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Leistungen

Sonntagsfahrgenehmigungen

Stadt Bocholt

In bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller kann die Verkehrsüberwachung Ausnahmen nach den Vorschriften der § 46 der Straßenverkehrsordnung genehmigen, so beispielsweise vom Sonn- und Feiertagsverbot für Lastkraftwagen.

Das Fahrverbot betrifft:

Lastkraftwagen (Lkw) mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Diese dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 - 22 Uhr das deutsche Straßen- und Autobahnnetz nicht befahren. Diese Regelung gilt das ganz Jahr über. Dabei gibt es ein paar grundsätzliche Ausnahmen, wie den Transport von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen usw. Details entnehmen Sie bitte dem § 30 der Straßenverkehrsordnung. In diesen Fällen wird keine Genehmigung der Verkehrsüberwachung benötigt.

Für Transporte, die nicht unter die o.g. Ausnahmen des § 30 StVO fallen, wird eine Ausnahmegenehmigung benötigt. Diese wird jedoch nur in dringenden Fällen erteilt, z.B. wenn der Transport mit einem anderen Transportmittel bzw. zu einem anderen Zeitpunkt nicht möglich ist.

Rechtsgrundlage(n)

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Für Einzelgenehmigungen je Fahrzeug beträgt die Gebühr zurzeit 35 Euro. Für eine Dauergenehmigung je Fahrzeug beträgt die Gebühr für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten 160 Euro.