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Service für kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

Willkommen, liebe Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Stadt Bocholt!

Politik ist mehr als nur eine Angelegenheit von Regierenden und Gewählten - sie lebt vom Engagement aller Bürgerinnen und Bürger in den kommunalen Gremien. Als Vertreterinnen und Vertreter unserer Gemeinschaft spielen Sie eine entscheidende Rolle im demokratischen Prozess unserer Stadt. 

Die Stadtverwaltung Bocholt ist bestrebt, Ihr ehrenamtliches politisches Engagement zu stärken und zu unterstützen. Auf diesen Seiten bieten wir eine Vielzahl von Services und Informationen, um Ihnen bei Ihrer wichtigen Arbeit zu helfen:

  • Ressourcen für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger: Finden Sie hier wichtige Dokumente, Richtlinien und Informationen, die Ihnen bei der Ausübung Ihres Mandats helfen.

  • Unterstützung und Beratung: Unser Team vom städtischen Sitzungdienst steht Ihnen zur Verfügung, um Sie bei Fragen oder Anliegen zu unterstützen.
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Informationen für Rats- und Ausschussmitglieder

Die Gremien der Stadt Bocholt setzen sich aus unterschiedlichen Personengruppen zusammen, um demokratische Legitimation, Expertise und gesellschaftliche Repräsentation zu verbinden. Es wird zwischen gewählten und benannten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern unterschieden, die den nachfolgend dargestellten Personengruppen zugeordnet sind:

1. Stadtverordnete

Stadtverordnete sind die von den Bürgerinnen und Bürgern direkt gewählten Mitglieder des Rates der Stadt Bocholt. Rechtsgrundlage ist die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Der Rat trägt in Bocholt die Bezeichnung "Stadtverordnetenversammlung", und entsprechend führen seine Mitglieder die Bezeichnung "Stadtverordnete" bzw. "Stadtverordneter".

Sie nehmen zentrale politische Aufgaben wahr, entscheiden über Grundsatzfragen der kommunalen Selbstverwaltung, verabschieden Haushaltspläne und kontrollieren die Verwaltung. Stadtverordnete tragen somit die politische Hauptverantwortung für die Entwicklung der Stadt. Die Stadtverordnetenversammlung ist nicht nur das zentrale politische Entscheidungsorgan, sondern zugleich ein wesentliches Verwaltungsorgan der kommunalen Selbstverwaltung.

2. Gewählte Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration

Dieser Ausschuss besitzt eine besondere Zusammensetzung nach § 27 GO NRW: Er setzt sich aus zwei Gruppen zusammen - den vom Rat entsandten Ratsmitgliedern sowie den direkt gewählten Mitgliedern.

Letztere sind reguläre Ausschussmitglieder, die - im Unterschied zu entsandten Personen oder benannten Sachverständigen - durch eine Wahl legitimiert sind. Wer für diese Wahl wahlberechtigt ist, regelt §6 der Anlage zu §7 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Bocholt. Die gewählten Mitglieder arbeiten demokratisch auf Grundlage des Wahlergebnisses und bringen die Perspektiven der Menschen mit Migrationsbiografie unmittelbar in die Ausschussarbeit ein.

3. Sachkundige Bürgerinnen und Bürger

Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sind Personen mit Wohnsitz in Bocholt, die nicht dem Rat angehören, aber aufgrund ihres Fachwissens oder Engagements von einer Ratsfraktion vorgeschlagen und anschließend vom Rat gewählt werden.

Sie verfügen im jeweiligen Ausschuss über volles Stimmrecht und gehören zur sogenannten erweiterten Fraktion   ( https://ratsinfo.bocholt.de/fraktionen )  . Ihre Aufgabe ist es, fachliche Expertise in politische Entscheidungsprozesse einzubringen. Aufgrund ihres breiten Einsatzes in vielen Ausschüssen stellen sie die größte Gruppe der Mandatsträger.

4. Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner

Im Gegensatz zu sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern müssen sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner nicht in Bocholt wohnen. Sie werden ebenfalls aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse benannt, beispielsweise wenn Expertise benötigt wird, die lokal nicht vorhanden ist.

