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Leistungen

Haustierhaltung Mitteilung Wechsel des Haltungsorts eines giftigen Tieres

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Wenn Sie ein giftiges Tier im Sinne des Gifttiergesetzes NRW besitzen und Sie Ihren Wohnort gewechselt haben, muss dies innerhalb von 14 Tagen dem Landesamt für Natur- Umwelt- und Verbraucherschutz NRW gemeldet werden.

Wenn Sie ein giftiges Tier im Sinne des Gifttiergesetzes NRW besitzen und Sie Ihren Wohnort gewechselt haben, muss dies innerhalb von 14 Tagen dem Landesamt für Natur- Umwelt- und Verbraucherschutz NRW gemeldet werden.

Gifttiergesetz in Nordrhein-Westfalen

Das vom nordrhein-westfälischen Landtag im Juni 2020 beschlossene Gifttiergesetz (GiftTierG NRW) ist am 01. Januar 2021 in Kraft getreten.

Ziel des Gesetzes ist eine Regulierung der privaten Haltung von sehr giftigen Tieren, welche aufgrund ihrer starken Giftwirkung nach Bissen oder Stichen eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit und das Leben von Menschen darstellen können.

Dazu gehören alle Giftschlangenarten im engeren Sinne, bestimmte Skorpion- und Webspinnenarten sowie deren Unterarten und Kreuzungen. Eine Auflistung der betroffenen Gifttierarten ist im geltenden Gifttiergesetz NRW nachzulesen.

Die Haltung und Neuanschaffung dieser Tiere ist seit dem 01.01.2021 verboten, bereits bestehende Haltungen konnten jedoch unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen fortgeführt werden.

Zwischen dem 01.01.2021 und 30.06.2021 mussten alle Halterinnen und Halter giftiger Tiere die Haltung unter Angabe von Art, Anzahl und Haltungsort beim Landesamt für Natur- Umwelt- und Verbraucherschutz NRW melden. Zusammen mit dieser Meldung musste mitgeteilt werden, ob die Haltung fortgesetzt werden soll oder ob die Tiere abgegeben werden.

Dem Landesamt ist jeder Wechsel des Haltungsortes innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen.

Gifttiergesetz in Nordrhein-Westfalen

Das vom nordrhein-westfälischen Landtag im Juni 2020 beschlossene Gifttiergesetz (GiftTierG NRW) ist am 01. Januar 2021 in Kraft getreten.

Ziel des Gesetzes ist eine Regulierung der privaten Haltung von sehr giftigen Tieren, welche aufgrund ihrer starken Giftwirkung nach Bissen oder Stichen eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit und das Leben von Menschen darstellen können.

Dazu gehören alle Giftschlangenarten im engeren Sinne, bestimmte Skorpion- und Webspinnenarten sowie deren Unterarten und Kreuzungen. Eine Auflistung der betroffenen Gifttierarten ist im geltenden Gifttiergesetz NRW nachzulesen.

Die Haltung und Neuanschaffung dieser Tiere ist seit dem 01.01.2021 verboten, bereits bestehende Haltungen konnten jedoch unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen fortgeführt werden.

Zwischen dem 01.01.2021 und 30.06.2021 mussten alle Halterinnen und Halter giftiger Tiere die Haltung unter Angabe von Art, Anzahl und Haltungsort beim Landesamt für Natur- Umwelt- und Verbraucherschutz NRW melden. Zusammen mit dieser Meldung musste mitgeteilt werden, ob die Haltung fortgesetzt werden soll oder ob die Tiere abgegeben werden.

Dem Landesamt ist jeder Wechsel des Haltungsortes innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen.

Kurztext

  • Haustierhaltung Mitteilung Wechsel des Haltungsorts eines giftigen Tieres
  • Meldung von Änderung der Umstände
  • Umstände sind: 
  • Änderung des Wohnortes
  • Änderung des Haltungsortes 
  • Zuständigkeit: Landesamt für Natur- Umwelt- und Verbraucherschutz NRW
  • Haustierhaltung Mitteilung Wechsel des Haltungsorts eines giftigen Tieres
  • Meldung von Änderung der Umstände
  • Umstände sind: 
  • Änderung des Wohnortes
  • Änderung des Haltungsortes 
  • Zuständigkeit: Landesamt für Natur- Umwelt- und Verbraucherschutz NRW

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Onlinemeldung
  • Post
  • Mail
  • Formular
  • Onlinemeldung
  • Post
  • Mail
  • Formular

Voraussetzungen

Bestandshaltung (aufgrund § 4 Absatz 1 Gifttiergesetz beim Landesamt angezeigte Gifttierhaltung).

Bestandshaltung (aufgrund § 4 Absatz 1 Gifttiergesetz beim Landesamt angezeigte Gifttierhaltung).

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Weiterführende Informationen

Bezeichnung: Gifttiergesetz in Nordrhein-Westfalen URL: https://www.gifttiergesetz.deoptional zusätzliche Informationen zur verlinkten Webseite: Bezeichnung: Änderungsanzeigen Bestandshaltung Gifttiere URL: https://www.gifttiergesetz.de/antraege.phpoptional zusätzliche Informationen zur verlinkten Webseite.
Bezeichnung: Gifttiergesetz in Nordrhein-Westfalen URL: https://www.gifttiergesetz.de optional zusätzliche Informationen zur verlinkten Webseite: Bezeichnung: Änderungsanzeigen Bestandshaltung Gifttiere URL: https://www.gifttiergesetz.de/antraege.php optional zusätzliche Informationen zur verlinkten Webseite.

Verfahrensablauf

Mitteilung von Änderungen in einer bestehenden Gifttierhaltung nach dem Gifttiergesetz (GiftTierG) NRW:

Einreichen eines Formulars oder Schreibens per Post, Mail oder online mit den notwendigen Informationen.

Mitteilung von Änderungen in einer bestehenden Gifttierhaltung nach dem Gifttiergesetz (GiftTierG) NRW:

Einreichen eines Formulars oder Schreibens per Post, Mail oder online mit den notwendigen Informationen.

Fristen

2 Wochen nach Ortswechsel.
2 Wochen nach Ortswechsel.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Keine.
Keine.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit erfolgt zeitnah und in der Regel binnen 2 Wochen.
Die Bearbeitungszeit erfolgt zeitnah und in der Regel binnen 2 Wochen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 01. September 2023