Haustierhaltung Mitteilung Tod eines giftigen Tieres
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Gifttiergesetz in Nordrhein-Westfalen
Das vom nordrhein-westfälischen Landtag im Juni 2020 beschlossene Gifttiergesetz (GiftTierG NRW) ist am 01. Januar 2021 in Kraft getreten.
Ziel des Gesetzes ist eine Regulierung der privaten Haltung von sehr giftigen Tieren, welche aufgrund ihrer starken Giftwirkung nach Bissen oder Stichen eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit und das Leben von Menschen darstellen können.
Dazu gehören alle Giftschlangenarten im engeren Sinne, bestimmte Skorpion- und Webspinnenarten sowie deren Unterarten und Kreuzungen. Eine Auflistung der betroffenen Gifttierarten ist im geltenden Gifttiergesetz NRW nachzulesen.
Sollte ein Tier, das unter das Gifttiergesetz NRW fällt, versterben, ist dies dem Landesamt für Natur- Umwelt- und Verbraucherschutz NRW innerhalb von 14 Tagen zu melden.
Tiere, die unter das Gifttiergesetz NRW fallen sind u.a.:
- giftige Tiere, wie Giftschlangen, giftige Spinnen und Skorpione
Gifttiergesetz in Nordrhein-Westfalen
Das vom nordrhein-westfälischen Landtag im Juni 2020 beschlossene Gifttiergesetz (GiftTierG NRW) ist am 01. Januar 2021 in Kraft getreten.
Ziel des Gesetzes ist eine Regulierung der privaten Haltung von sehr giftigen Tieren, welche aufgrund ihrer starken Giftwirkung nach Bissen oder Stichen eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit und das Leben von Menschen darstellen können.
Dazu gehören alle Giftschlangenarten im engeren Sinne, bestimmte Skorpion- und Webspinnenarten sowie deren Unterarten und Kreuzungen. Eine Auflistung der betroffenen Gifttierarten ist im geltenden Gifttiergesetz NRW nachzulesen.
Sollte ein Tier, das unter das Gifttiergesetz NRW fällt, versterben, ist dies dem Landesamt für Natur- Umwelt- und Verbraucherschutz NRW innerhalb von 14 Tagen zu melden.
Tiere, die unter das Gifttiergesetz NRW fallen sind u.a.:
- giftige Tiere, wie Giftschlangen, giftige Spinnen und Skorpione
Kurztext
- Haustierhaltung Mitteilung Tod eines giftigen Tieres
- Meldung von Änderungen in Bestandshaltungen durch Versterben von Tieren
- Zuständigkeit: Landesamt für Natur- Umwelt- und Verbraucherschutz NRW
- Haustierhaltung Mitteilung Tod eines giftigen Tieres
- Meldung von Änderungen in Bestandshaltungen durch Versterben von Tieren
- Zuständigkeit: Landesamt für Natur- Umwelt- und Verbraucherschutz NRW
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Keine erforderlichen Dokumente.
Keine erforderlichen Dokumente.
Voraussetzungen
Bestandshaltung (aufgrund § 4 Absatz 1 Gifttiergesetz beim Landesamt angezeigte Gifttierhaltung).
Bestandshaltung (aufgrund § 4 Absatz 1 Gifttiergesetz beim Landesamt angezeigte Gifttierhaltung).
Weiterführende Informationen
Verfahrensablauf
Einreichen eines Formulars oder Schreibens per Post, Mail, online mit den notwendigen Informationen zu dem verstorbenen Tier (Gattung, Geschlecht).
Einreichen eines Formulars oder Schreibens per Post, Mail, online mit den notwendigen Informationen zu dem verstorbenen Tier (Gattung, Geschlecht).
Fristen
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Bearbeitungsdauer
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 01. September 2023