Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.
Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein.
Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) oder einer für das Kind angeordneten Quarantäne bzw. für Menschen mit einer Behinderung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.
Die Auszahlung und Antragstellung bei der zuständigen Behörde erfolgt bei Angestellten durch den Arbeitgeber. Selbständige können ihren Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen.
Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren gestellt werden. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom Grund der Antragstellung (Quarantäne/Tätigkeitsverbot bzw. Schließung von Betreuungseinrichtungen).
Eine Antragstellung ist für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de möglich. Hier erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.
Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein.
Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) oder einer für das Kind angeordneten Quarantäne bzw. für Menschen mit einer Behinderung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.
Die Auszahlung und Antragstellung bei der zuständigen Behörde erfolgt bei Angestellten durch den Arbeitgeber. Selbständige können ihren Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen.
Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren gestellt werden. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom Grund der Antragstellung (Quarantäne/Tätigkeitsverbot bzw. Schließung von Betreuungseinrichtungen).
Eine Antragstellung ist für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de möglich. Hier erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen.
Kurztext
- Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung
- Entschädigungsleistungen werden gewährt bei behördlich angeordneter Quarantäne/Tätigkeitsverbot sowie bei notwendiger Betreuung von Kindern aufgrund von behördlich angeordneter Schließung der Betreuungseinrichtung
- Auszahlung und Antragstellung erfolgt bei Angestellten durch den Arbeitgeber; bei Selbstständigen direkt bei der zuständigen Behörde
- Antragstellung ist für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de möglich.
- Der Antrag muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren gestellt werden.
- Entschädigungshöhe ist abhängig davon, ob Quarantäne/Tätigkeitsverbot oder Schließung von Betreuungseinrichtungen vorliegt
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die behördliche Maßnahme
- Nachweis über die Höhe des entgangenen Arbeitsentgelts
- Nachweis über einzubehaltende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
- Nachweis über die behördliche Maßnahme
- Nachweis über die Höhe des entgangenen Arbeitsentgelts
- Nachweis über einzubehaltende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Voraussetzungen
- Die Voraussetzungen der jeweiligen Regelung (Quarantäne/Tätigkeitsverbot oder nötige Betreuung) sind erfüllt.
- Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen oder eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes zu gewährleisten.
- Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren gestellt werden.
- Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.
- Der Verdienstausfall wurde durch keine anderweitige staatliche Maßnahme kompensiert.
- Die Voraussetzungen der jeweiligen Regelung (Quarantäne/Tätigkeitsverbot oder nötige Betreuung) sind erfüllt.
- Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen oder eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes zu gewährleisten.
- Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren gestellt werden.
- Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.
- Der Verdienstausfall wurde durch keine anderweitige staatliche Maßnahme kompensiert.
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Verfahrensablauf
Die Antragstellung kann online über https://www.ifsg-online.de erfolgen. Der Verfahrensablauf variiert je nach Beschäftigungsstatus:
Bei Arbeitnehmern:
Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen von ihren Arbeitgebern ausgezahlt. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.
Bei Arbeitgebern:
Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmer*innen gemeinsam stellen.
Bei Selbstständigen:
Selbstständige können den Antrag selbst stellen.
Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt.
Die Antragstellung kann online über https://www.ifsg-online.de erfolgen. Der Verfahrensablauf variiert je nach Beschäftigungsstatus:
Bei Arbeitnehmern:
Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen von ihren Arbeitgebern ausgezahlt. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.
Bei Arbeitgebern:
Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmer*innen gemeinsam stellen.
Bei Selbstständigen:
Selbstständige können den Antrag selbst stellen.
Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt.
Bearbeitungsdauer
Fristen
Weiterführende Informationen
Online Dienst
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://ifsg-online.de
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://ifsg-online.de
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09. Mai 2022