Meldung über Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung von Produkten aus fremden Erzeugnissen Entgegennahme
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Wenn Sie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb zur Weinerzeugung oder zur Abgabe übernommen haben, müssen Sie ein Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung abgeben. Sie sind verpflichtet alle Zugänge und Zukäufe zu melden.
Das Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugungsmeldung müssen Sie bis spätestens zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres bei der zuständigen Stelle abgeben.
In Nordrhein-Westfalen müssen Sie das Lieferantenverzeichnis zusammen mit der Weinerzeugungsmeldung und der Meldung der Abgabe, Verwendung und Verwertung einreichen.
Das Lieferantenverzeichnis und die Meldungen müssen Sie bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen einreichen.
Wenn Sie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb zur Weinerzeugung oder zur Abgabe übernommen haben, müssen Sie ein Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung abgeben. Sie sind verpflichtet alle Zugänge und Zukäufe zu melden.
Das Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugungsmeldung müssen Sie bis spätestens zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres bei der zuständigen Stelle abgeben.
In Nordrhein-Westfalen müssen Sie das Lieferantenverzeichnis zusammen mit der Weinerzeugungsmeldung und der Meldung der Abgabe, Verwendung und Verwertung einreichen.
Das Lieferantenverzeichnis und die Meldungen müssen Sie bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen einreichen.
Kurztext
- Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugungsmeldung von Produkten aus fremden Erzeugnissen Entgegennahme
- Abgabepflichtig ist, wer Weinerzeugnisse verarbeitet, verwendet oder verkauft beziehungsweise abgibt, beispielsweise Kellereien oder (Wein-)Händler
- bei Annahme oder Übernahme von Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein
- von Weinbaubetrieben oder anderen Betrieben
- zur Herstellung von Weinerzeugnissen oder
- zur unveränderten Abgabe (zum Beispiel Trauben, Traubenmost)
- Formular bei der zuständigen Stelle erhältlich
- Auflistung aller Lieferanten
- Abgabefrist: Bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres
- Zuständige Stelle: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
- Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugungsmeldung von Produkten aus fremden Erzeugnissen Entgegennahme
- Abgabepflichtig ist, wer Weinerzeugnisse verarbeitet, verwendet oder verkauft beziehungsweise abgibt, beispielsweise Kellereien oder (Wein-)Händler
- bei Annahme oder Übernahme von Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein
- von Weinbaubetrieben oder anderen Betrieben
- zur Herstellung von Weinerzeugnissen oder
- zur unveränderten Abgabe (zum Beispiel Trauben, Traubenmost)
- In einigen Bundesländern (zum Beispiel Brandenburg, Rheinland-Pfalz) zusammen mit der Weinerzeugungsmeldung oder als Anhang der Weinerzeugungsmeldung (zum Beispiel Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt)
- Formular in der Regel bei der zuständigen Stelle des entsprechenden Bundeslandes erhältlich
- Auflistung aller Lieferanten
- Abgabefrist: Bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres
- Je nach Bundesland zuständige Stelle (findet man beispielsweise über Landwirtschaftskammern oder ähnliches der Bundesländer heraus)
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
keine
keine
Voraussetzungen
Sie haben (beispielsweise als Kellerei oder Handelsunternehmen) Weinerzeugnisse wie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein zur Weinerzeugung oder unveränderten Abgabe von einem Lieferanten (beispielsweise Weinbauerei, Winzerei) übernommen.
Sie haben (beispielsweise als Kellerei oder Handelsunternehmen) Weinerzeugnisse wie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein zur Weinerzeugung oder unveränderten Abgabe von einem Lieferanten (beispielsweise Weinbauerei, Winzerei) übernommen.
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Es handelt sich um eine reine Meldung. Sie erhalten anschließend keinen Bescheid von der Behörde.
Es gibt folgende Hinweise:
Es handelt sich um eine reine Meldung. Sie erhalten anschließend keinen Bescheid von der Behörde.
Verfahrensablauf
Sie können das Lieferantenverzeichnis online melden.
- Melden Sie sich beim Online-Dienst Weinbau mit Ihren Zugangsdaten an und rufen Sie das Lieferantenverzeichnis auf.
- Das Programm leitet Sie Schritt für Schritt durch die erforderlichen Angaben.
- Füllen Sie die Eingabefelder online aus.
- Am Ende der Eingabemasken können Sie das Formular direkt online an die zuständige Stelle senden.
Alternativ können Sie die Meldung per Post, Fax, oder E-Mail einreichen.
- Das entsprechende Formular erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer NRW.
- Sie füllen das Formular aus und reichen es per Post oder per Fax fristgerecht ein.
- Alternativ können Sie das Formular einscannen und per E-Mail senden.
Sie können das Lieferantenverzeichnis online melden.
- Melden Sie sich beim Online-Dienst Weinbau mit Ihren Zugangsdaten an und rufen Sie das Lieferantenverzeichnis auf.
- Das Programm leitet Sie Schritt für Schritt durch die erforderlichen Angaben.
- Füllen Sie die Eingabefelder online aus.
- Am Ende der Eingabemasken können Sie das Formular direkt online an die zuständige Stelle senden.
Alternativ können Sie die Meldung per Post, Fax, oder E-Mail einreichen.
- Das entsprechende Formular erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer NRW.
- Sie füllen das Formular aus und reichen es per Post oder per Fax fristgerecht ein.
- Alternativ können Sie das Formular einscannen und per E-Mail senden.
Fristen
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Bearbeitungsdauer
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 24. April 2024
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein