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Leistungen

Beistandschaften

Stadt Bocholt

Das Jugendamt unterstützt Sie im Rahmen einer Beratung oder Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft.

Allgemeine Information zur Vaterschaftsfeststellung

Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung

Das Jugendamt ist gesetzlich verpflichtet, bei der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, Beratung und Unterstützung anzubieten, für die Mutter insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung.

Hingewiesen wird besonders auf

  • die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung,
  • die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, insbesondere bei welchen Stellen die Vaterschaft anerkannt werden kann,
  • die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltspflichten beurkunden zu lassen,
  • die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen,
  • die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Das Jugendamt bietet den Beteiligten ein persönliches Gespräch an.

Wie kann ich den Unterhalt für mein Kind geltend machen?

Das Jugendamt unterstützt Sie im Rahmen einer Unterhaltsberatung oder Beistandschaft bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.

Unterhaltsberatung bei minderjährigen Kindern

Das Jugendamt ist gesetzlich verpflichtet, Müttern und Vätern, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen anzubieten. Im Rahmen einer Beratung kann der Unterhaltsanspruch berechnet und beurkundet werden.

Beratung junger Volljähriger

Das Jugendamt berät und unterstützt Sie als junge/n Erwachsene/n in Unterhaltsangelegenheiten bis zum 21. Lebensjahr. In diesem Zusammenhang kann das Jugendamt den Unterhaltsanspruch berechnen und beurkunden.

Was ist eine Beistandschaft?

Das Jugendamt bietet die Einrichtung einer Beistandschaft an. Dies ist ein kostenloses Angebot für alleinerziehende Elternteile. Das Angebot der Beistandschaft kann von den Berechtigten freiwillig wahrgenommen werden. Dies erfolgt durch eine entsprechende Antragstellung. Der Antrag auf Einrichtung kann von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Die Beistandschaft tritt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes ein. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die Beistandschaft kann jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes eingerichtet werden.

Das Jugendamt wird auf Antrag eines Elternteils Beistand für

  • die Feststellung der Vaterschaft und/oder
  • die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes.

Der antragstellende Elternteil kann die Beistandschaft von vornherein oder auch später auf bestimmte Aufgaben, etwa die Feststellung der Vaterschaft, beschränken. Die Beistandschaft endet sofort, wenn bzw. soweit der Antragstellende dieses schriftlich verlangt. Der Inhaber der Sorge muss dann wieder allein für eine Vertretung des Kindes sorgen.

Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Beantragt wird die Beistandschaft beim Jugendamt am Wohnsitz des Kindes. Die zuständige Fachkraft des Jugendamtes, der die Ausübung der Aufgaben des Beistands übertragen wurde, kann in Vertretung des Kindes beim Familiengericht die Feststellung der Vaterschaft oder den Unterhalt für das Kind beantragen. Die Fachkraft wird insoweit alleinige gesetzliche Vertretung des Kindes für diese Angelegenheit (Prozessvertreterin/Prozessvertreter).

Unterhalt im Rahmen der Beistandschaft

Die Mutter und der Vater sind zur Unterhaltsleistung für das Kind verpflichtet. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt diese Pflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig. Im Rahmen der Beistandschaft kann das Jugendamt bei der Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes behilflich sein. Möglich ist die Berechnung des Unterhaltsanspruches, die außergerichtliche Geltendmachung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung und Zwangsvollstreckung.