In der Regel haben sie kein Stimmrecht, sofern die Hauptsatzung dies nicht ausdrücklich anders regelt. Sie bringen beratende Expertise ein und unterstützen die fachliche Qualität der Entscheidungsprozesse.

5. Spezialgesetzliche Vertreterinnen und Vertreter

Diese Personen sind nicht aufgrund politischer Entscheidungen, sondern durch besondere Fachgesetze vorgeschrieben. Ihre Mitgliedschaft in bestimmten Gremien ergibt sich verbindlich aus gesetzlichen Regelungen, z. B. aus dem Sozialgesetzbuch.

Ein typisches Beispiel sind die Vertreterinnen und Vertreter der freien Jugendhilfe im Jugendhilfeausschuss nach § 71 SGB VIII. Anzahl, Wahlmodus und Mitwirkungsrechte sind gesetzlich vorgegeben und können nicht frei durch die Kommune gestaltet werden.

6. Sonstige

Unter diese Kategorie fallen alle weiteren Mitglieder, deren Mitwirkung nicht durch Wahl, Ratsentsendung oder spezielle Gesetzesvorgaben erfolgt. Sie werden auf Grundlage von Satzungen, Vereinbarungen oder besonderen Regelungen benannt.

Hierzu zählen z. B. Vertreter bestimmter Einrichtungen, Institutionen oder Personen, die lediglich eine beratende Funktion innehaben und keine Entscheidungsbefugnis besitzen. Diese Gruppe ist heterogen und abhängig von den individuellen Anforderungen der jeweiligen Gremien.

1. Offenbarungspflicht

Gemäß § 43 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit der Ehrenordnung der Stadt Bocholt vom 27.03.1995 (zuletzt geändert am 11.06.2025) haben Rats- und Ausschussmitglieder dem Bürgermeister Auskünfte zu geben, soweit diese für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat und in den Ausschüssen von Bedeutung sein können (z.B. Mitgliedschaften gemäß § 7 Korrutionsbekämpfungsgesetz). Aufgrund dieser Angaben soll eine mögliche Interessenkollision rechtzeitig erkannt werden, so dass eine gesetzwidrige Mitwirkung eines/einer Betroffenen möglichst verhindert werden kann.

Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss vom 12.11.2025 zudem ergänzend einen "Verhaltenskodex für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sowie Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der Stadt Bocholt" verabschiedet. Dieser soll die Grundprinzipien Integrität, Transparenz und Unabhängigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung stärken.

Er bietet Mandatsträgerinnen, Mandatsträgern sowie Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten eine verbindliche Orientierung für verantwortungsvolles Handeln und ergänzt gesetzliche Vorgaben. Der Kodex konkretisiert Anforderungen zu Transparenz, Interessenkonflikten, Zuwendungen und den Umgang mit vertraulichen Informationen. Zudem soll er das Bewusstsein für mögliche Konflikte schärfen. Grundlage für seine Entwicklung waren der Musterkodex von Transparency Deutschland (2022) angepasst an die spezifischen Bedingungen der Stadt Bocholt.

2. Aufwandsentschädigung

Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen.

Als Sachkundige/r Bürger/in erhalten Sie für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen sowie für die Teilnahme an sonstigen in der Hauptsatzung bestimmten Sitzungen ein Sitzungsgeld gem. § 45 Abs. 4 Nr. 2 GO NW in Verbindung mit § 2 Nr. 1 der Entschädigungsverordnung in Höhe von 52,00 €.

3. Verdienstausfall

Als Sachkundige/r Bürger/in haben Sie gem. § 45 GO NW Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der Ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist.

Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln.

Verdienstausfall wird nicht nur für die Teilnahme an Ausschusssitzungen gewährt, sondern für alle Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben. Hierzu gehören z. B. auch Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung von Rats- und Ausschusssitzungen dienen, sowie sonstige vom Rat gebilligte Tätigkeiten für die Gemeinde, die Teilnahme an Besprechungen, Besichtigungen oder Reisen.

Nach § 45 Abs. 2 GO NW in Verbindung mit § 15 der Hauptsatzung erhalten Rats- und Ausschussmitglieder, denen ein Verdienstausfall entstanden ist, mindestens den Regelstundensatz. Der Regelstundensatz entspricht der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung. Die Verdienstausfallentschädigung darf einen Höchstbetrag von 84,00 Euro je Stunde nicht überschreiten. 

