Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Als Eigentümer oder Eigentümerin einer Wohnung sowie als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung lebenden Person(en), wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.
Als Eigentümer oder Eigentümerin einer Wohnung sowie als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung lebenden Person(en), wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.
Kurztext
- Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern
- der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Wohnung sowie der Wohnungsgeber oder die Wohnungsgeberin erhalten eine Melderegisterauskunft der in seiner oder ihrer Wohnung gemeldeten Personen, wenn er oder sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann
- folgende Daten werden mitgeteilt:
- Familienname,
- Vorname(n),
- gegebenenfalls Doktorgrad - Auskunft auch elektronisch möglich
- Kosten: keine
- zuständig: Meldebehörde
- Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern
- der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Wohnung sowie der Wohnungsgeber oder die Wohnungsgeberin erhalten eine Melderegisterauskunft der in seiner oder ihrer Wohnung gemeldeten Personen, wenn er oder sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann
- folgende Daten werden mitgeteilt:
- Familienname,
- Vorname(n),
- gegebenenfalls Doktorgrad - Auskunft auch elektronisch möglich
- Kosten: keine
- zuständig: Meldebehörde
Erforderliche Unterlagen
Es werden folgende Unterlagen benötigt:
- Nachweis über Ihre Antragsberechtigung als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin (zum Beispiel ein Mietvertrag)
Es werden folgende Unterlagen benötigt:
- Nachweis über Ihre Antragsberechtigung als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin (zum Beispiel ein Mietvertrag)
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin oder Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin der jeweiligen Wohnung.
- Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin oder Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin der jeweiligen Wohnung.
- Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Verfahrensablauf
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Sie wenden sich an die zuständige Meldebehörde.
- Sie weisen Ihre Antragsberechtigung als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin nach.
- Sie machen Ihr rechtliches Interesse glaubhaft.
- Sie erhalten daraufhin die Auskunft.
- Die Auskunft kann auch im elektronischen Verfahren erteilt werden.
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Sie wenden sich an die zuständige Meldebehörde.
- Sie weisen Ihre Antragsberechtigung als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin nach.
- Sie machen Ihr rechtliches Interesse glaubhaft.
- Sie erhalten daraufhin die Auskunft.
- Die Auskunft kann auch im elektronischen Verfahren erteilt werden.
Weiterführende Informationen
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 08. November 2021