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Leistungen

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Gewährung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Sie haben eine Behinderung oder es ist wahrscheinlich, dass Sie bald eine Behinderung haben werden. Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Eingliederungshilfe bekommen. Näheres erfahren Sie hier.

Sie haben eine Behinderung oder es ist wahrscheinlich, dass Sie bald eine Behinderung haben werden. Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Eingliederungshilfe bekommen. Näheres erfahren Sie hier.

Eingliederungshilfe ist dafür da, dass Menschen mit Behinderungen so leben können, wie sie es möchten. Menschen mit Behinderungen sollen gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben können.

Wenn Sie einen Antrag stellen, möchten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landschaftsverbandes herausfinden, was Sie genau brauchen. Dazu führen sie ein persönliches Gespräch mit Ihnen oder lesen es in den Unterlagen nach, die Sie eingereicht haben. 

Menschen, die ohne Unterstützung nicht alleine in ihrer eigenen Wohnung leben können, können zum Beispiel Assistenzleistungen bekommen. Das ist möglich in:

  • der eigenen Wohnung,
  • einer frei gewählten Wohngemeinschaft oder
  • einer besonderen Wohnform.

Es gibt verschiedene Leistungen. Diese sind zum Beispiel:

  • Leistungen für Wohnraum: Dabei handelt es sich um Geräte oder bauliche Maßnahmen, die den Alltag erleichtern, wie zum Beispiel Rampen und Treppenlifte.
  • Leistungen zur Mobilität: Diese Leistung können Menschen erhalten, die wegen der Art und Schwere der Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen können.
  • Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie: Menschen mit Behinderungen können auch als Gast in einer Familie leben. Die Familie unterstützt sie bei einer möglichst selbstbestimmten und eigenständigen Lebensführung.
  • Leistungen zur Förderung der Verständigung: Diese Leistung soll Menschen mit Hör- und/oder Sprachbehinderungen bei besonderen Anlässen den Kontakt mit anderen Menschen ermöglichen oder erleichtern, zum Beispiel durch Gebärdensprachdolmetscher.
  • Hilfsmittel: Hilfsmittel sind Gegenstände, die Menschen mit Behinderungen dabei helfen sollen, mögliche Einschränkungen auszugleichen.
  • Elternassistenz: Die Elternassistenz soll Eltern mit Behinderungen dabei helfen, gemeinsam mit ihren Kindern den Alltag möglichst selbstbestimmt und eigenständig zu bewältigen.
  • Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten: Es werden Fähigkeiten trainiert, um den Alltag bewältigen zu können (zum Beispiel Kochen, Orientierung). Meistens treffen sich mehrere Personen in einer Gruppe und üben zusammen.

Auch die Form der Leistung kann unterschiedlich sein. Neben Sachleistungen - etwa die Finanzierung eines Leistungserbringers - sind auch Pauschalen oder Geldleistungen im Rahmen des persönlichen Budgets möglich. 

Ihre Fragen können Sie gerne telefonisch oder persönlich vor Ort stellen. Der zuständige Landschaftsverband informiert auch über Unterstützungsmöglichkeiten anderer Leistungsträger, wie z. B. Krankenkassen oder dem örtlichen Sozialamt.

Eingliederungshilfe ist dafür da, dass Menschen mit Behinderungen so leben können, wie sie es möchten. Menschen mit Behinderungen sollen gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben können.

Wenn Sie einen Antrag stellen, möchten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landschaftsverbandes herausfinden, was Sie genau brauchen. Dazu führen sie ein persönliches Gespräch mit Ihnen oder lesen es in den Unterlagen nach, die Sie eingereicht haben. 

Menschen, die ohne Unterstützung nicht alleine in ihrer eigenen Wohnung leben können, können zum Beispiel Assistenzleistungen bekommen. Das ist möglich in:

  • der eigenen Wohnung,
  • einer frei gewählten Wohngemeinschaft oder
  • einer besonderen Wohnform.

