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Leistungen

Pass für Geringverdiener Erteilung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Wenn Sie ein geringes Einkommen haben, können Sie den Stadtpass beantragen und damit Ermäßigungen in kommunalen Einrichtungen erhalten.

Wenn Sie ein geringes Einkommen haben, können Sie den Stadtpass beantragen und damit Ermäßigungen in kommunalen Einrichtungen erhalten.

Der Stadtpass (Pass für Geringverdienende) ist eine freiwillige Leistung der Kommune für einkommensschwache Einwohnerinnen und Einwohner. Er unterstützt Sie und Ihre Familie bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. So können Sie mit dem Stadtpass beispielsweise Ermäßigungen für Eintritte und Beiträge für öffentliche Einrichtungen wie Bibliotheken, Musikschulen, Zoos etc. erhalten.

Der Stadtpass ist eine freiwillige Leistung, die nicht von jeder Kommune angeboten wird. Sie können ihn in der Stadt oder Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben, beantragen. Je nach Kommune können Sie den Antrag zum Beispiel im Sozialamt, Familienbüro oder Bürgercenter stellen.

Der Stadtpass (Pass für Geringverdienende) ist eine freiwillige Leistung der Kommune für einkommensschwache Einwohnerinnen und Einwohner. Er unterstützt Sie und Ihre Familie bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. So können Sie mit dem Stadtpass beispielsweise Ermäßigungen für Eintritte und Beiträge für öffentliche Einrichtungen wie Bibliotheken, Musikschulen, Zoos etc. erhalten.

Der Stadtpass ist eine freiwillige Leistung, die nicht von jeder Kommune angeboten wird. Sie können ihn in der Stadt oder Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben, beantragen. Je nach Kommune können Sie den Antrag zum Beispiel im Sozialamt, Familienbüro oder Bürgercenter stellen.

Kurztext

  • Stadtpass beantragen (Pass für Geringverdienende)
  • Unterstützung für einkommensschwache Familien und Bürger/-innen
  • Ermäßigungen bei der Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen und Angebote
  • Voraussetzung ist Bezug von bestimmten Leistungen (z.B. Grundsicherung, ALG II, Wohngeld, Kinderzuschlag) oder Nachweis über Einkommen unterhalb kommunaler Einkommenshöchstgrenze
  • freiwillige kommunale Leistung
  • zuständige Behörde: kommunal unterschiedlich, z.B. Sozialamt, Bürgercenter, Familienbüro

Unterschiedlich je nach Kommune. Mindestens aber:

  • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass, Asylbewerber-Nachweis)
  • Bewilligungsbescheid zu den Leistungen, die Sie erhalten
  • Sofern Sie keine der genannten Leistungen erhalten: Einkommensnachweise der antragstellenden Person(en)
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen

Erforderliche Unterlagen

Unterschiedlich je nach Kommune. Mindestens aber:

  • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass, Asylbewerber-Nachweis)
  • Bewilligungsbescheid zu den Leistungen, die Sie erhalten
  • Sofern Sie keine der genannten Leistungen erhalten: Einkommensnachweise der antragstellenden Person(en)
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen

Unterschiedlich je nach Kommune. Mindestens aber:

  • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass, Asylbewerber-Nachweis)
  • Bewilligungsbescheid zu den Leistungen, die Sie erhalten
  • Sofern Sie keine der genannten Leistungen erhalten: Einkommensnachweise der antragstellenden Person(en)
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen

Voraussetzungen

  • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in der Stadt oder Gemeinde, die den Pass ausstellt
  • Sie beziehen
    • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach Sozialgesetzbuch XII
    • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach Sozialgesetzbuch II
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
    • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
    • Oder Sie können nachweisen, dass Ihr Einkommen unter der kommunal festgelegten Einkommenshöchstgrenze liegt
  • In manchen Kommunen erfüllen Sie die Voraussetzungen auch, wenn Sie
    • Leistungen wirtschaftlicher Jugendhilfe beziehen
    • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a Bundesversorgungsgesetz beziehen
    • in einem Alten- oder Pflegeheim wohnen
  • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in der Stadt oder Gemeinde, die den Pass ausstellt
  • Sie beziehen
    • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach Sozialgesetzbuch XII
    • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach Sozialgesetzbuch II
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
    • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
    • Oder Sie können nachweisen, dass Ihr Einkommen unter der kommunal festgelegten Einkommenshöchstgrenze liegt
  • In manchen Kommunen erfüllen Sie die Voraussetzungen auch, wenn Sie
    • Leistungen wirtschaftlicher Jugendhilfe beziehen
    • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a Bundesversorgungsgesetz beziehen
    • in einem Alten- oder Pflegeheim wohnen

Verfahrensablauf

  • Sie informieren sich, ob der Stadtpass in Ihrer Stadt oder Gemeinde angeboten wird und ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
  • Sie stellen einen Antrag mit entsprechenden Nachweisen bei der zuständigen Stelle.
  • Ihre Angaben werden überprüft und der Stadtpass wird erstellt.
  • Sie erhalten den Stadtpass persönlich oder per Post.
  • Sie informieren sich, ob der Stadtpass in Ihrer Stadt oder Gemeinde angeboten wird und ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
  • Sie stellen einen Antrag mit entsprechenden Nachweisen bei der zuständigen Stelle.
  • Ihre Angaben werden überprüft und der Stadtpass wird erstellt.
  • Sie erhalten den Stadtpass persönlich oder per Post.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Leistung ist eine freiwillige Leistung von Kommunen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. In einigen Kommunen ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung der Behörde möglich. Dieser Widerspruch wird je nach kommunaler Richtlinie bearbeitet. 

Die Leistung ist eine freiwillige Leistung von Kommunen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. In einigen Kommunen ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung der Behörde möglich. Dieser Widerspruch wird je nach kommunaler Richtlinie bearbeitet. 

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11. November 2022