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Leistungen

elektronischer Identitätsnachweis Aktivierung nachträglich

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Sie können jederzeit (während der Gültigkeit des Personalausweises) schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die bisher nicht aktivierte Funktion des elektronischen Identitätsnachweises von nun an nutzen wollen.

Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich ein.

Sie können jederzeit (während der Gültigkeit des Personalausweises) schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die bisher nicht aktivierte Funktion des elektronischen Identitätsnachweises von nun an nutzen wollen.

Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich ein.

Kurztext

Sie können jederzeit (während der Gültigkeit des Personalausweises) schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die bisher nicht aktivierte Funktion des elektronischen Identitätsnachweises von nun an nutzen wollen.

Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich ein.

Sie können jederzeit (während der Gültigkeit des Personalausweises) schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die bisher nicht aktivierte Funktion des elektronischen Identitätsnachweises von nun an nutzen wollen.

Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich ein.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion
  • Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion

Voraussetzungen

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
  • Besitz eines Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion
  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
  • Besitz eines Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

EUR 6,00

EUR 6,00

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch BMI, IT I 4 am 09. Januar 2015

Rechtsgrundlage(n)