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Leistungen

Schiedsamt, Schiedspersonen, Streitschlichtung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Eine kostengünstige und einfache Möglichkeit der Streitschlichtung bieten die Schiedsämter sowie sonstige vom jeweiligen Oberlandesgericht anerkannte Gütestellen

Eine kostengünstige und einfache Möglichkeit der Streitschlichtung bieten die Schiedsämter sowie sonstige vom jeweiligen Oberlandesgericht anerkannte Gütestellen

Bei kleineren Rechtsstreitigkeiten oder in alltäglichen Bagatellfällen müssen Sie nicht unbedingt ein Gericht in Anspruch nehmen. Eine kostengünstige und einfache Möglichkeit der Streitschlichtung bieten Ihnen anerkannte Gütestellen. Hierzu gehören die Schiedsämter der Gemeinden, aber auch die vom jeweiligen Oberlandesgericht anerkannten Gütestellen.

Bei bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten müssen Sie sogar einen Schlichtungsversuch unternehmen, bevor ein gerichtliches Verfahren einleiten. Nähe Informationen hierzu finden Sie im Text Streitschlichtung Durchführung obligatorisch.

Schiedsämter werden von ehrenamtlich tätigen Schiedspersonen geführt. Sie haben ihre Tätigkeit auf die Verhandlung alltäglicher bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten, z. B. Nachbarschafts- und Mietstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen um Geldforderungen etc. ausgerichtet.

Schiedsämter können daneben auch bei strafrechtlichen Auseinandersetzungen tätig werden, wie z.B. bei kleineren Straftaten, z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter Körperverletzung oder Sachbeschädigung. Wollen Sie eine dieser Straftaten selbst gerichtlich verfolgen, besteht sogar die Pflicht,  zunächst einen Schlichtungsversuch (sog. Sühneversuch) zu unternehmen. Erst wenn der Sühneversuch erfolglos geblieben ist, kann eine Privatklage vor dem zuständigen Strafgericht erhoben werden.

Die ehrenamtlichen Schiedspersonen werden vom zuständigen Amtsgericht förmlich verpflichtet.  Sie leben und wohnen in der Gemeinde des Schiedsamts und kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits. Daher haben sie nicht selten bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.

Eine weitere Möglichkeit der Streitschlichtung in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten bieten die übrigen anerkannten Gütestellen. Hierbei handelt es sich um Einzelpersonen (z.B. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte), aber auch Institutionen (z.B. Anwaltverein, IHK, Handwerkskammer etc., die vom jeweiligen Oberlandesgericht anerkannt sind. Häufig verfügen die dort tätigen Personen über besondere Qualifikationen im Bereich der Mediation.

Schiedsamtsbezirke in Bocholt

Schiedspersonen in Bocholt

 

Schiedsbezirke in Bocholt (Übersicht)

Nordost:

Thorsten Szymkowiak
Vardingholter Straße 39
46397 Bocholt
Mobil 0151-20122675
E-Mail: t.szymkowiak(at)szymkowiak(dot)biz

Stellvertreter:
Josef Breuer
Hermann-Dickstein-Weg 13
46395 Bocholt
Tel. 02871-1 70 76
E-Mail: josef.breuer(at)schiedsmann(dot)de

Südost:

Josef Breuer
Hermann-Dickstein-Weg 13
46395 Bocholt
Tel. 02871-1 70 76
E-Mail: josef.breuer(at)schiedsmann(dot)de

Stellvertreter:
Thorsten Szymkowiak
Vardingholter Straße 39
46397 Bocholt
Mobil 0151-20122675
E-Mail: t.szymkowiak(at)szymkowiak(dot)biz

Nordwest:

Markus Visser
Käthe-Kollwitz-Str. 8
46399 Bocholt
Mobil 0172-9976156
E-Mail: markus.visser@t-online.de

Stellvertreter:

Leo Engenhorst
Am Laaker Bach 8
46395 Bocholt
Mobil: 0175-4012628
E-Mail: leo.engenhorst(at)t-online(dot)de

Südwest:

Leo Engenhorst
Am Laaker Bach 8
46395 Bocholt
Mobil: 0175-4012628
E-Mail: leo.engenhorst(at)t-online(dot)de

Stellvertreter:

Markus Visser
Käthe-Kollwitz-Str. 8
46399 Bocholt
Mobil 0172-9976156
E-Mail: markus.visser@t-online.de

 

Kurztext

  • Streitschlichtung durch ein Schiedsamt oder eine sonstige anerkannte Gütestelle
  • kostengünstige und einfache Möglichkeit der Streitschlichtung
  • kleinere bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, z. B. Nachbarschafts- und Mietstreitigkeiten, teilweise auch strafrechtliche Streitigkeiten, wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter Körperverletzung oder Sachbeschädigung

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Für die Einleitung eines Verfahrens bei einem Schiedsamt werden folgende Unterlagen benötigt:

  • unterschriebener Antrag mit
    • Angabe der Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung
    • allgemeine Bezeichnung des Streitgegenstands des Streits allgemein bezeichnen und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein.
  • Abschriften des Antrages für die Gegenseite

Die erforderlichen Unterlagen für ein Verfahren bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle sollten bei der jeweiligen Gütestelle erfragt werden.

