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Leistungen

Ersatzschule

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Neben den öffentlichen Schulen ergänzen und bereichern Ersatzschulen als eine Form privater Schulen das öffentliche Schulwesen.

Neben den öffentlichen Schulen ergänzen und bereichern Ersatzschulen als eine Form privater Schulen das öffentliche Schulwesen.

Ersatzschulen sind diejenigen Schulen in privater Trägerschaft, die als Ersatz für öffentliche Schulen besucht werden können.

An Ersatzschulen können Ihre Kinder die Schulpflicht erfüllen. Außerdem können Ihre Kinder an Ersatzschulen Schulabschlüsse und Berechtigungen erwerben, die die gleiche Wirkung haben wie die Abschlüsse öffentlicher Schulen.

Eine Ausnahme stellen die sogenannten Ersatzschulen eigener Art dar, die besondere pädagogische Reformgedanken verwirklichen. An diesen Ersatzschulen können Ihre Kinder zwar auch die Schulpflicht erfüllen. Die Schulen dürfen aber Abschlüsse und Berechtigungen nicht eigenständig vergeben, sondern bereiten auf die entsprechenden Abschlussprüfungen vor, an denen staatliche Stellen beteiligt sind. Bekanntestes Beispiel für die Ersatzschulen eigener Art sind die Waldorfschulen.

Ersatzschulen gibt es in den Schulformen, die nach den Schulgesetzen der Bundesländer dort jeweils vorgesehen sind, also zum Beispiel Hauptschulen, Sekundarschulen, Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien in der Sekundarstufe I. Allerdings ist es Ersatzschulen erlaubt, den öffentlichen Schulen gleichwertige Lehr- und Erziehungsmethoden zu entwickeln und sich eine besondere pädagogische oder religiöse Prägung zu geben. Diese Erlaubnis ist begrenzt; Ersatzschulen dürfen ihre eigenen Vorstellungen nur so weit umsetzen, wie diese Vorstellungen die Bildungschancen der Schülerinnen und Schüler im Vergleich zu öffentlichen Schulen nicht gefährden.

Ersatzschulen sind diejenigen Schulen in privater Trägerschaft, die als Ersatz für öffentliche Schulen besucht werden können.

An Ersatzschulen können Ihre Kinder die Schulpflicht erfüllen. Außerdem können Ihre Kinder an Ersatzschulen Schulabschlüsse und Berechtigungen erwerben, die die gleiche Wirkung haben wie die Abschlüsse öffentlicher Schulen.

Eine Ausnahme stellen die sogenannten Ersatzschulen eigener Art dar, die besondere pädagogische Reformgedanken verwirklichen. An diesen Ersatzschulen können Ihre Kinder zwar auch die Schulpflicht erfüllen. Die Schulen dürfen aber Abschlüsse und Berechtigungen nicht eigenständig vergeben, sondern bereiten auf die entsprechenden Abschlussprüfungen vor, an denen staatliche Stellen beteiligt sind. Bekanntestes Beispiel für die Ersatzschulen eigener Art sind die Waldorfschulen.

Ersatzschulen gibt es in den Schulformen, die nach den Schulgesetzen der Bundesländer dort jeweils vorgesehen sind, also zum Beispiel Hauptschulen, Sekundarschulen, Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien in der Sekundarstufe I. Allerdings ist es Ersatzschulen erlaubt, den öffentlichen Schulen gleichwertige Lehr- und Erziehungsmethoden zu entwickeln und sich eine besondere pädagogische oder religiöse Prägung zu geben. Diese Erlaubnis ist begrenzt; Ersatzschulen dürfen ihre eigenen Vorstellungen nur so weit umsetzen, wie diese Vorstellungen die Bildungschancen der Schülerinnen und Schüler im Vergleich zu öffentlichen Schulen nicht gefährden.

Kurztext

  • Ersatzschule
  • Ersatz für öffentliche Schulen
  • Schulpflicht kann an Ersatzschulen erfüllt werden.
  • Ersatzschulen vergeben Schulabschlüsse und Berechtigungen.
  • Ersatzschulen entsprechen im Wesentlichen den Schulformen des öffentlichen Schulwesens.

 

  • Ersatzschule
  • Ersatz für öffentliche Schulen
  • Schulpflicht kann an Ersatzschulen erfüllt werden.
  • Ersatzschulen vergeben Schulabschlüsse und Berechtigungen.
  • Ersatzschulen entsprechen im Wesentlichen den Schulformen des öffentlichen Schulwesens.

 

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie möchten, dass Ihr Kind eine Ersatzschule besucht, müssen Sie bei dem privaten Schulträger einen Aufnahmeantrag stellen.

Wenn Sie möchten, dass Ihr Kind eine Ersatzschule besucht, müssen Sie bei dem privaten Schulträger einen Aufnahmeantrag stellen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen, unter denen der private Schulträger Ihr Kind aufnimmt, legt er selbst fest und ist hierin weil das Schulverhältnis durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird frei. Ist die Aufnahme von Schülern in öffentlichen Schulen allerdings an Voraussetzungen gebunden, gelten diese auch für die Ersatzschulen.

Auch wenn der private Träger sich damit die Schüler seiner Schule frei aussuchen kann, muss er sicherstellen, dass die Aufnahme eines Kindes jedenfalls nicht an den finanziellen Verhältnissen der Eltern scheitert, wenn alle übrigen Aufnahmekriterien erfüllt sind.

Die Voraussetzungen, unter denen der private Schulträger Ihr Kind aufnimmt, legt er selbst fest und ist hierin weil das Schulverhältnis durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird frei. Ist die Aufnahme von Schülern in öffentlichen Schulen allerdings an Voraussetzungen gebunden, gelten diese auch für die Ersatzschulen.

Auch wenn der private Träger sich damit die Schüler seiner Schule frei aussuchen kann, muss er sicherstellen, dass die Aufnahme eines Kindes jedenfalls nicht an den finanziellen Verhältnissen der Eltern scheitert, wenn alle übrigen Aufnahmekriterien erfüllt sind.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Ein privater Schulträger ist berechtigt, von Ihnen ein Entgelt zu verlangen, das sogenannte Schulgeld, wenn Ihr Kind seine Schule besuchen soll. Die Höhe des Schulgeldes, die der Ersatzschulträger festlegt, darf nicht die Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördern.
Ein privater Schulträger ist berechtigt, von Ihnen ein Entgelt zu verlangen, das sogenannte Schulgeld, wenn Ihr Kind seine Schule besuchen soll. Die Höhe des Schulgeldes, die der Ersatzschulträger festlegt, darf nicht die Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördern.

Verfahrensablauf

Legt der private Schulträger fest.

Legt der private Schulträger fest.

Fristen

Zeiträume, in denen Sie Ihr Kind für das folgende Schuljahr an der Ersatzschule anmelden können, legt der private Schulträger fest. Natürlich ist es nach Entscheidung des Schulträgers auch möglich, Ihr Kind während des Schuljahres an einer Ersatzschule aufzunehmen, zum Beispiel nach einem Umzug.
Zeiträume, in denen Sie Ihr Kind für das folgende Schuljahr an der Ersatzschule anmelden können, legt der private Schulträger fest. Natürlich ist es nach Entscheidung des Schulträgers auch möglich, Ihr Kind während des Schuljahres an einer Ersatzschule aufzunehmen, zum Beispiel nach einem Umzug.

Formulare

Legt der private Schulträger fest.

Legt der private Schulträger fest.

Weiterführende Informationen

§§ 100 bis 115 SchulG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000524
§§ 100 bis 115 SchulG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000524

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 15. Juni 2021