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Leistungen

Namensrecht

Stadt Bocholt

Jedes Kind braucht einen Vor- und Nachnamen. Wer gibt dem Kind aber seinen Namen? Sollen Vor- oder Nachnamen geändert werden, sind für jeden einzelnen Fall bestimmte Voraussetzungen an diese Änderung gebunden.

Kurztext

Vornamen:

Haben Sie als Eltern das Sorgerecht gemeinsam, legen Sie die Vornamen für Ihren Nachwuchs auch gemeinsam fest. Dafür reicht eine einfache, formlose Erklärung.

  • Eltern, die miteinander verheiratet sind, haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder

  • Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, üben das Sorgerecht gemeinsam aus, wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat und für die Eltern nach einer offiziellen Erklärung eine Urkunde über das gemeinsame Sorgerecht vom Jugendamt ausgestellt worden ist. Wenn kein gemeinsames Sorgerecht besteht oder vereinbart ist, hat die Mutter des Kindes automatisch allein das Sorgerecht. Dann bestimmt sie auch allein den/die Vornamen ihres Kindes. An der Vornamensgebung lässt sich später - auch wenn der Vater inzwischen die Vaterschaft anerkannt hat und ein gemeinsames Sorgerecht eingerichtet wurde - nicht mehr rütteln: die Vornamen stehen mit der ersten Festlegung dauerhaft fest.

Nachnamen:

  • Wenn Sie einen gemeinsamen Ehenamen führen:
    Wenn Sie als verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes einen gemeinsamen Ehenamen führen, bekommt auch Ihr Nachwuchs im Allgemeinen automatisch diesen Ehenamen. Eine weitere Erklärung ist dafür nicht erforderlich. Bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Eltern kann es aber sein, dass diese allgemeine Regel nicht zum Zuge kommt. Das ist z.B. bei einer portugiesischen Mutter und einem deutschen Vater der Fall. Wenn bei Ihnen das Recht verschiedener Staaten zu beachten ist, setzen Sie sich am besten möglichst früh persönlich oder telefonisch mit dem Standesamt Bocholt in Verbindung, damit wir besprechen können, wie wir Ihnen schnell zu Geburtsurkunden für Ihr Baby verhelfen können.

  • Wenn Sie keinen gemeinsamen Ehenamen führen:
     
    • Wenn Sie miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, oder wenn Sie als unverheiratete Eltern aufgrund einer offiziellen Erklärung nach Anerkennung der Vaterschaft das Sorgerecht gemeinsam für Ihren Nachwuchs ausüben, entscheiden Sie gemeinsam, ob Ihr Sprössling den Familienamen des Vaters oder den der Mutter erhalten soll. Wenn sich die Eltern dabei für ihr erstes gemeinsames Kind festgelegt haben, haben sie damit auch entschieden, dass alle weiteren gemeinsamen Kinder diesen Familiennamen erhalten werden. Sollte es vorkommen, dass Eltern sich nicht auf einen Namen für ihr Kind einigen können, überträgt das Familiengericht diese Entscheidung einem der beiden Elternteile.

    • Wenn Sie als Mutter nicht verheiratet sind und allein das Sorgerecht für Ihr Kind haben, erhält Ihr Kind automatisch den Familiennamen, den Sie selbst zum Zeitpunkt der Geburt führen. Als allein sorgeberechtigte Mutter können Sie jedoch auch veranlassen, dass das Kind den Familiennamen des (noch) nicht sorgeberechtigten Vaters bekommt. Der Vater muss dafür die Vaterschaft wirksam anerkannt haben und er muss damit einverstanden sein, dass sein Nachwuchs seinen Namen führt. Wenn Sie später mit dem Vater des Kindes ein gemeinsames Sorgerecht begründen - entweder indem Sie beide heiraten oder indem Sie eine entsprechende Sorgerechtserklärung abgeben - können Sie innerhalb von drei Monaten den Geburtsnamen des Kindes noch einmal neu bestimmen.

Beachten Sie auch Informationen zum Thema "Geburtsurkunde".

Weiterführende Informationen

Namensänderungen:

Anträge auf Änderungen von Vor- und/oder Nachnamen werden im Bocholter Bürgerbüro, Bereich Zuwanderung und Aufenthaltsrecht (Tel. 02871 953-298), angenommen. Die Entscheidung hierüber trifft die Behörde beim Kreis Borken. Voraussetzung ist die deutsche Staatsbürgerschaft.