elektronischer Identitätsnachweis Deaktivierung
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Wenn Sie Ihren Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion abholen, können Sie schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises (Online-Ausweisfunktion) nicht wünschen.
Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises (Online-Ausweisfunktion) aus.
Sie können Ihre Entscheidung während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Personalausweisbehörde jederzeit wieder ändern.
Wenn Sie Ihren Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion abholen, können Sie schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises (Online-Ausweisfunktion) nicht wünschen.
Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises (Online-Ausweisfunktion) aus.
Sie können Ihre Entscheidung während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Personalausweisbehörde jederzeit wieder ändern.
Kurztext
Wenn Sie Ihren Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion abholen, können Sie schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises (Online-Ausweisfunktion) nicht wünschen.
Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises (Online-Ausweisfunktion) aus.
Sie können Ihre Entscheidung während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Personalausweisbehörde jederzeit wieder ändern.
Wenn Sie Ihren Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion abholen, können Sie schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises (Online-Ausweisfunktion) nicht wünschen.
Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises (Online-Ausweisfunktion) aus.
Sie können Ihre Entscheidung während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Personalausweisbehörde jederzeit wieder ändern.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Personalausweis
Voraussetzungen
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
keine
keine
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BMI, IT I 4 am 09. Januar 2015