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Leistungen

Kreistagswahl Feststellung der Wählbarkeit

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Sie erfahren Näheres, unter welchen Voraussetzungen Sie selbst für den Kreistag wählbar sind.

Sie erfahren Näheres, unter welchen Voraussetzungen Sie selbst für den Kreistag wählbar sind.

Sie sind als wahlberechtigte Person wählbar, wenn Sie am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in dem Kreis ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben.

Nicht wählbar sind Sie, wenn Sie am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

Wenn Sie wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werden, verlieren Sie für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

Darüber hinaus sind bestimmte Tätigkeiten oder Funktionen, die Sie gegebenenfalls als Beamter beziehungsweise Beamtin oder Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin für eine relevante Körperschaft ausüben, mit der Ausübung eines Kreistagsmandats unvereinbar.

Sie sind als wahlberechtigte Person wählbar, wenn Sie am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in dem Kreis ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben.

Nicht wählbar sind Sie, wenn Sie am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

Wenn Sie wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werden, verlieren Sie für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

Darüber hinaus sind bestimmte Tätigkeiten oder Funktionen, die Sie gegebenenfalls als Beamter beziehungsweise Beamtin oder Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin für eine relevante Körperschaft ausüben, mit der Ausübung eines Kreistagsmandats unvereinbar.

Kurztext

  • Kreistagswahl Feststellung der Wählbarkeit
  • jede selbst wahlberechtigte Person
  • Mindestalter für Wählbarkeit: 18 Jahre
  • am Wahltag mindestens 3 Monate im Kreis alleinige Wohnung, Hauptwohnung oder gewöhnlichen Aufenthalt ohne Wohnung außerhalb des Kreises
  • Wählbarkeit darf nicht durch Richterspruch oder durch Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen sein
  • zuständig: Gemeinde, Gerichte
  • Kreistagswahl Feststellung der Wählbarkeit
  • jede selbst wahlberechtigte Person
  • Mindestalter für Wählbarkeit: 18 Jahre
  • am Wahltag mindestens 3 Monate im Kreis alleinige Wohnung, Hauptwohnung oder gewöhnlichen Aufenthalt ohne Wohnung außerhalb des Kreises
  • Wählbarkeit darf nicht durch Richterspruch oder durch Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen sein
  • zuständig: Gemeinde, Gerichte

Voraussetzungen

Sie sind wählbar, wenn

  • Sie wahlberechtigt sind,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • Sie seit mindestens drei Monaten in dem Kreis Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben
  • Sie von der Wählbarkeit am Wahltag nicht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen.

Sie sind wählbar, wenn

  • Sie wahlberechtigt sind,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • Sie seit mindestens drei Monaten in dem Kreis Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben
  • Sie von der Wählbarkeit am Wahltag nicht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

keine
keine

Verfahrensablauf

hre Wählbarkeit wird folgendermaßen festgestellt:

  • Ihre Wählbarkeit ist im amtlichen Melderegister hinterlegt.
  • Soweit dies nicht der Fall ist und Sie der Auffassung sind, dennoch wählbar zu sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeindeverwaltung.

hre Wählbarkeit wird folgendermaßen festgestellt:

  • Ihre Wählbarkeit ist im amtlichen Melderegister hinterlegt.
  • Soweit dies nicht der Fall ist und Sie der Auffassung sind, dennoch wählbar zu sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeindeverwaltung.

Fristen

Ihre Wählbarkeitsbescheinigung ist spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge für die Kreistagswahl vorzulegen
Ihre Wählbarkeitsbescheinigung ist spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge für die Kreistagswahl vorzulegen

Formulare

Wählbarkeitsbescheinigung Anlage 13a Kommunalwahlordnung (KWahlO)

Wählbarkeitsbescheinigung Anlage 13a Kommunalwahlordnung (KWahlO)

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 18. März 2021