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Leistungen

Geldwäsche Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, eine*n Geldwäschebeauftragte*n zu bestellen, befreien.

Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, eine*n Geldwäschebeauftragte*n zu bestellen, befreien.

Als Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 24 Geldwäschegesetz (GwG) und als Veranstalter*in oder Vermittler*in von Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG sind Sie verpflichtet eine*n Geldwäschebeauftragte*n, sowie eine*n Stellvertreter*in zu bestellen.

Güterhändler*innen, die mit hochwertigen Gütern handeln, können in einigen Bundesländern durch Allgemeinverfügung verpflichtet sein, eine*n Geldwäschebeauftrage*n zu bestellen

Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht eine*n Geldwäschebeauftragte*n zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne Geldwäschebeauftragte*n, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden

Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:

  • gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist
  • nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Als Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 24 Geldwäschegesetz (GwG) und als Veranstalter*in oder Vermittler*in von Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG sind Sie verpflichtet eine*n Geldwäschebeauftragte*n, sowie eine*n Stellvertreter*in zu bestellen.

Güterhändler*innen, die mit hochwertigen Gütern handeln, können in einigen Bundesländern durch Allgemeinverfügung verpflichtet sein, eine*n Geldwäschebeauftrage*n zu bestellen

Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht eine*n Geldwäschebeauftragte*n zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne Geldwäschebeauftragte*n, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden

Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:

  • gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist
  • nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Kurztext

  • Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten beantragen
  • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz haben unter bestimmten Voraussetzungen eine*n Geldwäschebeauftragte*n sowie eine*n Stellvertreter*in zu bestellen; Die Verpflichteten können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht eine*n Geldwäschebeauftragte*n zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne Geldwäschebeauftragten, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden
  • Zuständige Stelle: Bezirksregierungen
  • Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten beantragen
  • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz haben unter bestimmten Voraussetzungen eine*n Geldwäschebeauftragte*n sowie eine*n Stellvertreter*in zu bestellen; Die Verpflichteten können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht eine*n Geldwäschebeauftragte*n zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne Geldwäschebeauftragten, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden
  • Zuständige Stelle: Bezirksregierungen

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Antrag auf Befreiung von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen 

Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass auch ohne Geldwäschebeauftragten alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

- Nachweise über Antragsberechtigung 

  • Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag).

- Risikoanalyse 

   Bewertung des individuellen Unternehmens-, Kunden-, Produkt-, und Transaktionsrisikos; 

  • Darstellung, der aus der Risikoanalyse abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen, welche die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entbehrlich machen.

- ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister 

Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein

Antrag auf Befreiung von der Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen 

Der Antrag muss nachvollziehbar und begründet darlegen, dass auch ohne Geldwäschebeauftragten alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

- Nachweise über Antragsberechtigung 

  • Nachweise, dass die antragsstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag).

- Risikoanalyse 

   Bewertung des individuellen Unternehmens-, Kunden-, Produkt-, und Transaktionsrisikos; 

  • Darstellung, der aus der Risikoanalyse abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen, welche die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entbehrlich machen.

- ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister 

Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein

Voraussetzungen

  • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz 

Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Verpflichtete nach dem GwG gesetzlich oder aufgrund Anordnung der Aufsichtsbehörde verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. 

  • Klare interne Kommunikation 

Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention, innerhalb des Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein sowie kontrolliert werden. 

  • Andere Sicherungsmaßnahmen 

Es müssen anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können. 

  • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz 

Antragsberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die als Verpflichtete nach dem GwG gesetzlich oder aufgrund Anordnung der Aufsichtsbehörde verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. 

  • Klare interne Kommunikation 

Der Informationsfluss zum Thema Geldwäscheprävention, innerhalb des Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Personal muss hinreichend informiert und unterrichtet sein sowie kontrolliert werden. 

  • Andere Sicherungsmaßnahmen 

Es müssen anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen können. 

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Gebührenrahmen: 50,00 EUR - 800,00 EUR
Gebührenrahmen: 50,00 EUR - 800,00 EUR

Verfahrensablauf

  • Der/die Verpflichtete beantragt die Befreiung von der Pflicht eine*n Geldwäschebeauftragte*n zu bestellen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
  • Der Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft
  • Nach Abschluss des Verfahrens erhält der(die Verpflichtete einen Bescheid.
  • Der/die Verpflichtete beantragt die Befreiung von der Pflicht eine*n Geldwäschebeauftragte*n zu bestellen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
  • Der Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft
  • Nach Abschluss des Verfahrens erhält der(die Verpflichtete einen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

ca. 6 Wochen
ca. 6 Wochen

Formulare

  • Formulare: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Formulare: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterführende Informationen

https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/34/geldwaeschepraevention/pflichten/risikomanagement/merkblatt_risikomanagement.pdf https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/Schema%20Risikomanagement_in_f%C3%BCnf_Schritten_0.pdf https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/Handreichung%20Risikoanalyse_0.pdf
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/34/geldwaeschepraevention/pflichten/risikomanagement/merkblatt_risikomanagement.pdf https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/Schema%20Risikomanagement_in_f%C3%BCnf_Schritten_0.pdf https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/Handreichung%20Risikoanalyse_0.pdf

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 26. September 2022