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Leistungen

Typenprüfung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Sie möchten bauliche Anlagen gleichartig bei mehreren Bauvorhaben errichten. Bei einem Prüfamt für Baustatik können Sie eine deutschlandweit gültige Typenprüfung der bautechnischen Nachweise beantragen. Den Prüfbescheid können Sie als Bauvorlage mehreren Bauanträgen beifügen.

Sie möchten bauliche Anlagen gleichartig bei mehreren Bauvorhaben errichten. Bei einem Prüfamt für Baustatik können Sie eine deutschlandweit gültige Typenprüfung der bautechnischen Nachweise beantragen. Den Prüfbescheid können Sie als Bauvorlage mehreren Bauanträgen beifügen.

Eine Typenprüfung kann für bautechnische Nachweise von baulichen Anlagen oder Bauteilen beantragt werden, die bei mehreren Bauvorhaben in gleicher Ausführung errichtet werden z. B. Systemhäuser, Systemhallen, Fertiggaragen, Silos, Windenergieanlagen, Werbeanlagen, Deckensysteme, Geländersysteme, Treppensysteme).

Ihr Vorteil: Sie brauchen die Typenprüfung nur einmalig durchführen zu lassen und können sie anschließend mehrfach verwenden.

Eine Typenprüfung ist bundesweit gültig, ersetzt jedoch keine erforderliche Bau- oder Ausführungsgenehmigung. Die Typenprüfung beschleunigt die Genehmigungsverfahren, weil die bautechnischen Nachweise nicht mehr geprüft werden müssen.

Die bautechnischen Nachweise müssen bei einer Typenprüfung von einem Prüfamt für Baustatik allgemein geprüft werden. Als Ergebnis einer Typenprüfung erhalten Sie vom Prüfamt für Baustatik einen Prüfbescheid bzw. Prüfbericht. Das vollständige Dokument dürfen Sie vervielfältigen oder Kopien an Ihre Kunden weitergeben.

Eine Typenprüfung ist höchstens 5 Jahre gültig. Sie können eine Verlängerung der Geltungsdauer jeweils um maximal 5 Jahre beim Prüfamt für Baustatik beantragen, wenn die bautechnischen Nachweise der Typenprüfung zum Zeitpunkt der Verlängerung noch aktuell sind.

Die Typenprüfung muss zum Zeitpunkt der Genehmigung und Bauausführung der einzelnen Bauvorhaben gültig sein. Die Bauausführung muss mit der gültigen Typenprüfung übereinstimmen.

Eine Typenprüfung kann für bautechnische Nachweise von baulichen Anlagen oder Bauteilen beantragt werden, die bei mehreren Bauvorhaben in gleicher Ausführung errichtet werden z. B. Systemhäuser, Systemhallen, Fertiggaragen, Silos, Windenergieanlagen, Werbeanlagen, Deckensysteme, Geländersysteme, Treppensysteme).

Ihr Vorteil: Sie brauchen die Typenprüfung nur einmalig durchführen zu lassen und können sie anschließend mehrfach verwenden.

Eine Typenprüfung ist bundesweit gültig, ersetzt jedoch keine erforderliche Bau- oder Ausführungsgenehmigung. Die Typenprüfung beschleunigt die Genehmigungsverfahren, weil die bautechnischen Nachweise nicht mehr geprüft werden müssen.

Die bautechnischen Nachweise müssen bei einer Typenprüfung von einem Prüfamt für Baustatik allgemein geprüft werden. Als Ergebnis einer Typenprüfung erhalten Sie vom Prüfamt für Baustatik einen Prüfbescheid bzw. Prüfbericht. Das vollständige Dokument dürfen Sie vervielfältigen oder Kopien an Ihre Kunden weitergeben.

Eine Typenprüfung ist höchstens 5 Jahre gültig. Sie können eine Verlängerung der Geltungsdauer jeweils um maximal 5 Jahre beim Prüfamt für Baustatik beantragen, wenn die bautechnischen Nachweise der Typenprüfung zum Zeitpunkt der Verlängerung noch aktuell sind.

Die Typenprüfung muss zum Zeitpunkt der Genehmigung und Bauausführung der einzelnen Bauvorhaben gültig sein. Die Bauausführung muss mit der gültigen Typenprüfung übereinstimmen.

Kurztext

  • Typenprüfung für bauliche Anlagen oder Bauteile, die bei mehreren Bauvorhaben in gleicher Ausführung errichtet werden  
  • Prüfung von einem Prüfamt für Baustatik
  • Gültigkeit höchstens 5 Jahre, kann auf Antrag verlängert werden
  • Typenprüfung für bauliche Anlagen oder Bauteile, die bei mehreren Bauvorhaben in gleicher Ausführung errichtet werden  
  • Prüfung von einem Prüfamt für Baustatik
  • Gültigkeit höchstens 5 Jahre, kann auf Antrag verlängert werden

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 18. November 2020