Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach BIFVO (Schonzeiten und Mindestmaße) Genehmigung
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Wenn Sie währen den Schonzeiten fischen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung nach der Landesfischereiverordnung (LFischVO). Diese erlaubt es Ihnen in Schonzeiten zu fischen oder untermaßige Fische zu fangen. Sie müssen die Ausnahmegenehmigung im Voraus bei der oberen Fischereibehörde beantragen.
Wenn Sie währen den Schonzeiten fischen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung nach der Landesfischereiverordnung (LFischVO). Diese erlaubt es Ihnen in Schonzeiten zu fischen oder untermaßige Fische zu fangen. Sie müssen die Ausnahmegenehmigung im Voraus bei der oberen Fischereibehörde beantragen.
Kurztext
- Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach BIFVO (Schonzeiten und Mindestmaße) Genehmigung
- Ausnahmen von Schonzeiten und Mindestmaßen in der Binnenfischerei beantragen
- Anmeldung schriftlich
- Zuständigkeit: obere Fischereibehörde
- Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach BIFVO (Schonzeiten und Mindestmaße) Genehmigung
- Ausnahmen von Schonzeiten und Mindestmaßen in der Binnenfischerei beantragen
- Anmeldung schriftlich
- Zuständigkeit: obere Fischereibehörde
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Begründung für die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung
Begründung für die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung
Voraussetzungen
keine
keine
Formulare
Keine
Keine
Verfahrensablauf
- Sie begründen schriftlich, weshalb und zu welchem Zweck Sie eine Ausnahmegenehmigung benötigen.
- Sie beantragen die Ausnahmegenehmigung bei der oberen Fischereibehörde.
- Die obere Fischereibehörde prüft Ihren Antrag.
- Die Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn erhebliche Auswirkungen auf Flora oder Fauna am oder im Gewässer oder erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.
- Die Behörde übermittelt Ihnen die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.
- Sie begründen schriftlich, weshalb und zu welchem Zweck Sie eine Ausnahmegenehmigung benötigen.
- Sie beantragen die Ausnahmegenehmigung bei der oberen Fischereibehörde.
- Die obere Fischereibehörde prüft Ihren Antrag.
- Die Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn erhebliche Auswirkungen auf Flora oder Fauna am oder im Gewässer oder erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.
- Die Behörde übermittelt Ihnen die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.
Fristen
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Bearbeitungsdauer
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08. August 2024