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Formen des Verdienstausfalls

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt.

In der Regel genügt dafür eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die Vergütung je Stunde. Zur regelmäßigen Arbeitszeit zählt nicht flexible Arbeitszeit oder Gleitzeit. Die Bescheinigung ist in meinem Büro einzureichen.

Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Verdienstausfallentschädigung mit Ihrem Arbeitgeber abgerechnet wird. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitgeber berechtigt ist, für den Arbeitsausfall durch Ihre Tätigkeit als sachkundige/r Bürger/in Abzüge vom Lohn oder der Vergütung zu machen und dies auch praktiziert. Weiter müssten Sie Ihre Ansprüche an Ihren Arbeitgeber abtreten.

Selbstständige

Selbstständige erhalten auf Antrag für jede Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit, die sie an einer Sitzung o. ä. teilnehmen, einen Betrag in Höhe von 10 Euro. Bei der letzten angefangenen Stunde erfolgt die Berechnung jedoch nur bis zum Ende der letzten angefangenen halben Stunde. 

Anstelle dieses Regelstundensatzes kann der/die Selbstständige eine höhere Verdienstausfallpauschale erhalten, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Dazu genügt es in der Regel, wenn Sie als Antragsteller/in die Höhe Ihres Einkommens anhand geeigneter Unterlagen (Einkommenssteuerbescheid) glaubhaft versichern.

Haushaltsführende Personen

Personen, die

1.    einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens drei Personen führen und

2.    nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz, wenn sie ihre Hausarbeit nicht adäquat zu einer anderen Zeit vor- oder nachholen können. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.

Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet. Sie werden jedoch nicht für Zeiträume erstattet, für die bereits Verdienstausfall gezahlt wird.

Der Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt 84  Euro.

Die Aufwandsentschädigung und die Verdienstausfallerstattung werden jeweils bis Mitte des folgenden Monats ausgezahlt.

Formular für Antrag auf Verdienstausfall

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Verdienstausfall?

§14 Verdienstausfallentschädigung

Rats- und Ausschussmitglieder sowie Mitglieder von Beiräten und Arbeitskreisen haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Zur Ausübung des Mandats gehören Tätigkeiten, die mit dem Mandat in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder auf Veranlassung des Rates oder des Ausschusses erfolgen. Auf Veranlassung des Rates erfolgt auch eine Tätigkeit als vom Rat entsandter Vertreter der Stadt Bocholt in Organen und Gremien von juristischen Personen und Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts. Verdienstausfall wird nach Maßgabe des § 44 Abs. 3 GO NW auch für die Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen gewährt. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, bei der letzten angefangenen Stunde erfolgt die Berechnung jedoch nur bis zum Ende der letzten angefangenen halben Stunde.


Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:


a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird an die Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBI. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Ein finanzieller Nachteil entsteht, wenn Kernarbeitszeiten festgelegt sind und das Mandat während der Kernarbeitszeit wahrgenommen wird. Kann das Rats- oder Ausschussmitglied innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden, ist die Zeit der Ausübung der Tätigkeit innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens zur Hälfte auf die Arbeitszeit anzurechnen. Der Anspruch auf Verdienstausfall ist in diesem Fall auf diese Hälfte beschränkt. 

b) Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.

c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelstundensatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.


d) Personen, die

1. einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens drei Personen führen und

2. nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbsfähig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. Die Zahlung des Kostenersatzes für Haushaltstätigkeit wird begrenzt von montags bis freitags auf die Zeit von 8:00 - 19:00 Uhr, samstags von 8:00 bis 14:00 Uhr.

3. Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalles werden glaubhaft nachgewiesen.

Werden Kinderbetreuungskosten erstattet?

§ 14 - d) Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Bocholt:

Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalles werden glaubhaft nachgewiesen.

Ein Antrag kann per Mail an die genannten Kontaktpersonenen gestellt werden

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Einen detaillierten Leitfaden zur Installation und Nutzung der iRICH-App können Sie hier herunterladen (hier klicken.)

Was muss ich tun, wenn ich mein Kennwort vergessen habe?

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