Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.
Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein.
Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) oder einer für das Kind angeordneten Quarantäne bzw. für Menschen mit einer Behinderung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.
Die Auszahlung und Antragstellung bei der zuständigen Behörde erfolgt bei Angestellten durch den Arbeitgeber. Selbständige können ihren Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen.
Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren gestellt werden. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom Grund der Antragstellung (Quarantäne/Tätigkeitsverbot bzw. Schließung von Betreuungseinrichtungen).
Eine Antragstellung ist für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de möglich. Hier erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.
Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein.
Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) oder einer für das Kind angeordneten Quarantäne bzw. für Menschen mit einer Behinderung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.
Die Auszahlung und Antragstellung bei der zuständigen Behörde erfolgt bei Angestellten durch den Arbeitgeber. Selbständige können ihren Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen.
Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren gestellt werden. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom Grund der Antragstellung (Quarantäne/Tätigkeitsverbot bzw. Schließung von Betreuungseinrichtungen).
Eine Antragstellung ist für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de möglich. Hier erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen.
Kurztext
- Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
- Entschädigungsleistungen werden gewährt bei behördlich angeordneter Quarantäne/Tätigkeitsverbot sowie bei notwendiger Betreuung von Kindern aufgrund von behördlich angeordneter Schließung der Betreuungseinrichtung
- Auszahlung und Antragstellung erfolgt bei Angestellten durch den Arbeitgeber; bei Selbstständigen direkt bei der zuständigen Behörde
- Antragstellung ist für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de möglich.
- Der Antrag muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren gestellt werden.
- Entschädigungshöhe ist abhängig davon, ob Quarantäne/Tätigkeitsverbot oder Schließung von Betreuungseinrichtungen vorliegt
- Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
- Entschädigungsleistungen werden gewährt bei behördlich angeordneter Quarantäne/Tätigkeitsverbot sowie bei notwendiger Betreuung von Kindern aufgrund von behördlich angeordneter Schließung der Betreuungseinrichtung
- Auszahlung und Antragstellung erfolgt bei Angestellten durch den Arbeitgeber; bei Selbstständigen direkt bei der zuständigen Behörde
- Antragstellung ist für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de möglich.
- Der Antrag muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren gestellt werden.
- Entschädigungshöhe ist abhängig davon, ob Quarantäne/Tätigkeitsverbot oder Schließung von Betreuungseinrichtungen vorliegt
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07. Juli 2022