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Leistungen

Verträge der Wasserwirtschaft Ergänzung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Wenn Sie Verträge der Wasserwirtschaft ergänzen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anmelden. Näheres erfahren Sie hier.

Wenn Sie Verträge der Wasserwirtschaft ergänzen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anmelden. Näheres erfahren Sie hier.

Nach § 31a GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) müssen Sie Konzessions-, Demarkations-, Gebietsschutz- und Verbundverträge der Wasserwirtschaft, deren Änderungen und Ergänzungen sowie deren Beendigung oder Aufhebungen bei der zuständigen Kartellbehörde anmelden.

Die Anmeldepflicht gilt auch für Ergänzungen; d.h. wenn Ihr Konzessions-, Demarkations-, Gebietsschutz- oder Verbundvertrag der Wasserwirtschaft nachträglich ergänzt wurde, müssen Sie dies der zuständigen Kartellbehörde ebenfalls anmelden.

Anmeldepflichtig sind Sie als Vertragspartei. Vertragspartei sind die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen (Wasserversorgungsunternehmen oder Kommune) über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe bzw. die Gebietskörperschaften über den jeweiligen Bürgermeister/Gemeindevorsteher.

Hintergrund dieser Leistung ist der fehlende Wettbewerb aufgrund des natürlichen Monopols der Wasserversorgung. Der fehlende Wettbewerb wird durch die Aufsichts- und Kontrollfunktion der Kartellbehörden in Form der Missbrauchsaufsicht gemäß § 31 GWB ersetzt. Eine effektive kartellrechtliche Kontrolle der Wasserpreise durch die Kartellbehörden kann nur gewährleistet werden, wenn diese einen (vollständigen) Überblick über abgeschlossene Verträge der Wasserwirtschaft sowie deren Inhalte haben.

Demzufolge müssen Sie auch Ergänzungen Ihres Vertrags der zuständigen Behörde anzeigen.

Nach § 31a GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) müssen Sie Konzessions-, Demarkations-, Gebietsschutz- und Verbundverträge der Wasserwirtschaft, deren Änderungen und Ergänzungen sowie deren Beendigung oder Aufhebungen bei der zuständigen Kartellbehörde anmelden.

Die Anmeldepflicht gilt auch für Ergänzungen; d.h. wenn Ihr Konzessions-, Demarkations-, Gebietsschutz- oder Verbundvertrag der Wasserwirtschaft nachträglich ergänzt wurde, müssen Sie dies der zuständigen Kartellbehörde ebenfalls anmelden.

Anmeldepflichtig sind Sie als Vertragspartei. Vertragspartei sind die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen (Wasserversorgungsunternehmen oder Kommune) über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe bzw. die Gebietskörperschaften über den jeweiligen Bürgermeister/Gemeindevorsteher.

Hintergrund dieser Leistung ist der fehlende Wettbewerb aufgrund des natürlichen Monopols der Wasserversorgung. Der fehlende Wettbewerb wird durch die Aufsichts- und Kontrollfunktion der Kartellbehörden in Form der Missbrauchsaufsicht gemäß § 31 GWB ersetzt. Eine effektive kartellrechtliche Kontrolle der Wasserpreise durch die Kartellbehörden kann nur gewährleistet werden, wenn diese einen (vollständigen) Überblick über abgeschlossene Verträge der Wasserwirtschaft sowie deren Inhalte haben.

Demzufolge müssen Sie auch Ergänzungen Ihres Vertrags der zuständigen Behörde anzeigen.

Kurztext

  • Verträge der Wasserwirtschaft Ergänzung
  • Antragsteller muss Ergänzungen von Konzessions-, Demarkations-, Gebietsschutz- und Verbundverträge der Wasserwirtschaft bei der zuständigen Kartellbehörde anmelden
  • anzeigepflichtig sind die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe bzw. die Gebietskörperschaften über den jeweiligen Bürgermeister/Gemeindevorsteher
  • Zuständig: Energie-Landeskartellbehörden
  • Verträge der Wasserwirtschaft Ergänzung
  • Antragsteller muss Ergänzungen von Konzessions-, Demarkations-, Gebietsschutz- und Verbundverträge der Wasserwirtschaft bei der zuständigen Kartellbehörde anmelden
  • anzeigepflichtig sind die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe bzw. die Gebietskörperschaften über den jeweiligen Bürgermeister/Gemeindevorsteher
  • Zuständig: Energie-Landeskartellbehörden

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Unterzeichneter ergänzter Wasserkonzessionsvertrag in Kopie
  • Es sind bei der Anmeldung für jedes beteiligte Unternehmen die folgenden Anmeldekriterien anzugeben:
  1. Firma oder sonstige Bezeichnung,
  2. Ort der Niederlassung oder Sitz,
  3. Rechtsform und Anschrift sowie
  4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters

Darüber hinaus sind kartellrechtlich bedeutsame Bestandteile des ergänzten Vertrages (einschließlich Lagepläne, Gebietskarten des Versorgungsgebietes etc.) beizufügen.

  • Unterzeichneter ergänzter Wasserkonzessionsvertrag in Kopie
  • Es sind bei der Anmeldung für jedes beteiligte Unternehmen die folgenden Anmeldekriterien anzugeben:
  1. Firma oder sonstige Bezeichnung,
  2. Ort der Niederlassung oder Sitz,
  3. Rechtsform und Anschrift sowie
  4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters

Darüber hinaus sind kartellrechtlich bedeutsame Bestandteile des ergänzten Vertrages (einschließlich Lagepläne, Gebietskarten des Versorgungsgebietes etc.) beizufügen.

Voraussetzungen

Damit Sie Ihre Anzeigepflicht nach § 31 GWB erfüllen, müssen Sie  

  • Ihren ergänzten Vertrag der Wasserwirtschaft gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GWB vollständig bei der zuständigen Behörde anmelden (schriftliche oder elektronische Übersendung des gegenständlichen Vertrags bzw. der gegenständlichen Verträge) und
  • die in § 31a Abs. 1 S 2 GWB genannten Informationen angeben.

Damit Sie Ihre Anzeigepflicht nach § 31 GWB erfüllen, müssen Sie  

  • Ihren ergänzten Vertrag der Wasserwirtschaft gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GWB vollständig bei der zuständigen Behörde anmelden (schriftliche oder elektronische Übersendung des gegenständlichen Vertrags bzw. der gegenständlichen Verträge) und
  • die in § 31a Abs. 1 S 2 GWB genannten Informationen angeben.

Weiterführende Informationen

Informationsseite des MWIKE https://www.wirtschaft.nrw/konzessionsvergabe-wasser
Informationsseite des MWIKE https://www.wirtschaft.nrw/konzessionsvergabe-wasser

Verfahrensablauf

Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen. 

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige einer Ergänzung nach § 31 GWB erfüllt sind.  

Nach erfolgreicher kartellrechtlicher Überprüfung erhalten Sie den Erlass eines Bescheides.

Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen. 

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige einer Ergänzung nach § 31 GWB erfüllt sind.  

Nach erfolgreicher kartellrechtlicher Überprüfung erhalten Sie den Erlass eines Bescheides.

Fristen

keine
keine

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 21. Juni 2024