Sonderpädagogischer Förderbedarf Feststellung
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Mit einem Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung wird überprüft, ob bei einer Schülerin oder einem Schüler ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht. Der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens wird in der Regel von den Eltern und in Ausnahmefällen (§ 12 AO-SF) von der Schule gestellt.
Wenn die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren eröffnet, wird dieses von einer Lehrkraft für sonderpädagogischer Förderung und einer Lehrkraft der allgemeinen Schule gemeinsam durchgeführt. Die Schulaufsichtsbehörde kann im Rahmen eines solchen Verfahrens eine schulärztliche Untersuchung veranlassen. Die Eltern werden während der Erstellung des Gutachtens von den Gutachtern und von der Schulaufsichtsbehörde jeweils zu einem Gespräch eingeladen.
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte sowie die eventuelle Notwendigkeit einer zieldifferenten Förderung. In der Folgezeit wird mindestens einmal jährlich überprüft, ob der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.
Mit einem Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung wird überprüft, ob bei einer Schülerin oder einem Schüler ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht. Der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens wird in der Regel von den Eltern und in Ausnahmefällen (§ 12 AO-SF) von der Schule gestellt.
Wenn die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren eröffnet, wird dieses von einer Lehrkraft für sonderpädagogischer Förderung und einer Lehrkraft der allgemeinen Schule gemeinsam durchgeführt. Die Schulaufsichtsbehörde kann im Rahmen eines solchen Verfahrens eine schulärztliche Untersuchung veranlassen. Die Eltern werden während der Erstellung des Gutachtens von den Gutachtern und von der Schulaufsichtsbehörde jeweils zu einem Gespräch eingeladen.
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte sowie die eventuelle Notwendigkeit einer zieldifferenten Förderung. In der Folgezeit wird mindestens einmal jährlich überprüft, ob der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.
Kurztext
- Ein Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bedeutet weder automatisch, dass ein solches Verfahren eröffnet wird noch, dass ein entsprechender Bedarf am Ende des Verfahrens festgestellt wird.
- Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Schülerin oder ein Schüler wegen einer Behinderung oder einer Lern- und Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigt, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte.
- Förderschwerpunkte können sein
- Lernen
- Emotionale und soziale Entwicklung
- Sprache
- Körperliche und motorische Entwicklung
- Geistige Entwicklung
- Hören und Kommunikation
- Sehen
- Eine Autismus-Spektrum-Störung als Behinderung (§ 42 AO-SF) muss in einem Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde medizinisch festgestellt worden sein, um aufgrund dieser Behinderung einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festzustellen. In diesem Fall ordnet die Schulaufsichtsbehörde die Schülerin oder den Schüler mit Autismus-Spektrum-Störung einem Förderschwerpunkt zu.
- Ein Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (AO-SF-Verfahren) wird gemäß § 11 AO-SF in der Regel von den Eltern gestellt, nur in Ausnahmefällen von der Schule (§ 12 AO-SF).
- Der formlose Antrag der Eltern wird bei der allgemeinen Schule oder der Förderschule gestellt.
- Die zuständige Schulaufsichtsbehörde entscheidet, ob das Verfahren eröffnet wird.
- Wenn die Beantragung durch die Schule erfolgt (§ 12 AO-SF), kann dies bei einem vermuteten Bedarf im Förderschwerpunkt Lernen frühestens im dritten Jahr der Schuleingangsphase an einer Grundschule erfolgen, nach dem Ende von Klasse 6 ist kein Antrag mehr möglich.
- Eröffnet die Schulaufsichtsbehörde nach entsprechender Prüfung das Verfahren, wird von einer Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung und einer Lehrkraft der allgemeinen Schule unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin bzw. des Schülers festgestellt, ob es sich bei dem vorliegenden individuellen Förderbedarf um einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung handelt.
- Die Schulaufsichtsbehörde kann vor Abschluss des Gutachtens eine schulärztliche Untersuchung durch die untere Gesundheitsbehörde veranlassen.
- Während der Erstellung des Gutachtens laden die beauftragten Lehrkräfte die Eltern zu einem Gespräch ein. Dabei informieren über den Ablauf des Verfahrens sowie über weitere Beratungsangebote.
- Die Schulaufsichtsbehörde informiert die Eltern über die beabsichtigte Entscheidung und lädt die Eltern zu einem Gespräch ein. Dabei erläutert die Schulaufsichtsbehörde den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und den voraussichtlichen Bildungsgang. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte sowie die eventuelle Notwendigkeit einer zieldifferenten Förderung.
- In der Folgezeit wird mindestens einmal jährlich überprüft, ob der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung weiterhin besteht.
- Ein Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bedeutet weder automatisch, dass ein solches Verfahren eröffnet wird noch, dass ein entsprechender Bedarf am Ende des Verfahrens festgestellt wird.
- Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Schülerin oder ein Schüler wegen einer Behinderung oder einer Lern- und Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigt, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte.
- Förderschwerpunkte können sein
- Lernen
- Emotionale und soziale Entwicklung
- Sprache
- Körperliche und motorische Entwicklung
- Geistige Entwicklung
- Hören und Kommunikation
- Sehen
- Eine Autismus-Spektrum-Störung als Behinderung (§ 42 AO-SF) muss in einem Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde medizinisch festgestellt worden sein, um aufgrund dieser Behinderung einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festzustellen. In diesem Fall ordnet die Schulaufsichtsbehörde die Schülerin oder den Schüler mit Autismus-Spektrum-Störung einem Förderschwerpunkt zu.
- Ein Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (AO-SF-Verfahren) wird gemäß § 11 AO-SF in der Regel von den Eltern gestellt, nur in Ausnahmefällen von der Schule (§ 12 AO-SF).
- Der formlose Antrag der Eltern wird bei der allgemeinen Schule oder der Förderschule gestellt.
- Die zuständige Schulaufsichtsbehörde entscheidet, ob das Verfahren eröffnet wird.
- Wenn die Beantragung durch die Schule erfolgt (§ 12 AO-SF), kann dies bei einem vermuteten Bedarf im Förderschwerpunkt Lernen frühestens im dritten Jahr der Schuleingangsphase an einer Grundschule erfolgen, nach dem Ende von Klasse 6 ist kein Antrag mehr möglich.
- Eröffnet die Schulaufsichtsbehörde nach entsprechender Prüfung das Verfahren, wird von einer Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung und einer Lehrkraft der allgemeinen Schule unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin bzw. des Schülers festgestellt, ob es sich bei dem vorliegenden individuellen Förderbedarf um einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung handelt.
- Die Schulaufsichtsbehörde kann vor Abschluss des Gutachtens eine schulärztliche Untersuchung durch die untere Gesundheitsbehörde veranlassen.
- Während der Erstellung des Gutachtens laden die beauftragten Lehrkräfte die Eltern zu einem Gespräch ein. Dabei informieren über den Ablauf des Verfahrens sowie über weitere Beratungsangebote.
- Die Schulaufsichtsbehörde informiert die Eltern über die beabsichtigte Entscheidung und lädt die Eltern zu einem Gespräch ein. Dabei erläutert die Schulaufsichtsbehörde den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und den voraussichtlichen Bildungsgang. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte sowie die eventuelle Notwendigkeit einer zieldifferenten Förderung.
- In der Folgezeit wird mindestens einmal jährlich überprüft, ob der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung weiterhin besteht.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Zu klären (mit dem jeweiligen Schulamt).
Zu klären (mit dem jeweiligen Schulamt).
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 22. Februar 2022