Es gibt verschiedene Leistungen. Diese sind zum Beispiel:

  • Leistungen für Wohnraum: Dabei handelt es sich um Geräte oder bauliche Maßnahmen, die den Alltag erleichtern, wie zum Beispiel Rampen und Treppenlifte.
  • Leistungen zur Mobilität: Diese Leistung können Menschen erhalten, die wegen der Art und Schwere der Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen können.
  • Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie: Menschen mit Behinderungen können auch als Gast in einer Familie leben. Die Familie unterstützt sie bei einer möglichst selbstbestimmten und eigenständigen Lebensführung.
  • Leistungen zur Förderung der Verständigung: Diese Leistung soll Menschen mit Hör- und/oder Sprachbehinderungen bei besonderen Anlässen den Kontakt mit anderen Menschen ermöglichen oder erleichtern, zum Beispiel durch Gebärdensprachdolmetscher.
  • Hilfsmittel: Hilfsmittel sind Gegenstände, die Menschen mit Behinderungen dabei helfen sollen, mögliche Einschränkungen auszugleichen.
  • Elternassistenz: Die Elternassistenz soll Eltern mit Behinderungen dabei helfen, gemeinsam mit ihren Kindern den Alltag möglichst selbstbestimmt und eigenständig zu bewältigen.
  • Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten: Es werden Fähigkeiten trainiert, um den Alltag bewältigen zu können (zum Beispiel Kochen, Orientierung). Meistens treffen sich mehrere Personen in einer Gruppe und üben zusammen.

Auch die Form der Leistung kann unterschiedlich sein. Neben Sachleistungen - etwa die Finanzierung eines Leistungserbringers - sind auch Pauschalen oder Geldleistungen im Rahmen des persönlichen Budgets möglich. 

Ihre Fragen können Sie gerne telefonisch oder persönlich vor Ort stellen. Der zuständige Landschaftsverband informiert auch über Unterstützungsmöglichkeiten anderer Leistungsträger, wie z. B. Krankenkassen oder dem örtlichen Sozialamt.

Kurztext

  • Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Gewährung
  • Umfasst:
    • Leistungen für volljährige Menschen mit Behinderungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
    • Individuelle bedarfsgerechte Unterstützung innerhalb und außerhalb von Einrichtungen (z. B. in einer besonderen Wohnform oder in der eigenen Wohnung)
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • Leistungen nur für Menschen mit Behinderungen und für Menschen, bei denen der Eintritt einer Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu erwarten ist
  • Leistungen werden auf Antrag erbracht
  • Leistungen werden nur erbracht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
  • Leistungen sind abhängig von Einkommen und Vermögen
  • Beratung zu Unterstützungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderunge, auch am Wohnort oder vor Ort
  • Die wichtigsten Leistungsgruppen:
    • Soziale Teilhabe,
    • Teilhabe an Arbeit,
    • Leistungen zur Bildung,
    • Medizinische Rehabilitation nur in Bezug auf Entwöhnungen und Adaptionen
  • Feststellen des individuellen Bedarfs über ein einheitliches Bedarfsermittlungsinstrument
  • Zuständig: für die örtliche Zuständigkeit ist der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung maßgeblich. In NRW; Landschaftsverband Rheinland (LVR) / Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
  • Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Gewährung
  • Umfasst:
    • Leistungen für volljährige Menschen mit Behinderungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
    • Individuelle bedarfsgerechte Unterstützung innerhalb und außerhalb von Einrichtungen (z. B. in einer besonderen Wohnform oder in der eigenen Wohnung)
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • Leistungen nur für Menschen mit Behinderungen und für Menschen, bei denen der Eintritt einer Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu erwarten ist
  • Leistungen werden auf Antrag erbracht
  • Leistungen werden nur erbracht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
  • Leistungen sind abhängig von Einkommen und Vermögen
  • Beratung zu Unterstützungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderunge, auch am Wohnort oder vor Ort
  • Die wichtigsten Leistungsgruppen:
    • Soziale Teilhabe,
    • Teilhabe an Arbeit,
    • Leistungen zur Bildung,
    • Medizinische Rehabilitation nur in Bezug auf Entwöhnungen und Adaptionen
  • Feststellen des individuellen Bedarfs über ein einheitliches Bedarfsermittlungsinstrument
  • Zuständig: für die örtliche Zuständigkeit ist der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung maßgeblich. In NRW; Landschaftsverband Rheinland (LVR) / Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderlich ist ein Antrag, der jedoch formlos oder auch mündlich erfolgen kann.
  • Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise
  • Nachweis über die Behinderung (fachärztliche Bescheinigung)
  • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie andere Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
  • Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
  • Bei Pflegegrad: Bescheid der Pflegekasse über Feststellung des Pflegegrades
  • Ggf. Nachweise zum Einkommen und Vermögen
  • Abhängig von der beantragten Leistung werden ggf. weitere Unterlagen benötigt
  • Im Beratungsgespräch klären die Mitarbeitenden mit Ihnen, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind
  • Erforderlich ist ein Antrag, der jedoch formlos oder auch mündlich erfolgen kann.
  • Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise
  • Nachweis über die Behinderung (fachärztliche Bescheinigung)
  • Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie andere Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
  • Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
  • Bei Pflegegrad: Bescheid der Pflegekasse über Feststellung des Pflegegrades
  • Ggf. Nachweise zum Einkommen und Vermögen
  • Abhängig von der beantragten Leistung werden ggf. weitere Unterlagen benötigt
  • Im Beratungsgespräch klären die Mitarbeitenden mit Ihnen, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind

