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Außer Kraft - Begründung einer Lebenspartnerschaft Beurkundung von im Ausland begründeten Lebenspartnerschaften Deutscher mit...

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Haben Sie im Ausland eine Lebenspartnerschaft begründet? Dann können Sie dies in Deutschland beurkunden lassen.

Haben Sie im Ausland eine Lebenspartnerschaft begründet? Dann können Sie dies in Deutschland beurkunden lassen.

Wenn Sie als Deutscher oder Deutsche im Ausland eine Lebenspartnerschaft begründet haben, können Sie dies auf Antrag im deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkunden lassen. Antragsberechtigt sind Sie als Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen. Sollten beide verstorben sein, sind deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.

Aus dem Lebenspartnerschaftsregister können Sie sich sodann Urkunden und beglaubigte Auszüge ausstellen lassen. Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen, Lebenspartnern beziehungsweise Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Ordnungsgemäß ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

Der nachträgliche Eintrag in das Lebenspartnerschaftsregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Lebenspartnerschaftsurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

Wenn Sie als Deutscher oder Deutsche im Ausland eine Lebenspartnerschaft begründet haben, können Sie dies auf Antrag im deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkunden lassen. Antragsberechtigt sind Sie als Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen. Sollten beide verstorben sein, sind deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.

Aus dem Lebenspartnerschaftsregister können Sie sich sodann Urkunden und beglaubigte Auszüge ausstellen lassen. Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen, Lebenspartnern beziehungsweise Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Ordnungsgemäß ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

Der nachträgliche Eintrag in das Lebenspartnerschaftsregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Lebenspartnerschaftsurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

Kurztext

  • Begründung einer Lebenspartnerschaft Beurkundung von im Ausland begründeten Lebenspartnerschaften Deutscher mit Inlandswohnsitz
  • Im Ausland begründete Lebenspartnerschaften können in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden
  • antragsberechtigt für die Beurkundung: Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen, falls beide verstorben auch deren Eltern und Kinder
  • auf Antrag kann Lebenspartnerschaftsurkunde ausgestellt werden
  • wird die Lebenspartnerschaftsurkunde bei einem anderen, als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt beantragt, so übermittelt das für die Führung des Registers zuständige Standesamt die für den Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten
  • Lebenspartnerschaftsurkunden können in Form eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Lebenspartnerschaftsregister ausgestellt werden
  • zuständig: Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig
  • Begründung einer Lebenspartnerschaft Beurkundung von im Ausland begründeten Lebenspartnerschaften Deutscher mit Inlandswohnsitz
  • Im Ausland begründete Lebenspartnerschaften können in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden
  • antragsberechtigt für die Beurkundung: Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen, falls beide verstorben auch deren Eltern und Kinder
  • auf Antrag kann Lebenspartnerschaftsurkunde ausgestellt werden
  • wird die Lebenspartnerschaftsurkunde bei einem anderen, als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt beantragt, so übermittelt das für die Führung des Registers zuständige Standesamt die für den Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten
  • Lebenspartnerschaftsurkunden können in Form eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Lebenspartnerschaftsregister ausgestellt werden
  • zuständig: Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig

Erforderliche Unterlagen

Es werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Urkunde über die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen
  • bei Geburt der Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen in Deutschland: die Geburtsurkunden
  • bei Geburt der Lebenspartner im Ausland: die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • im Falle einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft: Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften zum Beispiel Lebenspartnerschaftsurkunden, Sterbeurkunden, Urteile über die Auflösung der Lebenspartnerschaften
  • im Falle einer früheren Ehe: beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk, ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk")
  • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts

Es werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Urkunde über die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen
  • bei Geburt der Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen in Deutschland: die Geburtsurkunden
  • bei Geburt der Lebenspartner im Ausland: die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • im Falle einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft: Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften zum Beispiel Lebenspartnerschaftsurkunden, Sterbeurkunden, Urteile über die Auflösung der Lebenspartnerschaften
  • im Falle einer früheren Ehe: beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk, ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk")
  • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft muss rechtsgültig begründet worden sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen
  • die Nachbeurkundung der Lebenspartnerschaft ist möglich für:
    - deutsche Staatsangehörige,
    - Staatenlose, heimatlose Ausländer und Ausländerinnen oder ausländische Geflüchtete mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
  • Antragsberechtigte:
    - jeder Lebenspartner beziehungsweise jede Lebenspartnerin
    - sind beide verstorben: deren Eltern und deren Kinder

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft muss rechtsgültig begründet worden sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen
  • die Nachbeurkundung der Lebenspartnerschaft ist möglich für:
    - deutsche Staatsangehörige,
    - Staatenlose, heimatlose Ausländer und Ausländerinnen oder ausländische Geflüchtete mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
  • Antragsberechtigte:
    - jeder Lebenspartner beziehungsweise jede Lebenspartnerin
    - sind beide verstorben: deren Eltern und deren Kinder

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Nachträgliche Beurkundung in Nordrhein-Westfalen: EUR 40 Nachträgliche Beurkundung in Berlin: EUR 80 Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar in Nordrhein-Westfalen: EUR 10 Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar in Berlin: EUR 12 Verwaltungsgebühr für jedes weitere identische Exemplar in Nordrhein-Westfalen: EUR 5 Verwaltungsgebühr für jedes weitere identische Exemplar in Berlin: EUR 6
Nachträgliche Beurkundung in Nordrhein-Westfalen: EUR 40 Nachträgliche Beurkundung in Berlin: EUR 80 Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar in Nordrhein-Westfalen: EUR 10 Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar in Berlin: EUR 12 Verwaltungsgebühr für jedes weitere identische Exemplar in Nordrhein-Westfalen: EUR 5 Verwaltungsgebühr für jedes weitere identische Exemplar in Berlin: EUR 6

Verfahrensablauf

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
  • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister erfolgen. Das Standesamt stellt Ihnen nach erfolgter Registereintragung eine Lebenspartnerschaftsurkunde aus.

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
  • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister erfolgen. Das Standesamt stellt Ihnen nach erfolgter Registereintragung eine Lebenspartnerschaftsurkunde aus.

Weiterführende Informationen

Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html
Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern am