Aus dem Eheregister können Sie sich sodann Urkunden und beglaubigte Auszüge ausstellen lassen. Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen, Lebenspartnern beziehungsweise Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Kurztext
- Eheurkunde Ausstellung bei Eheschließung im Ausland oder ehemaligen deutschen Gebiet
- bei Eheschließung im Ausland als Deutsche oder Deutscher kann diese auf Antrag im deutschen Eheregister beurkundet werden
- antragsberechtigt für die Beurkundung: Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen, falls beide verstorben auch deren Eltern und Kinder
- aus dem Eheregister können Eheurkunden ausgestellt werden
- wird die Eheurkunde bei einem anderen, als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt beantragt, so übermittelt das für die Führung des Registers zuständige Standesamt die für den Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten
- Eheurkunden können in Form eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Eheregister ausgestellt werden
- zuständig: Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig
- Eheurkunde Ausstellung bei Eheschließung im Ausland oder ehemaligen deutschen Gebiet
- bei Eheschließung im Ausland als Deutsche oder Deutscher kann diese auf Antrag im deutschen Eheregister beurkundet werden
- antragsberechtigt für die Beurkundung: Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen, falls beide verstorben auch deren Eltern und Kinder
- aus dem Eheregister können Eheurkunden ausgestellt werden
- wird die Eheurkunde bei einem anderen, als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt beantragt, so übermittelt das für die Führung des Registers zuständige Standesamt die für den Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten
- Eheurkunden können in Form eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Eheregister ausgestellt werden
- zuständig: Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig
Erforderliche Unterlagen
Es müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument) und zur Antragsberechtigung
- gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses
Es müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument) und zur Antragsberechtigung
- gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Eheschließung muss im deutschen Eheregister beurkundet sein.
- Die antragstellende Person für die Beurkundung muss selbst die Person sein, auf die sich der Registereintrag bezieht.
- Ebenfalls antragsberechtigt sind Ehegatten und Ehegattinnen, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Vorfahren, Abkömmlingen oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Eheschließung muss im deutschen Eheregister beurkundet sein.
- Die antragstellende Person für die Beurkundung muss selbst die Person sein, auf die sich der Registereintrag bezieht.
- Ebenfalls antragsberechtigt sind Ehegatten und Ehegattinnen, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Vorfahren, Abkömmlingen oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Verfahrensablauf
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Die antragsberechtigte Person beantragt die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder eines beglaubigten Auszugs aus dem Register.
- Das Standesamt stellt nach Prüfung der Berechtigung die Urkunde oder den beglaubigten Auszug aus dem Register aus.
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Die antragsberechtigte Person beantragt die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder eines beglaubigten Auszugs aus dem Register.
- Das Standesamt stellt nach Prüfung der Berechtigung die Urkunde oder den beglaubigten Auszug aus dem Register aus.
Weiterführende Informationen
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 Personenstandrecht, des Landes Bremen am