Voraussetzungen

Sie haben einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Das sind die Voraussetzungen:

  1. Sie sind aufgrund Ihrer Behinderung oder einer bald eintretenden Behinderung wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt. Dies können wesentliche körperliche, geistige oder seelische Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sein. Das heißt, Sie können wegen Ihrer Behinderung viele Dinge im Alltag, im Berufsleben oder in anderen Bereichen im Leben nicht machen oder haben dabei große Schwierigkeiten.
  2. Die Leistung ist geeignet und erforderlich, eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Das heißt, die Leistung kann Ihnen helfen, Ihre Ziele zu erreichen, damit Sie Ihr Leben so führen können, wie Sie es möchten und damit Sie am Leben in der Gesellschaft gleichberechtigt teilhaben können. Ohne diese Leistung wäre das nicht möglich.
  3. Es besteht die Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Das bedeutet: Es muss möglich sein, dass Sie mit der Leistung die Ziele der Eingliederungshilfe erreichen.

Sie haben einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Das sind die Voraussetzungen:

  1. Sie sind aufgrund Ihrer Behinderung oder einer bald eintretenden Behinderung wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt. Dies können wesentliche körperliche, geistige oder seelische Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sein. Das heißt, Sie können wegen Ihrer Behinderung viele Dinge im Alltag, im Berufsleben oder in anderen Bereichen im Leben nicht machen oder haben dabei große Schwierigkeiten.
  2. Die Leistung ist geeignet und erforderlich, eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Das heißt, die Leistung kann Ihnen helfen, Ihre Ziele zu erreichen, damit Sie Ihr Leben so führen können, wie Sie es möchten und damit Sie am Leben in der Gesellschaft gleichberechtigt teilhaben können. Ohne diese Leistung wäre das nicht möglich.
  3. Es besteht die Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Das bedeutet: Es muss möglich sein, dass Sie mit der Leistung die Ziele der Eingliederungshilfe erreichen.

