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Leistungen

Religionsunterricht

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Hier erhalten Sie Informationen zum Unterrichtsfach Religionsunterricht.

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Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Er wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt, wenn er allgemein eingeführt ist und an der einzelnen Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dem entsprechenden Bekenntnis angehören.

Rechtliche Grundlagen sind Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 LV. NRW, § 31 SchulG, und Vereinbarungen zwischen dem Land und den Kirchen.

An Bekenntnisschulen wird Religionsunterricht im betreffenden Bekenntnis und bei Bedarf daneben im Bekenntnis einer konfessionellen Minderheit erteilt (§ 26 Absatz 7 SchulG). Darüber hinaus wird an Bekenntnisschulen Religionsunterricht in einem anderen Bekenntnis angeboten, wenn es die Eltern von mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern dieses Bekenntnisses wünschen und die personellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Außer dem katholischen und dem evangelischen Religionsunterricht ist in Nordrhein-Westfalen islamischer, alevitischer, jüdischer, orthodoxer und syrisch-orthodoxer Religionsunterricht eingeführt. 

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an dem Religionsunterricht ihrer Konfession oder Religionsgemeinschaft teilzunehmen.

Eine Abmeldung ist schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter entweder durch die Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) von der Schülerin oder dem Schüler selbst mitzuteilen. Melden sich Minderjährige vom Religionsunterricht ab, so sind deren Erziehungsberechtigte darüber zu informieren. 

Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind zur Teilnahme am Fach Praktische Philosophie verpflichtet, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist. In der gymnasialen Oberstufe sind Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, zur Belegung des Faches Philosophie nach verpflichtet.

 

Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Er wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt, wenn er allgemein eingeführt ist und an der einzelnen Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dem entsprechenden Bekenntnis angehören.

Rechtliche Grundlagen sind Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 LV. NRW, § 31 SchulG, und Vereinbarungen zwischen dem Land und den Kirchen.

An Bekenntnisschulen wird Religionsunterricht im betreffenden Bekenntnis und bei Bedarf daneben im Bekenntnis einer konfessionellen Minderheit erteilt (§ 26 Absatz 7 SchulG). Darüber hinaus wird an Bekenntnisschulen Religionsunterricht in einem anderen Bekenntnis angeboten, wenn es die Eltern von mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern dieses Bekenntnisses wünschen und die personellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Außer dem katholischen und dem evangelischen Religionsunterricht ist in Nordrhein-Westfalen islamischer, alevitischer, jüdischer, orthodoxer und syrisch-orthodoxer Religionsunterricht eingeführt. 

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an dem Religionsunterricht ihrer Konfession oder Religionsgemeinschaft teilzunehmen.

Eine Abmeldung ist schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter entweder durch die Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) von der Schülerin oder dem Schüler selbst mitzuteilen. Melden sich Minderjährige vom Religionsunterricht ab, so sind deren Erziehungsberechtigte darüber zu informieren. 

Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind zur Teilnahme am Fach Praktische Philosophie verpflichtet, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist. In der gymnasialen Oberstufe sind Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, zur Belegung des Faches Philosophie nach verpflichtet.

 

Kurztext

Religionsunterricht ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen. Er wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt, wenn er allgemein eingeführt ist und an der einzelnen Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dem entsprechenden Bekenntnis angehören.

Rechtliche Grundlagen: Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 LV. NRW, § 31 SchulG, Vereinbarungen zwischen dem Land und den Kirchen.
Ferner: § 26, § 32 Schulgesetz NRW
Runderlass "Religionsunterricht an Schulen" vom 20.6.2003

Eingeführt sind katholischer, evangelischer, islamischer, alevitischer, jüdischer, orthodoxer und syrisch-orthodoxer Religionsunterricht. 

Teilnahme grundsätzlich verpflichtend.

Schriftliche Abmeldung durch Erklärung der Eltern oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) der Schülerin oder des Schülers. Dann in Sekundarstufe I Teilnahme am Fach Praktische Philosophie, in der gymnasialen Oberstufe Philosophie.

Religionsunterricht ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen. Er wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt, wenn er allgemein eingeführt ist und an der einzelnen Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dem entsprechenden Bekenntnis angehören.

