Bewohnerparkausweis beantragen
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
In manchen Wohngebieten der Stadt Bocholt ist das Parken über einen längeren Zeitraum oder ohne Nutzung eines Parkscheins nur mit dem Bewohnerparkausweis erlaubt.
Die Bereiche der Stadt Bocholt, in denen es Bewohnerparken gibt, sehen Sie in der Übersichtskarte.
Sie können Ihren Bewohnerparkausweis (ausschließlich in den ausgewiesenen Bereichen!) online hier beantragen.
Fragen dazu?
Sie sind Anwohnerin oder Anwohner und möchten einen Anwohner-Parkausweis (Bewohnerparkausweis) beantragen? Dann nutzen Sie dafür gerne unser Online-Formular.
Kurztext
- Bewohnerparkausweis Erteilung
- für eigenes oder dauerhaft genutztes Fahrzeug möglich
- gilt nur für speziell ausgewiesene Zonen
- garantiert keinen Stellplatz
Erforderliche Unterlagen
- Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
- Nutzungsbescheinigung, wenn Sie nicht der Fahrzeughalter sind (gilt lediglich für Studenten/Schüler bzw. Firmenfahrzeuge)
- Vollmacht, wenn Sie als Vertreterin oder ein Vertreter für eine andere Person den Bewohnerparkausweis beantragen
Voraussetzungen
- Sie sind im Bewohnerparkgebiet meldebehördlich registriert und Sie wohnen dort mit Hauptwohnsitz.
- Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen oder Sie nutzen das Fahrzeug dauerhaft. (Wenn das Fahrzeug auf einen anderen Halter zugelassen ist, benötigen Sie eine Bestätigung des Halters oder der Halterin, dass Ihnen das Fahrzeug dauerhaft zur Nutzung überlassen wurde. Diese Ausnahmeregel gilt lediglich für Studenten/Schüler bzw. Firmenfahrteuge.)
Verfahrensablauf
Nachdem Sie alle Unterlagen eingereicht bzw. hochgeladen haben, wird Ihnen der Bewohnerparkausweis zugesendet oder Sie müssen ihn abholen.
Online Dienst
Fristen
Der Bewohnerparkausweis ist je nach Bereich vom 01.01. - 31.12. oder 01.05. bis 30.04. gültig. Unter Vorlage aller Unterlagen wird für den kommenden Zeitraum wieder ein Ausweis erteilt.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 19. Mai 2021
