Kreistagswahl
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Die Wahlperiode für den Kreistag beträgt 5 Jahre. Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Kreis Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben. Für die Stimmabgabe ist es erforderlich, dass Sie im entsprechenden Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein besitzen. Wahltag ist ein Sonntag.
Die Wahlperiode für den Kreistag beträgt 5 Jahre. Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Kreis Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben. Für die Stimmabgabe ist es erforderlich, dass Sie im entsprechenden Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein besitzen. Wahltag ist ein Sonntag.
Kurztext
- Kreistagswahl
- Wahlperiode beträgt 5 Jahre
- wahlberechtigt sind Deutsche und Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
- Mindestalter für Wahlberechtigung: 16 Jahre
- Mindestalter für Wählbarkeit: 18 Jahre
- Wahltag ist ein Sonntag
- Kreistagswahl
- Wahlperiode beträgt 5 Jahre
- wahlberechtigt sind Deutsche und Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
- Mindestalter für Wahlberechtigung: 16 Jahre
- Mindestalter für Wählbarkeit: 18 Jahre
- Wahltag ist ein Sonntag
Erforderliche Unterlagen
ggf. Identitätsnachweis
ggf. Identitätsnachweis
Voraussetzungen
Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie
- am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Kreis Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben.
Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie
- am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Kreis Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben.
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Verfahrensablauf
Sie können an der Kreistagswahl entweder durch Briefwahl oder Urnenwahl in einem Wahlraum teilnehmen.
Sie können an der Kreistagswahl entweder durch Briefwahl oder Urnenwahl in einem Wahlraum teilnehmen.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
§ 1 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
§ 7 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
§ 9 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
§ 12 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
14 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
§26 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 18. März 2021