Rechtliche Grundlagen: Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 LV. NRW, § 31 SchulG, Vereinbarungen zwischen dem Land und den Kirchen.
Ferner: § 26, § 32 Schulgesetz NRW
Runderlass "Religionsunterricht an Schulen" vom 20.6.2003

Eingeführt sind katholischer, evangelischer, islamischer, alevitischer, jüdischer, orthodoxer und syrisch-orthodoxer Religionsunterricht. 

Teilnahme grundsätzlich verpflichtend.

Schriftliche Abmeldung durch Erklärung der Eltern oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) der Schülerin oder des Schülers. Dann in Sekundarstufe I Teilnahme am Fach Praktische Philosophie, in der gymnasialen Oberstufe Philosophie.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

In der Regel Angabe des gewünschten konfessionellen Religionsunterrichts bei der Anmeldung zur Schule.
Im Fall der Befreiung von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder - bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers - auf Grund eigener Erklärung. 

Schriftform.

In der Regel Angabe des gewünschten konfessionellen Religionsunterrichts bei der Anmeldung zur Schule.
Im Fall der Befreiung von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder - bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers - auf Grund eigener Erklärung. 

Schriftform.

Voraussetzungen

Keine. Die Schülerinnen und Schüler sind im Grundsatz verpflichtet, an dem Religionsunterricht ihrer Konfession oder Religionsgemeinschaft teilzunehmen.

Im Fall der Befreiung von der Teilnahme am Religionsunterricht:  Erklärung der Eltern oder - bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers - eigene Erklärung in Schriftform. Schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) der Schülerin oder des Schülers selbst.

Keine. Die Schülerinnen und Schüler sind im Grundsatz verpflichtet, an dem Religionsunterricht ihrer Konfession oder Religionsgemeinschaft teilzunehmen.

Im Fall der Befreiung von der Teilnahme am Religionsunterricht:  Erklärung der Eltern oder - bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers - eigene Erklärung in Schriftform. Schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) der Schülerin oder des Schülers selbst.

Verfahrensablauf

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an dem Religionsunterricht ihrer Konfession oder Religionsgemeinschaft teilzunehmen.

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an dem Religionsunterricht ihrer Konfession oder Religionsgemeinschaft teilzunehmen.

Bearbeitungsdauer

kurzfristig
kurzfristig

Formulare

Vordruck bei Anmeldung zur Schule

Vordruck bei Anmeldung zur Schule

Weiterführende Informationen

Der Schulgottesdienst ist eine freiwillige schulische Veranstaltung. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden unabhängig von ihrer Teilnahme am Religionsunterricht, ob sie am Schulgottesdienst teilnehmen. Bei noch nicht 14 Jahre alten Schülerinnen und Schüler entscheiden dies die Eltern. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Schulgottesdienst teilnehmen, stellt die Schule die Aufsichtspflicht sicher. Religiöse Feste im schulischen Alltag bieten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten, in Gemeinschaft zu feiern. Die Teilnahme an solchen religiösen Veranstaltungen ist unabhängig von der Teilnahme am Religionsunterricht freiwillig. Ferner: https://www.schulministerium.nrw/sites/default/files/documents/Erklarung-RU_31-05-2016.pdfGemeinsame Erklärung der an der Durchführung des bekenntnisorientierten Religionsunterrichts in Nordrhein-Westfalen beteiligten Kirchen, Religionsgemeinschaften und des Beirates für den Islamischen Religionsunterricht Düsseldorf vom 31. Mai 2016
Der Schulgottesdienst ist eine freiwillige schulische Veranstaltung. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden unabhängig von ihrer Teilnahme am Religionsunterricht, ob sie am Schulgottesdienst teilnehmen. Bei noch nicht 14 Jahre alten Schülerinnen und Schüler entscheiden dies die Eltern. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Schulgottesdienst teilnehmen, stellt die Schule die Aufsichtspflicht sicher. Religiöse Feste im schulischen Alltag bieten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten, in Gemeinschaft zu feiern. Die Teilnahme an solchen religiösen Veranstaltungen ist unabhängig von der Teilnahme am Religionsunterricht freiwillig. Ferner: https://www.schulministerium.nrw/sites/default/files/documents/Erklarung-RU_31-05-2016.pdf Gemeinsame Erklärung der an der Durchführung des bekenntnisorientierten Religionsunterrichts in Nordrhein-Westfalen beteiligten Kirchen, Religionsgemeinschaften und des Beirates für den Islamischen Religionsunterricht Düsseldorf vom 31. Mai 2016

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 22. Februar 2022