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Leistungen

Osterfeuer Genehmigung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

Für die Durchführung von Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer benötigen Sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbrennungsverbot von Gegenständen im Freien. Diese Ausnahme müssen Sie bei den örtlich zuständigen Städten und Gemeinden beantragen.

Grundsätzlich ist gem. § 7 Absatz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden. 

Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.

Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.

Kurztext

- Ausnahme für ein Brauchtumsfeuer z.B. Osterfeuer 

- Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - dazu gehört auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt.

- Kommunen können Ausnahmen vom Verbrennungsverbot gewähren. Ein Ausnahmegrund kann z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers darstellen.

- In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung     dieser Feuer fest. 

- zuständig: Kommunen

 

- Ausnahme für ein Brauchtumsfeuer z.B. Osterfeuer 

- Grundsätzlich ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien - dazu gehört auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt.

- Kommunen können Ausnahmen vom Verbrennungsverbot gewähren. Ein Ausnahmegrund kann z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers darstellen.

- In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung     dieser Feuer fest. 

- zuständig: Kommunen

 

Erforderliche Unterlagen

Anmeldung von Osterfeuern siehe Punkt "Formulare"

Voraussetzungen

In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest (siehe Punkt "Formulare").

 

Verfahrensablauf

Veranstalter füllen ein Formular aus (siehe "Formulare") und melden das Osterfeuer beim Ordnungsamt der Stadt Bocholt an.

Fristen

In der Regel bis "Gründonnerstag", 12 Uhr.

Formulare