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Leistungen

Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung für Produkte aus eigenen Erzeugnissen Entgegennahme

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Als Winzerin oder Winzer, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, sind Sie zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung verpflichtet.

Als Winzerin oder Winzer, Genossenschaft oder anerkannte Erzeu-gergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, sind Sie zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung verpflichtet.

Als Winzerin oder Winzer mit mehr als 0,1 Hektar Rebfläche, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, sind Sie zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung verpflichtet.

Unter bestimmten Voraussetzungen brauchen Sie Ihre Weinerzeugung und Traubenernte nicht zu melden.

Als Vollablieferin oder Vollablieferer von Teilflächen (Teilablieferin oder Teilablieferer), die nur einen Teil ihrer Ernte abliefern, müssen Sie die gesamte Erntemenge angeben, auch die Trauben beziehungsweise Traubenmoste, die an die Erzeugergemeinschaft/Genossenschaft abgegeben wurden.  

Ausnahmen: Wenn alle Teilabliefererinnen oder Teilablieferer einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft diese zur Abgabe der Traubenerntemeldung für den abgelieferten Teil ermächtigt haben, werden die einzelnen Teilablieferinnen und Teilablieferer von der Meldung der an die Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft abgelieferten Erzeugnisse befreit.

Sie müssen die Meldung bis spätestens zum 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres bei der zuständigen Stelle vornehmen.

Ein Formular erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.

Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.

Nicht meldepflichtig sind vollabliefernde Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft.

Ebenfalls nicht meldepflichtig sind Traubenerzeugerinnen und Traubenerzeuger oder Winzerinnen und Winzer, deren Rebfläche weniger 0,1 Hektar umfasst und die keinen Teil Ihrer Ernte in irgendeiner Form in Verkehr bringen.

Als Winzerin oder Winzer mit mehr als 0,1 Hektar Rebfläche, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, sind Sie zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung verpflichtet.

Unter bestimmten Voraussetzungen brauchen Sie Ihre Weinerzeugung und Traubenernte nicht zu melden.

Als Vollablieferin oder Vollablieferer von Teilflächen (Teilablieferin oder Teilablieferer), die nur einen Teil ihrer Ernte abliefern, müssen Sie die gesamte Erntemenge angeben, auch die Trauben beziehungsweise Traubenmoste, die an die Erzeugergemeinschaft/Genossenschaft abgegeben wurden.  

Ausnahmen: Wenn alle Teilabliefererinnen oder Teilablieferer einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft diese zur Abgabe der Traubenerntemeldung für den abgelieferten Teil ermächtigt haben, werden die einzelnen Teilablieferinnen und Teilablieferer von der Meldung der an die Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft abgelieferten Erzeugnisse befreit.

Sie müssen die Meldung bis spätestens zum 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres bei der zuständigen Stelle vornehmen.

Ein Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle Ihres Bundeslandes.

Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.

Nicht meldepflichtig sind vollabliefernde Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft.

Ebenfalls nicht meldepflichtig sind Traubenerzeugerinnen und Traubenerzeuger oder Winzerinnen und Winzer, deren Rebfläche weniger 0,1 Hektar umfasst und die keinen Teil Ihrer Ernte in irgendeiner Form in Verkehr bringen.

Kurztext

  • Traubenerntemeldung, Weinerzeugungsmeldung Entgegennahme
  • alle Winzer und Genossenschaften oder anerkannter Erzeugergemeinschaften, die Trauben oder Maische annehmen
  • Pflicht zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung
  • unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Meldepflicht
  • Formular von der zuständigen Stelle
  • Abgabetermin: spätestens 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres
  • Zuständig: Landwirtschaftskammer NRW
  • Traubenerntemeldung, Weinerzeugungsmeldung Entgegennahme
  • alle Winzer und Genossenschaften oder anerkannter Erzeugergemeinschaften, die Trauben oder Maische annehmen
  • Pflicht zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung
  • unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Meldepflicht
  • Formular von der zuständigen Stelle
  • Abgabetermin: spätestens 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres
  • Zuständig: Zuständige Stelle je nach Bundesland

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Das Formular zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Alternativ können Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung auch im Online-Dienst Weinbau vornehmen.

Das Formular zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Alternativ können Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung auch im Online-Dienst Weinbau vornehmen.

Voraussetzungen

Zur Meldung sind Sie als Winzerin und Winzer, Traubenerzeugerin und Traubenerzeuger, Genossenschaft und anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annehmen mit Ausnahme

- der vollabliefernden Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft
- der Betriebe, deren Rebfläche weniger als 0,1 Hektar beträgt und die die davon stammenden Erzeugnisse nicht vermarkten

verpflichtet.

Zur Meldung sind Sie als Winzerin und Winzer, Traubenerzeugerin und Traubenerzeuger, Genossenschaft und anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annehmen mit Ausnahme

- der vollabliefernden Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft
- der Betriebe, deren Rebfläche weniger als 0,1 Hektar beträgt und die die davon stammenden Erzeugnisse nicht vermarkten

verpflichtet.

Weiterführende Informationen

Homepage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen URL: www.landwirtschaftskammer.de
Homepage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen URL: www.landwirtschaftskammer.de

Verfahrensablauf

Sie können die Traubenerntemeldung/Weinerzeugungsmeldung online melden.

  • Melden Sie sich beim Online-Dienst Weinbau mit Ihren Zugangsdaten an und rufen Sie die Traubenerntemeldung/Weinerzeugungsmeldung auf.
  • Das Programm leitet Sie Schritt für Schritt durch die erforderlichen Angaben.
  • Füllen Sie die Eingabefelder online aus.
  • Am Ende der Eingabemasken können Sie das Formular direkt online an die zuständige Stelle senden.

Alternativ können Sie die Meldung per Post, Fax, oder E-Mail einreichen.

  • Das entsprechende Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle Ihres Bundeslandes.
  • Sie füllen das Formular aus und reichen es bei der zuständigen Stelle per Post oder per Fax fristgerecht ein.

Alternativ können Sie das Formular einscannen und per E-Mail an die zuständige Stelle senden.

Das Formular erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.

Sie können die Traubenerntemeldung/Weinerzeugungsmeldung online melden.

  • Melden Sie sich beim Online-Dienst Weinbau mit Ihren Zugangsdaten an und rufen Sie die Traubenerntemeldung/Weinerzeugungsmeldung auf.
  • Das Programm leitet Sie Schritt für Schritt durch die erforderlichen Angaben.
  • Füllen Sie die Eingabefelder online aus.
  • Am Ende der Eingabemasken können Sie das Formular direkt online an die zuständige Stelle senden.

Alternativ können Sie die Meldung per Post, Fax, oder E-Mail einreichen.

  • Das entsprechende Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle Ihres Bundeslandes.
  • Sie füllen das Formular aus und reichen es bei der zuständigen Stelle per Post oder per Fax fristgerecht ein.

Alternativ können Sie das Formular einscannen und per E-Mail an die zuständige Stelle senden.

Das Formular erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.

Fristen

Fristtyp: Antragsfrist Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Sie müssen Ihre Traubenernte und Weinerzeugung bis zum 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres bei der zuständigen Stelle melden. Nach dem 15.01. gelesene Trauben, beispielsweise für Eiswein, müssen Sie unverzüglich nachmelden.
Fristtyp: Antragsfrist Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Sie müssen Ihre Traubenernte und Weinerzeugung bis zum 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres bei der zuständigen Stelle melden. Nach dem 15.01. gelesene Trauben, beispielsweise für Eiswein, müssen Sie unverzüglich nachmelden.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

keine
keine

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 24. April 2024