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Leistungen

Genehmigung zur Selbstnutzung, Leerstehenlassen und anderweitige Nutzung von gefördertem Wohnraum Erteilung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Wird ein laufendes Mietverhältnis von gefördertem Wohnraum beendet, ist dies anzuzeigen / zu melden. Wollen Sie geförderten Wohnraum vermieten, länger als drei Monate leer stehen lassen oder durch andere mietwohnberechtigte Haushalte bewohnen lassen, ist hierfür eine Genehmigung erforderlich. Diese wird unter bestimmten Voraussetzungen erteilt.

Wird ein laufendes Mietverhältnis von gefördertem Wohnraum beendet, ist dies anzuzeigen / zu melden. Wollen Sie geförderten Wohnraum vermieten, länger als drei Monate leer stehen lassen oder durch andere mietwohnberechtigte Haushalte bewohnen lassen, ist hierfür eine Genehmigung erforderlich. Diese wird unter bestimmten Voraussetzungen erteilt.

Eine Genehmigung zum Leerstehenlassen über drei Monate hinaus kann aus zwei Gründen erteilt werden. Zum einen wenn eine umfangreiche Sanierung oder Modernisierung über die Dauer von drei Monaten hinaus vorgenommen werden soll und zum anderen wenn eine Vermietung nicht möglich ist und auch eine Freistellung von Belegungsbindungen nicht zu einer Vermietung führen würde.

Die Genehmigung zur Nutzung des Wohnraums durch mietwohnraumberechtigte Haushalte kann nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen oder privaten berechtigten Interesses erteilt werden; die zuständige Stelle entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann einen angemessenen Geldausgleich oder die Einräumung von Bindungen mit insgesamt gleichem Wert an anderem Wohnraum verlangen.

Eine Genehmigung zum Leerstehenlassen über drei Monate hinaus kann aus zwei Gründen erteilt werden. Zum einen wenn eine umfangreiche Sanierung oder Modernisierung über die Dauer von drei Monaten hinaus vorgenommen werden soll und zum anderen wenn eine Vermietung nicht möglich ist und auch eine Freistellung von Belegungsbindungen nicht zu einer Vermietung führen würde.

Die Genehmigung zur Nutzung des Wohnraums durch mietwohnraumberechtigte Haushalte kann nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen oder privaten berechtigten Interesses erteilt werden; die zuständige Stelle entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann einen angemessenen Geldausgleich oder die Einräumung von Bindungen mit insgesamt gleichem Wert an anderem Wohnraum verlangen.

Kurztext

  • geförderten Wohnraum vermieten, überlassen
  • länger als drei Monate leer stehen lassen
  • Nutzung von Wohnraum durch wohnberechtigte Haushalte
  • Anzeige von leerstehenden Wohnraum, Beendigung des laufenden Mietverhältnisses, Freiwerden einer geförderten Wohnung
  • Genehmigung ist erforderlich
  • Erteilung unter bestimmten Voraussetzungen
  • geförderten Wohnraum vermieten, überlassen
  • länger als drei Monate leer stehen lassen
  • Nutzung von Wohnraum durch wohnberechtigte Haushalte
  • Anzeige von leerstehenden Wohnraum, Beendigung des laufenden Mietverhältnisses, Freiwerden einer geförderten Wohnung
  • Genehmigung ist erforderlich
  • Erteilung unter bestimmten Voraussetzungen

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • begründende Unterlagen bei leerstehenden Wohnraum über drei Monate hinaus und bei Freistellung
  • Mietvertrag und WBS bei Neuvermietung / Überlassung
  • ggfls. abweichender Wohnberechtigungsschein (WBS) bei Freistellung bzw. Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen). und ggfs. weitere begründende Unterlagen
  • weitere benötigte Nachweise werden ggfls. von der zuständigen Stelle angefordert.
  • begründende Unterlagen bei leerstehenden Wohnraum über drei Monate hinaus und bei Freistellung
  • Mietvertrag und WBS bei Neuvermietung / Überlassung
  • ggfls. abweichender Wohnberechtigungsschein (WBS) bei Freistellung bzw. Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen). und ggfs. weitere begründende Unterlagen
  • weitere benötigte Nachweise werden ggfls. von der zuständigen Stelle angefordert.

Voraussetzungen

  • Eine Genehmigung zum Leerstehenlassen über drei Monate, wenn eine Sanierung/ Modernisierung vorgenommen werden soll oder
  • wenn eine Vermietung nicht möglich ist und auch eine Freistellung von Belegungsbindungen nicht zu einer Vermietung führen würde
  • die zuständige Stelle entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen
  • sie kann einen angemessenen Geldausgleich oder
  • Eine Genehmigung zum Leerstehenlassen über drei Monate, wenn eine Sanierung/ Modernisierung vorgenommen werden soll oder
  • wenn eine Vermietung nicht möglich ist und auch eine Freistellung von Belegungsbindungen nicht zu einer Vermietung führen würde
  • die zuständige Stelle entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen
  • sie kann einen angemessenen Geldausgleich oder

Hinweise (Besonderheiten)

Verstöße gegen die Nutzung von Wohnraum stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld bis zu 500.000 € geahndet werden können.

Verstöße gegen die Nutzung von Wohnraum stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld bis zu 500.000 € geahndet werden können.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle ihres Wohnortes persönlich oder schriftlich stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der betroffene geförderte Wohnraum liegt.

Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle ihres Wohnortes persönlich oder schriftlich stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der betroffene geförderte Wohnraum liegt.

Fristen

Der Antrag auf Genehmigung zum Leerstehen lassen oder auf Freistellung sollte gestellt werden, sobald absehbar ist, dass der geförderte Mietwohnraum nicht an einen wohnberechtigten Haushalt vermietet werden kann oder länger als drei Monate leer stehen wird. Das Frei-werden bzw. die Beendigung eines laufenden Mietverhältnisses sowie die (erneute) Vermietung sind unverzüglich anzuzeigen.
Der Antrag auf Genehmigung zum Leerstehen lassen oder auf Freistellung sollte gestellt werden, sobald absehbar ist, dass der geförderte Mietwohnraum nicht an einen wohnberechtigten Haushalt vermietet werden kann oder länger als drei Monate leer stehen wird. Das Frei-werden bzw. die Beendigung eines laufenden Mietverhältnisses sowie die (erneute) Vermietung sind unverzüglich anzuzeigen.

Bearbeitungsdauer

Kommunal unterschiedlich, in der Regel dauert die Bearbeitung 2 bis 4 Wochen.
Kommunal unterschiedlich, in der Regel dauert die Bearbeitung 2 bis 4 Wochen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 01. September 2023