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Leistungen

Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren Erteilung für Wildgehege

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Wenn Sie Gehegewild halten oder züchten wollen, müssen Sie dies beim zuständigen Veterinäramt vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen. Was sie dabei zu beachten haben, erfahren sie hier.

Wenn Sie Gehegewild halten oder züchten wollen, müssen Sie dies beim zuständigen Veterinäramt vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen. Was sie dabei zu beachten haben, erfahren sie hier.

Wenn Sie gewerbsmäßig Gehegewild halten und/oder züchten wollen, sind Sie verpflichtet, dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.

Als Gehegewild eingestuft werden alle wildlebenden Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (zum Beispiel Rehe, Rot- und Damwild, Luchs und Fischotter, aber auch viele Vogelarten, siehe § 2 Bundesjagdgesetz), wenn sie auf einer Grundfläche dauernd oder vorübergehend gehalten werden, die eingefriedet, also zum Beispiel von Zäunen, Mauern oder Hecken vollständig umschlossen ist.

Die Tätigkeit kann Ihnen von der zuständigen Veterinärbehörde untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Tiere nicht angemessen ernährt und gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden, die artgemäße Bewegung derartig eingeschränkt wird, dass dadurch dem Tier Schmerzen, vermeidbare Leiden und Schäden entstehen oder dass die Sie nicht über die notwendige Sachkunde verfügt.

Als Gehegewildhalter haben Sie ein Bestandsregister zu führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der jeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen sind.

Beim Führen des Bestandsregisters ist weiterhin zu beachten:

  • Bei Zu- und Abgängen: Eintragung von Name und Anschrift des bisherigen/zukünftigen Besitzers und das Datum des Zu- bzw. Abgangs 
  • Chronologischer Aufbau mit fortlaufenden Seitenzahlen 
  • Es kann in gebundener Form, aber auch als Loseblattsystem oder in elektronischer Form geführt werden
  • Die Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen.
  • Das Bestandsregister ist für die Zeit der Tierhaltung und im Anschluss daran drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. 

Wenn Sie gewerbsmäßig Gehegewild halten und/oder züchten wollen, sind Sie verpflichtet, dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.

Als Gehegewild eingestuft werden alle wildlebenden Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (zum Beispiel Rehe, Rot- und Damwild, Luchs und Fischotter, aber auch viele Vogelarten, siehe § 2 Bundesjagdgesetz), wenn sie auf einer Grundfläche dauernd oder vorübergehend gehalten werden, die eingefriedet, also zum Beispiel von Zäunen, Mauern oder Hecken vollständig umschlossen ist.

Die Tätigkeit kann Ihnen von der zuständigen Veterinärbehörde untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Tiere nicht angemessen ernährt und gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden, die artgemäße Bewegung derartig eingeschränkt wird, dass dadurch dem Tier Schmerzen, vermeidbare Leiden und Schäden entstehen oder dass die Sie nicht über die notwendige Sachkunde verfügt.

Als Gehegewildhalter haben Sie ein Bestandsregister zu führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der jeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen sind.

Beim Führen des Bestandsregisters ist weiterhin zu beachten:

  • Bei Zu- und Abgängen: Eintragung von Name und Anschrift des bisherigen/zukünftigen Besitzers und das Datum des Zu- bzw. Abgangs 
  • Chronologischer Aufbau mit fortlaufenden Seitenzahlen 
  • Es kann in gebundener Form, aber auch als Loseblattsystem oder in elektronischer Form geführt werden
  • Die Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen.
  • Das Bestandsregister ist für die Zeit der Tierhaltung und im Anschluss daran drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. 

Kurztext

Gewerbsmäßiges Halten oder Züchten von Wild im Gehege anzeigen

  • Verpflichtung zur Anzeige nach § 11 Abs. 6 Tierschutzgesetz und § 45 Abs. 1 Satz. 1 Viehverkehrsverordnung
  • Anzeigepflicht besteht für jeden, der gewerbsmäßig Gehegewild halten oder züchten will
  • zuständige Behörde: Veterinäramt

Gewerbsmäßiges Halten oder Züchten von Wild im Gehege anzeigen

  • Verpflichtung zur Anzeige nach § 11 Abs. 6 Tierschutzgesetz und § 45 Abs. 1 Satz. 1 Viehverkehrsverordnung
  • Anzeigepflicht besteht für jeden, der gewerbsmäßig Gehegewild halten oder züchten will
  • zuständige Behörde: Veterinäramt

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

In der Regel sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • Zum Nachweis der Sachkunde dienen unter anderem einschlägige Ausbildungszeugnisse, Urkunden über Studienabschlüsse, Fortbildungsbescheinigungen, Nachweise über die langjährige Erfahrung im Umgang mit den jeweiligen Tieren
  • Pläne, Skizzen, Fotos des Geheges
  • Bestandsregister

In der Regel sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • Zum Nachweis der Sachkunde dienen unter anderem einschlägige Ausbildungszeugnisse, Urkunden über Studienabschlüsse, Fortbildungsbescheinigungen, Nachweise über die langjährige Erfahrung im Umgang mit den jeweiligen Tieren
  • Pläne, Skizzen, Fotos des Geheges
  • Bestandsregister

Voraussetzungen

Wenn Sie gewerbsmäßig Gehegewild halten oder züchten wollen, sind Sie verpflichtet, dies beim zuständigen Veterinäramt vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere
  • Benennung der für die Tätigkeit verantwortlichen Person und deren Anschrift
  • Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges,
  • Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person (siehe dazu auch oben unter Erforderliche Unterlagen)
  • Vorlage des Bestandsregisters

Wenn Sie gewerbsmäßig Gehegewild halten oder züchten wollen, sind Sie verpflichtet, dies beim zuständigen Veterinäramt vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere
  • Benennung der für die Tätigkeit verantwortlichen Person und deren Anschrift
  • Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges,
  • Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person (siehe dazu auch oben unter Erforderliche Unterlagen)
  • Vorlage des Bestandsregisters

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

keine
keine

Verfahrensablauf

Spätestens vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit, also ehe Gehegewild gehalten und/oder gezüchtet wird, sind die erforderlichen Unterlagen mit den vollständigen Angaben dem zuständigen Veterinäramt zu übersenden.

Spätestens vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit, also ehe Gehegewild gehalten und/oder gezüchtet wird, sind die erforderlichen Unterlagen mit den vollständigen Angaben dem zuständigen Veterinäramt zu übersenden.

Fristen

Anzeige muß vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Anzeige muß vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Weiterführende Informationen

Informationen zur Haltung von Gehegewild beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tierschutz/haltung-wild.html) Merkblatt zur Haltung von Gehegewild (Merkblatt Nr. 140 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz, Stand: Oktober 2013) (https://www.tierschutz-tvt.de/alle-merkblaetter-und-stellungnahmen/#c290)
Informationen zur Haltung von Gehegewild beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tierschutz/haltung-wild.html) Merkblatt zur Haltung von Gehegewild (Merkblatt Nr. 140 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz, Stand: Oktober 2013) (https://www.tierschutz-tvt.de/alle-merkblaetter-und-stellungnahmen/#c290)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 05. November 2020