Organsierte Veranstaltung im Wald
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Wer eine Veranstaltung im Wald plant, muss diese bei den Regionalforstämtern vorab anzeigen (melden). Die Forstämter prüfen dann, ob eine Gefahr für den Wald oder seine Funktionen (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion) besteht.
Falls nötig, können die Forstämter gegenüber dem Veranstalter Auflagen festlegen, die sicherstellen, dass keine Gefahren für den Wald entstehen.
Eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn es sich um eine organisierte Veranstaltung mit geringer Teilnehmerzahl (bis 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer) zum Zwecke der Umweltbildung handelt.
Unabhängig von der Anzeigepflicht an die Forstämter ist zum Beispiel bei Volksläufen, Orientierungsläufen, Radrennen, Musikveranstaltungen und Waldfesten die Zustimmung des Waldbesitzers erforderlich. Diese Veranstaltungen sind nicht mehr durch das allgemeine Betretungsrecht gedeckt, so dass von einer Benutzung des Waldes "zum Zwecke der Erholung" nicht mehr gesprochen werden kann.
Wer eine Veranstaltung im Wald plant, muss diese bei den Regionalforstämtern vorab anzeigen (melden). Die Forstämter prüfen dann, ob eine Gefahr für den Wald oder seine Funktionen (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion) besteht.
Falls nötig, können die Forstämter gegenüber dem Veranstalter Auflagen festlegen, die sicherstellen, dass keine Gefahren für den Wald entstehen.
Eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn es sich um eine organisierte Veranstaltung mit geringer Teilnehmerzahl (bis 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer) zum Zwecke der Umweltbildung handelt.
Unabhängig von der Anzeigepflicht an die Forstämter ist zum Beispiel bei Volksläufen, Orientierungsläufen, Radrennen, Musikveranstaltungen und Waldfesten die Zustimmung des Waldbesitzers erforderlich. Diese Veranstaltungen sind nicht mehr durch das allgemeine Betretungsrecht gedeckt, so dass von einer Benutzung des Waldes "zum Zwecke der Erholung" nicht mehr gesprochen werden kann.
Kurztext
- Organisierte Veranstaltung im Wald
- Verpflichtung zur Meldung (Anzeige) geplanter Veranstaltungen im Wald
- Anzeigepflicht beim Forstamt
- Organisierte Veranstaltung im Wald
- Verpflichtung zur Meldung (Anzeige) geplanter Veranstaltungen im Wald
- Anzeigepflicht beim Forstamt
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Formlose Anzeige mit mindestens den folgenden Angaben:
- Bezeichnung und Art der Veranstaltung
- Voraussichtliche Teilnehmerzahl
- Angabe über evtl. Gebühren
- Karte des Veranstaltungsgebietes
- Zeitraum der Durchführung
- Angaben darüber, ob artenschutzrechtliche Auswirkungen zu erwarten sind
Formlose Anzeige mit mindestens den folgenden Angaben:
- Bezeichnung und Art der Veranstaltung
- Voraussichtliche Teilnehmerzahl
- Angabe über evtl. Gebühren
- Karte des Veranstaltungsgebietes
- Zeitraum der Durchführung
- Angaben darüber, ob artenschutzrechtliche Auswirkungen zu erwarten sind
Voraussetzungen
Rechtzeitige Anzeige und Einhaltung evtueller Nebenbestimmungen der Forstbehörde.
Rechtzeitige Anzeige und Einhaltung evtueller Nebenbestimmungen der Forstbehörde.
Weiterführende Informationen
Verfahrensablauf
- Sie zeigen die Veranstaltung den Regionalforstämtern an.
- Das Forstamt prüft, ob eine Gefahr für den Wald oder seine Funktionen (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion) besteht.
- Zu den Funktionen gehören zum Beispiel die Holznutzung, der Schutz von Tieren, Pflanzen, Wasser und Luft aber eben auch der Wald als Erholungsraum für alle Waldbesucherinnen und Waldbesucher.
- Falls nötig, können die Forstämter gegenüber dem Veranstalter Auflagen festlegen, die sicherstellen, dass keine Gefahren für den Wald entstehen.
- Sie zeigen die Veranstaltung den Regionalforstämtern an.
- Das Forstamt prüft, ob eine Gefahr für den Wald oder seine Funktionen (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion) besteht.
- Zu den Funktionen gehören zum Beispiel die Holznutzung, der Schutz von Tieren, Pflanzen, Wasser und Luft aber eben auch der Wald als Erholungsraum für alle Waldbesucherinnen und Waldbesucher.
- Falls nötig, können die Forstämter gegenüber dem Veranstalter Auflagen festlegen, die sicherstellen, dass keine Gefahren für den Wald entstehen.
Fristen
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Bearbeitungsdauer
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 19. September 2024