Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Waffenhandel Erteilung
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Für den gewerbsmäßigen Handel mit Schusswaffen und Munition benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis. Gleiches gilt, wenn Sie selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Waffenhandel betreiben.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Sie sind verpflichtet, den Umgang mit Schusswaffen elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Für den gewerbsmäßigen Handel mit Schusswaffen und Munition benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis. Gleiches gilt, wenn Sie selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Waffenhandel betreiben.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Sie sind verpflichtet, den Umgang mit Schusswaffen elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Kurztext
- für den gewerbsmäßigen Waffen- beziehungsweise Munitionshandel ist eine Erlaubnis erforderlich
- die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden
- es besteht eine elektronische Anzeigepflicht
- für den gewerbsmäßigen Waffen- beziehungsweise Munitionshandel ist eine Erlaubnis erforderlich
- die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden
- es besteht eine elektronische Anzeigepflicht
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis Ihrer Sachkunde
- Nachweis des Bedürfnisses, zum Beispiel Gewerbeanmeldung, sofern Sie nicht selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit sind
- Nachweis Ihrer Fachkunde
- Nachweis zu Ihrer Niederlassung und Ihren Betriebs- beziehungsweise Geschäftsräumen
- gegebenenfalls Abschrift bereits erteilter Waffenhandelserlaubnis
- Nachweis (Zertifikate oder sicherheitstechnische Gutachten), dass Ihre Waffen und Ihre Munition sicher untergebracht werden
- Nachweis Ihrer Sachkunde
- Nachweis des Bedürfnisses, zum Beispiel Gewerbeanmeldung, sofern Sie nicht selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit sind
- Nachweis Ihrer Fachkunde
- Nachweis zu Ihrer Niederlassung und Ihren Betriebs- beziehungsweise Geschäftsräumen
- gegebenenfalls Abschrift bereits erteilter Waffenhandelserlaubnis
- Nachweis (Zertifikate oder sicherheitstechnische Gutachten), dass Ihre Waffen und Ihre Munition sicher untergebracht werden
Voraussetzungen
- Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
- Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind sachkundig im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie haben ein Bedürfnis im Sinne des Waffengesetzes. Sie werden den Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausüben.
- Sie sind fachkundig im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
- Sie sind zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind persönlich geeignet im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie sind sachkundig im Sinne des Waffengesetzes.
- Sie haben ein Bedürfnis im Sinne des Waffengesetzes. Sie werden den Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausüben.
- Sie sind fachkundig im Sinne des Waffengesetzes.
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
- die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
- Ihr Lebensalter, Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung, Ihre Sachkunde und Ihr Bedürfnis werden geprüft (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG)
- Ihre Fachkunde wird geprüft (§ 22 WaffG)
- die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen
Die Erlaubnis erhalten Sie folgendermaßen:
- Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein
- die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
- Ihr Lebensalter, Ihre Zuverlässigkeit, Ihre persönliche Eignung, Ihre Sachkunde und Ihr Bedürfnis werden geprüft (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG)
- Ihre Fachkunde wird geprüft (§ 22 WaffG)
- die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen
Fristen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 29. September 2020