Pflegewohngeld Änderung
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen als pflegebedürftige Person vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen. Dieses Pflegewohngeld wird als Zuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung gewährt. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und erfordert die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2.
Wenn sich Veränderungen bei Einkommen und Vermögen ergeben, müssen Sie diese unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen.
Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen als pflegebedürftige Person vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen. Dieses Pflegewohngeld wird als Zuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung gewährt. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und erfordert die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2.
Wenn sich Veränderungen bei Einkommen und Vermögen ergeben, müssen Sie diese unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen.
Kurztext
- Pflegewohngeld Änderung
- Zuschuss bei vollstationärer Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung
- abhängig von Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person
- Ändert sich das Einkommen, muss dies unverzüglich gemeldet werden
- erfordert die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2
- Leistung wird für ein Jahr bewilligt und direkt an die Pflegeeinrichtung ausgezahlt
- Antragsstellung bei der Kommune, in der die antragsberechtigte Person zuletzt ihren Lebensmittelpunkt hatte
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, teilt die bearbeitende Stelle nach Antragseingang mit. Zu diesen Unterlagen zählen regelmäßig:
- Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Zinsnachweise, Pension, Versicherungsleistungen, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung)
- Einkommensnachweise des Ehegatten und Lebenspartner (z.B. Arbeitslosengeldbescheid oder Gehaltsnachweise)
- Sterbeurkunde sofern der Ehepartner verstorben ist
- Auszüge aller vorhandenen Girokonten in der Regel der letzten drei Monate ab Antragstellung
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, Policen von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, Grundbuchauszüge bei vorhandenem Grundbesitz, Einheitswertbescheid, Erbansprüche, Ansprüche gegenüber Dritten, Wertpapiere/Depot, Bestattungsvorsorgevertrag, Grabpflegevertrag)
- Nachweise über verkauftes, übertragenes oder verschenktes Vermögen (z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Altenteilverträge oder Schenkungsverträge)
- Testament oder Vermächtnis
Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, teilt die bearbeitende Stelle nach Antragseingang mit. Zu diesen Unterlagen zählen regelmäßig:
- Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Zinsnachweise, Pension, Versicherungsleistungen, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung)
- Einkommensnachweise des Ehegatten und Lebenspartner (z.B. Arbeitslosengeldbescheid oder Gehaltsnachweise)
- Sterbeurkunde sofern der Ehepartner verstorben ist
- Auszüge aller vorhandenen Girokonten in der Regel der letzten drei Monate ab Antragstellung
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, Policen von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, Grundbuchauszüge bei vorhandenem Grundbesitz, Einheitswertbescheid, Erbansprüche, Ansprüche gegenüber Dritten, Wertpapiere/Depot, Bestattungsvorsorgevertrag, Grabpflegevertrag)
- Nachweise über verkauftes, übertragenes oder verschenktes Vermögen (z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Altenteilverträge oder Schenkungsverträge)
- Testament oder Vermächtnis
Voraussetzungen
- Die anspruchsberechtige Person lebt in vollstationärer Pflege.
- Die anspruchsberechtige Person wurde mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft.
- Das Einkommen reicht nicht oder teilweise nicht aus, um die Investitionskosten zu finanzieren.
- Das Vermögen der anspruchsberechtigen Person übersteigt 10.000 Euro nicht (bei verheirateten/ verpartnerten Personen 15.000 Euro).
- Die Anspruchsberechtigte Person lebt in NRW oder hat Verwandte 1. oder 2. Grades im Kreis oder dem angrenzenden Kreis, in dem sich die Pflegeeinrichtung befindet.
- Die Pflegeeinrichtung gehört zu den geförderten Einrichtungen
- Die anspruchsberechtige Person lebt in vollstationärer Pflege.
- Die anspruchsberechtige Person wurde mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft.
- Das Einkommen reicht nicht oder teilweise nicht aus, um die Investitionskosten zu finanzieren.
- Das Vermögen der anspruchsberechtigen Person übersteigt 10.000 Euro nicht (bei verheirateten/ verpartnerten Personen 15.000 Euro).
- Die Anspruchsberechtigte Person lebt in NRW oder hat Verwandte 1. oder 2. Grades im Kreis oder dem angrenzenden Kreis, in dem sich die Pflegeeinrichtung befindet.
- Die Pflegeeinrichtung gehört zu den geförderten Einrichtungen
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Verfahrensablauf
Sie können als antragsberechtigte Person die Änderungen selbst mitteilen. Mit Ihrer Zustimmung kann dies auch von der Pflegeeinrichtung übernommen werden.
Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, wird Ihr Antrag geprüft. Dabei kann es sein, dass weitere Unterlagen nachgereicht werden müssen.
Sie können als antragsberechtigte Person die Änderungen selbst mitteilen. Mit Ihrer Zustimmung kann dies auch von der Pflegeeinrichtung übernommen werden.
Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, wird Ihr Antrag geprüft. Dabei kann es sein, dass weitere Unterlagen nachgereicht werden müssen.
Bearbeitungsdauer
Fristen
Formulare
- Link zum Onlineformular/ Dienst: noch zu klären
- Onlineverfahren: noch zu klären
- Schriftform erforderlich: noch zu klären
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Link zum Onlineformular/ Dienst: noch zu klären
- Onlineverfahren: noch zu klären
- Schriftform erforderlich: noch zu klären
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
- Leistung wird für ein Jahr bewilligt und direkt an die Pflegeeinrichtung ausgezahlt.
- Die Leistung kann nach Antragstellung bis zu 3 Monate rückwirkend gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
- Leistung wird für ein Jahr bewilligt und direkt an die Pflegeeinrichtung ausgezahlt.
- Die Leistung kann nach Antragstellung bis zu 3 Monate rückwirkend gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09. September 2022