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Grundschulanmeldung

Jedes Kind, das bis zum 30. September sechs Jahre alt wird, ist ab dem 1. August desselben Jahres schulpflichtig. Das bedeutet: Alle Kinder, die bis zum 30. September 2027 sechs Jahre alt werden, sind ab dem 1. August 2027 schulpflichtig und besuchen ab dem Schuljahr 2027/2028 die Schule.

Ihr Kind wird zum Schuljahr 2027/2028 schulpflichtig? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Anmeldung an einer Bocholter Grundschule.

Wie erhalte ich die Anmeldeunterlagen für mein Kind?

Die Stadt Bocholt hat die Anmeldeunterlagen für die Schulanfängerinnen und Schulanfänger des Schuljahres 2027/2028 im September 2026 versendet. Sollten Sie keine Unterlagen erhalten haben, wenden Sie sich bitte an kirsten.eiting(at)bocholt(dot)de
Die Anmeldeunterlagen legen Sie bei der Anmeldung an der Schule vor.

Wann muss ich mein Kind anmelden?

Die Anmeldung an den Bocholter Grundschulen für das Schuljahr 2027/2028 findet in folgenden Zeiträumen statt:

05. bis 16. Oktober 2026

02. bis 11. November 2026

Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig im September einen Termin für das Anmeldegespräch mit der gewünschten Grundschule. Die Terminvergabe erfolgt durch die jeweilige Schule.

Eine Übersicht der Bocholter Grundschulen mit den jeweiligen Anmeldezeiten und Kontaktdaten finden Sie hier.

Welche Grundschule kann ich für mein Kind wählen?

Grundsätzlich können Sie Ihr Kind an einer Grundschule Ihrer Wahl anmelden.

Nach § 46 Abs. 3 Schulgesetz NRW hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde, soweit die Aufnahmekapazität der Schule dies zulässt.

Sie können Ihr Kind auch an einer anderen Grundschule anmelden. Die Aufnahme dort ist jedoch nur möglich, wenn an der Schule entsprechende Kapazitäten vorhanden sind.

Wichtig: Die Anmeldung darf nur an einer Grundschule erfolgen.

Was muss ich zum Anmeldetermin an der Schule mitbringen?

Sie gehen mit Ihrem Kind gemeinsam zum Anmeldegespräch an der gewünschten Grundschule.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

  • den vollständig ausgefüllten und von allen Sorgeberechtigten unterschriebenen Anmeldebogen
  • das Familienstammbuch oder die Geburtsurkunde des Kindes
  • die Ausweise der Sorgeberechtigten
  • die Bildungsdokumentation der Kindertageseinrichtung, sofern diese bereits vorliegt

Was gilt bei alleinigem Sorgerecht?

Bei alleinigem Sorgerecht erfolgt die Anmeldung durch den allein sorgeberechtigten Elternteil. Bitte bringen Sie einen entsprechenden Nachweis, zum Beispiel eine Sorgerechtsbescheinigung, zum Anmeldetermin mit.

Was passiert, wenn es mehr Anmeldungen als Schulplätze gibt?

Sollten an einer Grundschule mehr Kinder angemeldet werden als Plätze zur Verfügung stehen, führt die Schule ein Aufnahmeverfahren durch.

Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde werden vorrangig berücksichtigt. Die Schulleitung berücksichtigt zunächst Härtefälle.

Darüber hinaus können insbesondere folgende Kriterien bei der Aufnahmeentscheidung berücksichtigt werden:

  • Geschwisterkinder an der Schule
  • Schulwege
  • Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule
  • ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen
  • ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache

Bei einem Anmeldeüberhang an einer katholischen Bekenntnisgrundschule werden Kinder des jeweiligen Bekenntnisses vorrangig berücksichtigt.

Welche Schularten gibt es in Bocholt?

In Bocholt gibt es:

  • Gemeinschaftsgrundschulen
  • katholische Bekenntnisgrundschulen

An katholischen Bekenntnisschulen werden die Kinder nach den Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.

An Gemeinschaftsgrundschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse sowie für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.

Die Maria Montessori Schule ist eine Gemeinschaftsgrundschule. Dort wird nach den Grundsätzen der Montessori-Pädagogik unterrichtet und erzogen.

Was gilt bei Grundschulen mit mehreren Standorten?

Bei Grundschulen mit mehreren Standorten ist der Ort des Anmeldegesprächs nicht zwingend der spätere Unterrichtsort Ihres Kindes.

Die Entscheidung, an welchem Standort das Kind beschult wird, trifft die jeweilige Schulleitung im Rahmen der Klassenbildung und der vorhandenen Aufnahmekapazitäten.

Was gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf?

Für Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten besondere Regelungen.

Diese Kinder haben Anspruch auf Aufnahme in die von der Schulaufsicht vorgeschlagene, ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in ihrer Gemeinde, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist. Die Anmeldung erfolgt zunächst über eine Grundschule.

Wann findet die Schuleingangsuntersuchung statt?

Vor der Aufnahme in die Grundschule ist die Überprüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen erforderlich.

Die Schuleingangsuntersuchung wird durch das Gesundheitsamt des Kreises Borken durchgeführt.

Das Gesundheitsamt informiert die Eltern zu gegebener Zeit über den Untersuchungstermin.

Welche Betreuungsangebote gibt es?

An den Bocholter Grundschulen werden verschiedene Betreuungsangebote angeboten.

Dazu gehören insbesondere:

  • Offener Ganztag (OGS) - in der Regel bis 16:30 Uhr
  • Verlässliche Halbtagsschule (VHTS) - in der Regel bis 13:30 Uhr

Welche Betreuungsangebote an den einzelnen Grundschulstandorten bestehen, können Sie der Übersicht der Bocholter Grundschulen entnehmen. Nähere Informationen zum offenen Ganztag und zur verlässlichen Halbtagsschule finden sie hier. 

Werden Schülerfahrkosten übernommen?

Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Stadt Bocholt die notwendigen Kosten für den Schulweg Ihres Kindes. Grundlage hierfür sind die Bestimmungen der Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO).

Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist in erster Linie das Überschreiten der in der SchfkVO festgelegten Entfernungsgrenze. Maßgeblich ist dabei die Entfernung zwischen Wohnort und wohnortnächster Schule der gewählten Schulart. Auch weitere Kriterien - z.B. nachgewiesene gesundheitliche Einschränkungen - mit Auswirkung auf die Zumutbarkeit des Schulweges können eine Rolle spielen.


Fragen rund um die Schülerfahrkosten richten Sie an: Eva Hungerkamp 02871/953-2439 oder per Mail an eva.hungerkamp(at)bocholt(dot)de

Vorzeitige Einschulung

Die gesetzliche Grundlage für eine vorzeitige Einschulung in Nordrhein-Westfalen ist § 35 SchulG NRW.
Sie erhalten nähere Information und die Anmeldeunterlagen bei der Schulverwaltung der Stadt Bocholt oder direkt an der Schule.

Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.

Rückstellung vom Schulbesuch

Eine Zurückstellung vom Schulbesuch ist in NRW gemäß § 35 Abs. 3 SchulG NRW nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für die Dauer von einem Jahr möglich.
Das Kind muss nachweislich so stark gesundheitlich belastet sein oder in seiner Entwicklung beeinträchtigt sein, dass es den Anforderungen der 1. Klasse nicht entsprechen kann.

Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf Grundlage des Gutachtens des schulärztlichen Dienstes (Gesundheitsamt). Die Eltern werden vor der Entscheidung durch die Schulleitung angehört

Wann ich erhalte ich Mitteilung, ob mein Kind an der gewünschten Schule angenommen wurde?

Über die Möglichkeiten zur Aufnahme Ihres Kindes informiert Sie die gewählte Grundschule voraussichtlich vor den Osterferien 2027.