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Leistungen

Kosten für Krankenbehandlung bei selbst beschaffter Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung Erstattung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Geschädigten können unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenerstattung für selbst beschaffte Krankenbehandlung von Schädigungsfolgen erhalten. Näheres erfahren Sie hier.

Geschädigten können unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenerstattung für selbst beschaffte Krankenbehandlung von Schädigungsfolgen erhalten. Näheres erfahren Sie hier.

Wenn Sie aufgrund Ihrer Schädigungsfolgen selbst eine notwendige Behandlung dieser Schädigungsfolgen beschafft haben und dafür Kosten angefallen sind, dann können Sie eine Kostenerstattung erhalten.

Selbst beschaffte notwendige Behandlung von Schädigungsfolgen können zum Beispiel ärztliche Behandlungen oder Medikamente sein. Die Kostenerstattung dafür können Sie erhalten, wenn Sie die Kosten der Behandlung selbst übernommen haben und

  1. nach der Schädigung Ihre Schädigungsfolgen behandeln lassen haben, bevor Sie einen Antrag auf Soziale Entschädigung gestellt haben, beziehungsweise der Anspruch anerkannt worden ist, oder
  2. die Leistung unaufschiebbar war oder zu Unrecht abgelehnt wurde.

Die Kosten werden Ihnen erst nach Anerkennung Ihrer Schädigungsfolgen erstattet.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Landschaftsverband (LVR oder LWL). 

Wenn Sie aufgrund Ihrer Schädigungsfolgen selbst eine notwendige Behandlung dieser Schädigungsfolgen beschafft haben und dafür Kosten angefallen sind, dann können Sie eine Kostenerstattung erhalten.

Selbst beschaffte notwendige Behandlung von Schädigungsfolgen können zum Beispiel ärztliche Behandlungen oder Medikamente sein. Die Kostenerstattung dafür können Sie erhalten, wenn Sie die Kosten der Behandlung selbst übernommen haben und

  1. nach der Schädigung Ihre Schädigungsfolgen behandeln lassen haben, bevor Sie einen Antrag auf Soziale Entschädigung gestellt haben, beziehungsweise der Anspruch anerkannt worden ist, oder
  2. die Leistung unaufschiebbar war oder zu Unrecht abgelehnt wurde.

Die Kosten werden Ihnen erst nach Anerkennung Ihrer Schädigungsfolgen erstattet.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Landschaftsverband (LVR oder LWL). 

Kurztext

  • Kosten für Krankenbehandlung bei selbst beschaffter Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung Erstattung
  • Leistungsvoraussetzungen:
    • eine oder mehrere anerkannte Schädigungsfolgen
    • notwendige Behandlung aufgrund der Schädigungsfolgen ist erfolgt und es sind Kosten dafür angefallen
  • Kosten: der Antrag ist kostenlos
  • Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch
  • Zuständig in NRW: Landschaftsverband Rheinland (LVR) und Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
  • Kosten für Krankenbehandlung bei selbst beschaffter Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung Erstattung
  • Leistungsvoraussetzungen:
    • eine oder mehrere anerkannte Schädigungsfolgen
    • notwendige Behandlung aufgrund der Schädigungsfolgen ist erfolgt und es sind Kosten dafür angefallen
  • Kosten: der Antrag ist kostenlos
  • Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch
  • Zuständig in NRW: Landschaftsverband Rheinland (LVR) und Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

  • Nachweis über die Kosten der selbst beschafften notwendigen Behandlung von Schädigungsfolgen
  • Nachweis über die anerkannten Schädigungsfolgen
  • Nachweis des schädigenden Ereignisses, zum Beispiel:
    • Nachweise des Strafverfahrens (zum Beispiel Polizeiberichte, Gerichtsentscheidungen, Gerichtsurteile, Zeugenaussagen)
    • Nachweise der Impfung
  • Medizinische Nachweise über die Schädigungsfolgen und die Behandlungshistorie, zum Beispiel:
    • Krankenhausbericht
    • Therapiebericht
    • Ärztliche Atteste

Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

  • Nachweis über die Kosten der selbst beschafften notwendigen Behandlung von Schädigungsfolgen
  • Nachweis über die anerkannten Schädigungsfolgen
  • Nachweis des schädigenden Ereignisses, zum Beispiel:
    • Nachweise des Strafverfahrens (zum Beispiel Polizeiberichte, Gerichtsentscheidungen, Gerichtsurteile, Zeugenaussagen)
    • Nachweise der Impfung
  • Medizinische Nachweise über die Schädigungsfolgen und die Behandlungshistorie, zum Beispiel:
    • Krankenhausbericht
    • Therapiebericht
    • Ärztliche Atteste

Voraussetzungen

  • Sie haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine Gesundheitsschädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
  • Aus der Gesundheitsschädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben.
  • Ihnen sind Kosten für eine Krankenbehandlung entstanden, die Sie selbst übernommen haben, bevor Sie einen Antrag auf Sozialen Entschädigung gestellt haben beziehungsweise bevor Ihr Anspruch anerkannt worden ist, oder
  • Ihnen sind Kosten für Ihre anerkannten Schädigungsfolgen entstanden, die Sie selbst übernommen haben, und die Leistung war unaufschiebbar oder zu Unrecht abgelehnt.
  • Sie haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine Gesundheitsschädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
  • Aus der Gesundheitsschädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben.
  • Ihnen sind Kosten für eine Krankenbehandlung entstanden, die Sie selbst übernommen haben, bevor Sie einen Antrag auf Sozialen Entschädigung gestellt haben beziehungsweise bevor Ihr Anspruch anerkannt worden ist, oder
  • Ihnen sind Kosten für Ihre anerkannten Schädigungsfolgen entstanden, die Sie selbst übernommen haben, und die Leistung war unaufschiebbar oder zu Unrecht abgelehnt.

Weiterführende Informationen

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen - Referat für Soziales Entschädigungsrecht (VIC2) https://www.mags.nrw/soziales-entschaedigungsrecht Landschaftsverband Rheinland - Fachbereich Soziale Entschädigung https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/soziale_entschaedigung.jsp Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Amt für Soziales Entschädigungsrecht https://www.lwl-soziales-entschaedigungsrecht.de/de/
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen - Referat für Soziales Entschädigungsrecht (VIC2) https://www.mags.nrw/soziales-entschaedigungsrecht Landschaftsverband Rheinland - Fachbereich Soziale Entschädigung https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/soziale_entschaedigung.jsp Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Amt für Soziales Entschädigungsrecht https://www.lwl-soziales-entschaedigungsrecht.de/de/

Verfahrensablauf

Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der für Sie örtlich zuständige Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland oder Landschaftsverband Westfalen Lippe), ob Sie Anspruch auf die Erstattung von Kosten für selbst beschaffte Krankenbehandlungen haben. Zuständig ist der Landschaftsverband in dessen Bezirk Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

  • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson beim Landschaftsverband Rheinland (FB Soziale Entschädigung Tel: +49 221 809 5401; E-Mail: SER(at)lvr(dot)de) oder Landschaftsverband Westfalen Lippe (Amt für Soziales Entschädigungsrecht Tel: +49 251 591 01; E-Mail: SER(at)lwl(dot)org) vereinbaren.
  • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
  • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
  • Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
  • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an den für Ihren Antrag zuständigen Landschaftsverband zurück.
  • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
  • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der für Sie örtlich zuständige Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland oder Landschaftsverband Westfalen Lippe), ob Sie Anspruch auf die Erstattung von Kosten für selbst beschaffte Krankenbehandlungen haben. Zuständig ist der Landschaftsverband in dessen Bezirk Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

  • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson beim Landschaftsverband Rheinland (FB Soziale Entschädigung Tel: +49 221 809 5401; E-Mail: SER(at)lvr(dot)de) oder Landschaftsverband Westfalen Lippe (Amt für Soziales Entschädigungsrecht Tel: +49 251 591 01; E-Mail: SER(at)lwl(dot)org) vereinbaren.
  • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
  • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
  • Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
  • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an den für Ihren Antrag zuständigen Landschaftsverband zurück.
  • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
  • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

Fristen

Keine.
Keine.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Keine
Keine

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 04. Juli 2024

Online Dienst