Für die Einleitung eines Verfahrens bei einem Schiedsamt werden folgende Unterlagen benötigt:

  • unterschriebener Antrag mit
    • Angabe der Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung
    • allgemeine Bezeichnung des Streitgegenstands des Streits allgemein bezeichnen und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein.
  • Abschriften des Antrages für die Gegenseite

Die erforderlichen Unterlagen für ein Verfahren bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle sollten bei der jeweiligen Gütestelle erfragt werden.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Bei einem Verfahren bei den Schiedsämtern beträgt die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung 10,00 Euro, wird ein Vergleich geschlossen 25,00 Euro. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson bis auf 40,00 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z. B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen. Bei einem Verfahren bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle ergeben sich die Gebühren aus einer von der Gütestelle festgelegten Kostenordnung.
Bei einem Verfahren bei den Schiedsämtern beträgt die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung 10,00 Euro, wird ein Vergleich geschlossen 25,00 Euro. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson bis auf 40,00 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z. B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen. Bei einem Verfahren bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle ergeben sich die Gebühren aus einer von der Gütestelle festgelegten Kostenordnung.

Verfahrensablauf

Das Verfahren bei einem Schiedsamt leiten Sie durch einen Antrag bei der zuständigen Schiedsperson ein. Den Antrag müssen Sie entweder schriftlich einreichen oder dort mündlich zu Protokoll zu erklären.

Die Schiedsperson bestimmt dann in der Regel einen Termin für die Schlichtungsverhandlung und lädt die Parteien, da diese im Termin persönlich zu erscheinen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, sich im Termin vertreten zu lassen.

Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll kann wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstreckt werden.

Die Voraussetzungen und der Ablauf eines Verfahrens bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle sollten Sie bei der jeweiligen Gütestelle erfragen.

Das Verfahren bei einem Schiedsamt leiten Sie durch einen Antrag bei der zuständigen Schiedsperson ein. Den Antrag müssen Sie entweder schriftlich einreichen oder dort mündlich zu Protokoll zu erklären.

Die Schiedsperson bestimmt dann in der Regel einen Termin für die Schlichtungsverhandlung und lädt die Parteien, da diese im Termin persönlich zu erscheinen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, sich im Termin vertreten zu lassen.

Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll kann wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstreckt werden.

Die Voraussetzungen und der Ablauf eines Verfahrens bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle sollten Sie bei der jeweiligen Gütestelle erfragen.

Weiterführende Informationen

Übersicht über die Schiedsbezirke in Bocholt (Stand 2023)

Broschüre Rechtsprobleme an der Gartengrenze: https://broschuerenservice.justiz.nrw/justizministerium/shop/Rechtsprobleme_an_der_Gartengrenze.

Datenbank der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen: https://streitschlichtung.nrw.de/JOLStreit/

Webseite des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.: https://www.schiedsamt.de/startseite

 

Hinweise (Besonderheiten)

Das Schiedsamt kann in folgenden Fällen angerufen werden:

  • In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen).
    Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn und Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen ortsnahen Beteiligten. Für einige bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ist eine obligatorische Streitschlichtung vorgesehen, d.h. eine Klage wäre ohnehin erst zulässig, wenn zuvor versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich vor einem Schiedsamt oder einer sonstigen anerkannten Gütestelle beizulegen. Hierzu zählen bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten z.B. wegen Immissionen, Überwuchs, Hinüberfall, eines Grenzbaums sowie wegen Nachbarrechten nach dem nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetz. Auch bei zivilrechtlichen Ansprüchen wegen Ehrverletzungen sowie wegen Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)  
  • In "kleinen" Strafsachen.
     Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.
     In diesen Fällen muss der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.

Der Tätigkeitsbereich sonstiger anerkannter Gütestellen ergibt sich aus deren jeweiliger Schlichtungsordnung und sollte dort vorab erfragt werden.

Das Schiedsamt kann in folgenden Fällen angerufen werden:

  • In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen).
    Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn und Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen ortsnahen Beteiligten. Für einige bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ist eine obligatorische Streitschlichtung vorgesehen, d.h. eine Klage wäre ohnehin erst zulässig, wenn zuvor versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich vor einem Schiedsamt oder einer sonstigen anerkannten Gütestelle beizulegen. Hierzu zählen bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten z.B. wegen Immissionen, Überwuchs, Hinüberfall, eines Grenzbaums sowie wegen Nachbarrechten nach dem nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetz. Auch bei zivilrechtlichen Ansprüchen wegen Ehrverletzungen sowie wegen Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)  
  • In "kleinen" Strafsachen.
     Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.
     In diesen Fällen muss der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.

Der Tätigkeitsbereich sonstiger anerkannter Gütestellen ergibt sich aus deren jeweiliger Schlichtungsordnung und sollte dort vorab erfragt werden.