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Leistungen

Organsierte Veranstaltung im Wald

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Wenn Sie eine Veranstaltung in einem Wald planen, ist dies dem zuständigen Forstamt zu melden bzw. anzuzeigen.

Wenn Sie eine Veranstaltung in einem Wald planen, ist dies dem zuständigen Forstamt zu melden bzw. anzuzeigen.

Wer eine Veranstaltung im Wald plant, muss diese bei den Regionalforstämtern vorab anzeigen (melden). Die Forstämter prüfen dann, ob eine Gefahr für den Wald oder seine Funktionen (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion) besteht. 

Falls nötig, können die Forstämter gegenüber dem Veranstalter Auflagen festlegen, die sicherstellen, dass keine Gefahren für den Wald entstehen.

Eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn es sich um eine organisierte Veranstaltung mit geringer Teilnehmerzahl (bis 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer) zum Zwecke der Umweltbildung handelt.

Unabhängig von der Anzeigepflicht an die Forstämter ist zum Beispiel bei Volksläufen, Orientierungsläufen, Radrennen, Musikveranstaltungen und Waldfesten die Zustimmung des Waldbesitzers erforderlich. Diese Veranstaltungen sind nicht mehr durch das allgemeine Betretungsrecht gedeckt, so dass von einer Benutzung des Waldes "zum Zwecke der Erholung" nicht mehr gesprochen werden kann.

Wer eine Veranstaltung im Wald plant, muss diese bei den Regionalforstämtern vorab anzeigen (melden). Die Forstämter prüfen dann, ob eine Gefahr für den Wald oder seine Funktionen (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion) besteht. 

Falls nötig, können die Forstämter gegenüber dem Veranstalter Auflagen festlegen, die sicherstellen, dass keine Gefahren für den Wald entstehen.

Eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn es sich um eine organisierte Veranstaltung mit geringer Teilnehmerzahl (bis 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer) zum Zwecke der Umweltbildung handelt.

Unabhängig von der Anzeigepflicht an die Forstämter ist zum Beispiel bei Volksläufen, Orientierungsläufen, Radrennen, Musikveranstaltungen und Waldfesten die Zustimmung des Waldbesitzers erforderlich. Diese Veranstaltungen sind nicht mehr durch das allgemeine Betretungsrecht gedeckt, so dass von einer Benutzung des Waldes "zum Zwecke der Erholung" nicht mehr gesprochen werden kann.

Kurztext

  • Organisierte Veranstaltung im Wald
  • Verpflichtung zur Meldung (Anzeige) geplanter Veranstaltungen im Wald
  • Anzeigepflicht beim Forstamt
  • Organisierte Veranstaltung im Wald
  • Verpflichtung zur Meldung (Anzeige) geplanter Veranstaltungen im Wald
  • Anzeigepflicht beim Forstamt

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Formlose Anzeige mit mindestens den folgenden Angaben:

  • Bezeichnung und Art der Veranstaltung
  • Voraussichtliche Teilnehmerzahl
  • Angabe über evtl. Gebühren
  • Karte des Veranstaltungsgebietes
  • Zeitraum der Durchführung
  • Angaben darüber, ob artenschutzrechtliche Auswirkungen zu erwarten sind

Formlose Anzeige mit mindestens den folgenden Angaben:

  • Bezeichnung und Art der Veranstaltung
  • Voraussichtliche Teilnehmerzahl
  • Angabe über evtl. Gebühren
  • Karte des Veranstaltungsgebietes
  • Zeitraum der Durchführung
  • Angaben darüber, ob artenschutzrechtliche Auswirkungen zu erwarten sind

Voraussetzungen

Rechtzeitige Anzeige und Einhaltung evtueller Nebenbestimmungen der Forstbehörde. 

Rechtzeitige Anzeige und Einhaltung evtueller Nebenbestimmungen der Forstbehörde. 

Weiterführende Informationen

https://www.wald-und-holz.nrw.de/en/wald-erleben/verhalten-im-wald
https://www.wald-und-holz.nrw.de/en/wald-erleben/verhalten-im-wald

Verfahrensablauf

  • Sie zeigen die Veranstaltung den Regionalforstämtern an.
  • Das Forstamt prüft, ob eine Gefahr für den Wald oder seine Funktionen (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion) besteht.
  • Zu den Funktionen gehören zum Beispiel die Holznutzung, der Schutz von Tieren, Pflanzen, Wasser und Luft aber eben auch der Wald als Erholungsraum für alle Waldbesucherinnen und Waldbesucher.
  • Falls nötig, können die Forstämter gegenüber dem Veranstalter Auflagen festlegen, die sicherstellen, dass keine Gefahren für den Wald entstehen.
  • Sie zeigen die Veranstaltung den Regionalforstämtern an.
  • Das Forstamt prüft, ob eine Gefahr für den Wald oder seine Funktionen (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion) besteht.
  • Zu den Funktionen gehören zum Beispiel die Holznutzung, der Schutz von Tieren, Pflanzen, Wasser und Luft aber eben auch der Wald als Erholungsraum für alle Waldbesucherinnen und Waldbesucher.
  • Falls nötig, können die Forstämter gegenüber dem Veranstalter Auflagen festlegen, die sicherstellen, dass keine Gefahren für den Wald entstehen.

Fristen

Die Anzeige ist rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung einzureichen. Nach Möglichkeit sollte diese mindestens einen Monat vor dem geplanten Veranstaltungszeitraum erfolgen.
Die Anzeige ist rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung einzureichen. Nach Möglichkeit sollte diese mindestens einen Monat vor dem geplanten Veranstaltungszeitraum erfolgen.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Bei einer Entscheidung über Nebenbestimmungen fallen nach Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) Gebühren an. Die Höhe bemisst sich am tatsächlichen Bearbeitungsaufwand der Anzeige.
Bei einer Entscheidung über Nebenbestimmungen fallen nach Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) Gebühren an. Die Höhe bemisst sich am tatsächlichen Bearbeitungsaufwand der Anzeige.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.
Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 19. September 2024