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Leistungen

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach BIFVO (Schonzeiten und Mindestmaße) Genehmigung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Wenn Sie in Schonzeiten und/oder über die Mindestmaße fischen möchten, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung bei der oberen Fischereibehörde beantragen. Näheres dazu erfahren Sie hier.

Wenn Sie in Schonzeiten und/oder über die Mindestmaße fischen möchten, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung bei der oberen Fischereibehörde beantragen. Näheres dazu erfahren Sie hier.

Wenn Sie währen den Schonzeiten fischen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung nach der Landesfischereiverordnung (LFischVO). Diese erlaubt es Ihnen in Schonzeiten zu fischen oder untermaßige Fische zu fangen. Sie müssen die Ausnahmegenehmigung im Voraus bei der oberen Fischereibehörde beantragen.

Wenn Sie währen den Schonzeiten fischen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung nach der Landesfischereiverordnung (LFischVO). Diese erlaubt es Ihnen in Schonzeiten zu fischen oder untermaßige Fische zu fangen. Sie müssen die Ausnahmegenehmigung im Voraus bei der oberen Fischereibehörde beantragen.

Kurztext

- Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach BIFVO (Schonzeiten und Mindestmaße) Genehmigung

- Ausnahmen von Schonzeiten und Mindestmaßen in der Binnenfischerei beantragen

- Anmeldung schriftlich

- Zuständigkeit: obere Fischereibehörde

- Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach BIFVO (Schonzeiten und Mindestmaße) Genehmigung

- Ausnahmen von Schonzeiten und Mindestmaßen in der Binnenfischerei beantragen

- Anmeldung schriftlich

- Zuständigkeit: obere Fischereibehörde

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Begründung für die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung

Begründung für die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung

Voraussetzungen

keine

keine

Formulare

Keine

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie begründen schriftlich, weshalb und zu welchem Zweck Sie eine Ausnahmegenehmigung benötigen.
  • Sie beantragen die Ausnahmegenehmigung bei der oberen Fischereibehörde.
  • Die obere Fischereibehörde prüft Ihren Antrag.
  • Die Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn erhebliche Auswirkungen auf Flora oder Fauna am oder im Gewässer oder erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.
  • Die Behörde übermittelt Ihnen die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.
  • Sie begründen schriftlich, weshalb und zu welchem Zweck Sie eine Ausnahmegenehmigung benötigen.
  • Sie beantragen die Ausnahmegenehmigung bei der oberen Fischereibehörde.
  • Die obere Fischereibehörde prüft Ihren Antrag.
  • Die Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn erhebliche Auswirkungen auf Flora oder Fauna am oder im Gewässer oder erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.
  • Die Behörde übermittelt Ihnen die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.

Fristen

keine
keine

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

keine Gebühr
keine Gebühr

Bearbeitungsdauer

In der Regel 5 Arbeitstage
In der Regel 5 Arbeitstage

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08. August 2024