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Leistungen

Hilfe zum Lebensunterhalt

Quelle: Stadt Bocholt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Leistungsart im Rahmen des Sozialhilferechts, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt der Personen sicherstellt, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften sicherstellen können und die dem Grunde nach keinen Anspruch auf eine vorrangige Sozialleistung wie z.B. Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.

Kurztext

Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst

  • den für den Antragsberechtigten maßgeblichen Regelsatz

  • die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

  • ggf. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

  • ggf. Zuschläge für einen Mehrbedarf (z.B. bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G oder dezentraler Warmwassererzeugung)

 

Keinen Anspruch auf Leistungen haben:

Voraussetzungen

Anspruch auf diese Leistungen haben Personen, die  weder Bürgergeld noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen können. Dieses kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie eine vorgezogene Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit erhalten.

Die Inanspruchnahme von Hilfe zum Lebensunterhalt setzt allerdings eine Bedürftigkeit voraus.

Diese besteht

  • wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.

  • aus dem Einkommen und Vermögen des Ehegatten, soweit es dessen Eigenbedarf nicht übersteigt

bestreiten können.

Verfahrensablauf

Bitte melden Sie sich mit einem formlosen Schreiben oder persönlich bei der zuständigen Stelle. Es genügt auch eine telefonische Kontaktaufnahme.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Das Geld wird Ihnen am Monatsanfang auf Ihr Konto überwiesen.

Erforderliche Unterlagen

Insbesondere die folgenden Unterlagen sind für die Anspruchsprüfung notwendig:

  • Identitätsnachweis (Ausweis, Reisepass)

  • Ausgefülltes Antragsformular

  • Mietvertrag und Mietbescheinigung bzw. Nachweis über die Hauslast

  • Letzte Abrechnung der Heizkosten

  • Letzte Abrechnung der Nebenkosten

  • Kontoauszüge der letzten drei Monate (lückenlos, alle Konten)

  • Nachweis über Vermögen

  • Nachweise über das Einkommen

  • Merkblatt Leistungsbezug

  • Schwerbehindertenausweis

  • Aufenthaltserlaubnis

  • Betreuungsurkunde/Vollmacht

  • Krankenversicherungskarte

  • Nachweis über die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge

Fristen

Leistungen werden ab dem Zeitpunkt gewährt, an dem Ihre Bedürftigkeit dem Sozialhilfeträger bekannt wird.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Rechtsbehelf: Widerspruch bei der Stadt Bocholt

Weiterführende Informationen

Angemessenheit von Kosten der Unterkunft

Allgemeine Information

Das Bürgergeld und die Sozialhilfe umfassen auch den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Dies gilt sowohl für den Bedarf für eine Mietwohnung als auch für selbstbewohntes Wohneigentum.

Zu den Kosten, die für eine Mietwohnung berücksichtigt werden, zählen Grundmiete, Nebenkosten und Heizkosten. Bei selbstbewohntem Wohneigentum können Schuldzinsen und Hausgeld berücksichtigt werden. Tilgungsraten werden nur in einigen Ausnahmefällen berücksichtigt.

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die Kosten für die Unterkunft grundsätzlich in voller Höhe bei der Berechnung des Leistungsanspruchs berücksichtigt. Danach wird bei Vorliegen unangemessener Kosten geprüft, ob ein Wohnungswechsel wirtschaftlich wäre. In diesem Fall werden die unangemessenen Kosten so lange anerkannt, wie es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Kosten zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate. Heizkosten werden auch im ersten Jahr nur berücksichtigt, soweit diese angemessen sind.

Bedarfe für Haushaltsstrom (außer für die Heizung) sind Teil der Regelleistung.

Wann gilt eine Wohnung als angemessen?

Diese Übersicht zeigt Richtwerte, welche Wohnungskosten* in Bocholt in der Regel als angemessen betrachtet werden:

  • 1 Person: 425,50 Euro
  • 2 Personen: 521,95 Euro
  • 3 Personen: 620,80 Euro
  • 4 Personen: 747,65 Euro
  • 5 Personen: 964,70 Euro
  • jede weitere Person: zzgl. 131,55 Euro

 * angemessene Bruttokaltmiete (Grundmiete zuzüglich kalte Nebenkosten), Stand 2/2024

Ob eine Wohnung im Einzelfall, trotz höherer Bruttokaltmiete, als angemessen angesehen wird, entscheidet das Jobcenter bzw. das Sozialamt. Dies kann beispielsweise bei einer Pflegebedürftigkeit der Fall sein.

Umzug geplant?

Sofern Sie Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten und einen Wohnungswechsel planen, muss die Übernahme der Unterkunfts- und der mit dem Umzug verbundenen Kosten neu bewertet werden.

Wenn Sie sicherstellen wollen, dass die Unterkunftskosten künftig übernommen werden, nehmen Sie vorab Kontakt zu Ihrem zuständigen Sachbearbeiter auf. Dort werden Sie zum Verfahrensablauf Wohnungswechsel beraten.