Weiterführende Informationen

Für den LVR: - Onlineverfahren: https://beratungskompass.lvr.de/alltagssprache/antraege/formular_36032.html - Allgemeinen Informationen zu den Leistungen des LVR-Dezernates für Menschen mit Behinderungen: https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/menschenmitbehinderung/menschenmitbehinderungen.jsp - Unterstützung und Beratung im Bereich Wohnen und Alltag https://beratungskompass.lvr.de/alltagssprache/beratungsthemen/wohnen-und-alltag/ - Unterstützung und Beratung im Bereich Arbeit und Behinderung https://beratungskompass.lvr.de/alltagssprache/beratungsthemen/arbeit-und-behinderung/ - Allgemeine Beratung vor Ort zu weiteren Leistungen https://beratungskompass.lvr.de/alltagssprache/beratungsthemen/allgemeine-beratung-und-unterstuetzung-fuer-menschen-mit-behinderung/ - Informationen zur Bedarfsermittlung https://beratungskompass.lvr.de/alltagssprache/beratungsthemen/bedarfsermittlung-fuer-menschen-mit-behinderung/ Für den LWL: - Onlineverfahren https://serviceportal.lwl.org/ - Inklusionsamt https://www.lwl-inklusionsamt-soziale-teilhabe.de/de/ Allgemein: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/teilhabe-und-inklusion.html
Für den LVR: - Onlineverfahren: https://beratungskompass.lvr.de/alltagssprache/antraege/formular_36032.html - Allgemeinen Informationen zu den Leistungen des LVR-Dezernates für Menschen mit Behinderungen: https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/menschenmitbehinderung/menschenmitbehinderungen.jsp - Unterstützung und Beratung im Bereich Wohnen und Alltag https://beratungskompass.lvr.de/alltagssprache/beratungsthemen/wohnen-und-alltag/ - Unterstützung und Beratung im Bereich Arbeit und Behinderung https://beratungskompass.lvr.de/alltagssprache/beratungsthemen/arbeit-und-behinderung/ - Allgemeine Beratung vor Ort zu weiteren Leistungen https://beratungskompass.lvr.de/alltagssprache/beratungsthemen/allgemeine-beratung-und-unterstuetzung-fuer-menschen-mit-behinderung/ - Informationen zur Bedarfsermittlung https://beratungskompass.lvr.de/alltagssprache/beratungsthemen/bedarfsermittlung-fuer-menschen-mit-behinderung/ Für den LWL: - Onlineverfahren https://serviceportal.lwl.org/ - Inklusionsamt https://www.lwl-inklusionsamt-soziale-teilhabe.de/de/ Allgemein: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/teilhabe-und-inklusion.html

Hinweise (Besonderheiten)

Persönliches Erscheinen wünschenswert beim Gespräch zur Bedarfsermittlung später im Verfahren

Persönliches Erscheinen wünschenswert beim Gespräch zur Bedarfsermittlung später im Verfahren

Verfahrensablauf

Sie können Eingliederungshilfe bei Ihrem zuständigen Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) beantragen.

Innerhalb von 2 Wochen ab Antragseingang wird die Zuständigkeit geprüft. Sollte ein anderer Träger zuständig sein, wird Ihr Antrag unverzüglich weitergeleitet. Über eine Weiterleitung werden Sie informiert.

Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.

Die erforderlichen Unterstützungsleistungen werden mit Ihnen gemeinsam ermittelt. 

Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Anspruch auf Eingliederungshilfe.

Sie müssen dem Landschaftsverband Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse immer zeitnah mitteilen.

Eine Überprüfung der bewilligten Leistungen erfolgt in der Regel spätestens alle 2 Jahre. Wenn sich zwischendurch etwas ändert, informieren Sie den Landschaftsverband. Dann wird die Leistung angepasst. 

Sie können Eingliederungshilfe bei Ihrem zuständigen Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) beantragen.

Innerhalb von 2 Wochen ab Antragseingang wird die Zuständigkeit geprüft. Sollte ein anderer Träger zuständig sein, wird Ihr Antrag unverzüglich weitergeleitet. Über eine Weiterleitung werden Sie informiert.

Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.

Die erforderlichen Unterstützungsleistungen werden mit Ihnen gemeinsam ermittelt. 

Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Anspruch auf Eingliederungshilfe.

Sie müssen dem Landschaftsverband Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse immer zeitnah mitteilen.

Eine Überprüfung der bewilligten Leistungen erfolgt in der Regel spätestens alle 2 Jahre. Wenn sich zwischendurch etwas ändert, informieren Sie den Landschaftsverband. Dann wird die Leistung angepasst. 

Fristen

Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.
Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Es fallen keine Gebühren an für die Antragsstellung. Sollten Ihnen im Zuge der Antragstellung Kosten (z. B. für Dolmetscher) entstehen, können Sie das gerne vorab mit ihrem zuständigen Landschaftsverband klären.
Es fallen keine Gebühren an für die Antragsstellung. Sollten Ihnen im Zuge der Antragstellung Kosten (z. B. für Dolmetscher) entstehen, können Sie das gerne vorab mit ihrem zuständigen Landschaftsverband klären.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 25. Juni 2024