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Leistungen

Archivgut Einsicht gewähren

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Zu wissenschaftlichen Zwecken, für heimatkundliche und historische Fragestellungen, zur Erforschung der eigenen Familie oder zur Klärung von Rechtsfragen können Sie im jeweils zuständigen Archiv Archivgut einsehen.

Zu wissenschaftlichen Zwecken, für heimatkundliche und historische Fragestellungen, zur Erforschung der eigenen Familie oder zur Klärung von Rechtsfragen können Sie im jeweils zuständigen Archiv Archivgut einsehen.

Bund, Länder, Landschaftsverbände, Kreise, Städte und Gemeinden sind in Deutschland verpflichtet, ein öffentlich zugängliches Archiv zu unterhalten. Nordrhein-Westfalen verfügt über eine reiche Archivlandschaft. Mehr als 1.000 Archive in unterschiedlicher Trägerschaft bewahren einen wichtigen Teil des historischen Erbes des Landes.

Zu wissenschaftlichen Zwecken, für heimatkundliche Fragestellungen, zur Erforschung der eigenen Familie oder zur Klärung von Rechtsfragen können Sie im jeweils zuständigen Archiv Archivgut auswerten. Archivgut können Akten sein, aber auch Karten, Urkunden, Fotos, Filme oder digitale Daten. Viele Archive unterhalten Bibliotheken mit lokal- und regionalhistorischen Veröffentlichungen.

Archive erschließen historische Dokumente in Datenbanken und Verzeichnissen, die in den Lesesälen der Archive und teilweise im Internet zur Verfügung stehen. Das Archivpersonal unterstützt Sie bei Ihrer Recherche. Eine Einsichtnahme ist in der Regel nur vor Ort in den Lesesälen zu den Öffnungszeiten möglich. Die wertvollen Unterlagen können nicht entliehen werden. In der Regel können aber Reproduktionen in Auftrag gegeben werden. Eine vorherige Anmeldung kann erforderlich sein.

Üblicherweise ist Archivgut nach seinem Entstehen 30 Jahre lang gesperrt. Vorher können Sie es nicht nutzen. Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht, dürfen Sie frühestens zehn Jahre nach deren Tod nutzen. Können Sie den Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand feststellen, endet die Sperrfrist 100 Jahre nach der Geburt. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Sperrfristen auf Antrag auch verkürzt werden.

Bund, Länder, Landschaftsverbände, Kreise, Städte und Gemeinden sind in Deutschland verpflichtet, ein öffentlich zugängliches Archiv zu unterhalten. Nordrhein-Westfalen verfügt über eine reiche Archivlandschaft. Mehr als 1.000 Archive in unterschiedlicher Trägerschaft bewahren einen wichtigen Teil des historischen Erbes des Landes.

Zu wissenschaftlichen Zwecken, für heimatkundliche Fragestellungen, zur Erforschung der eigenen Familie oder zur Klärung von Rechtsfragen können Sie im jeweils zuständigen Archiv Archivgut auswerten. Archivgut können Akten sein, aber auch Karten, Urkunden, Fotos, Filme oder digitale Daten. Viele Archive unterhalten Bibliotheken mit lokal- und regionalhistorischen Veröffentlichungen.

Archive erschließen historische Dokumente in Datenbanken und Verzeichnissen, die in den Lesesälen der Archive und teilweise im Internet zur Verfügung stehen. Das Archivpersonal unterstützt Sie bei Ihrer Recherche. Eine Einsichtnahme ist in der Regel nur vor Ort in den Lesesälen zu den Öffnungszeiten möglich. Die wertvollen Unterlagen können nicht entliehen werden. In der Regel können aber Reproduktionen in Auftrag gegeben werden. Eine vorherige Anmeldung kann erforderlich sein.

Üblicherweise ist Archivgut nach seinem Entstehen 30 Jahre lang gesperrt. Vorher können Sie es nicht nutzen. Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht, dürfen Sie frühestens zehn Jahre nach deren Tod nutzen. Können Sie den Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand feststellen, endet die Sperrfrist 100 Jahre nach der Geburt. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Sperrfristen auf Antrag auch verkürzt werden.

Kurztext

  • Öffentlich zugängliche Archive auf Ebene von Bund, Ländern, Landschaftsverbänden, Kreisen, Städten und Gemeinden
  • Archive in NRW bewahren das geschichtliche Erbe des Landes
  • Zugänglich zu unterschiedlichen Zwecken, z.B. zur Familienforschung, Beantwortung historischer Fragestellungen und Rechtsfragen
  • Archivgut kann in der Regel in Lesesälen und teilweise im Internet eingesehen werden
  • Archivgut darf nicht entliehen werden, aber in der Regel nach vorheriger Anmeldung reproduziert werden
  • Es gibt bestimmte Sperrfristen für Archivgut

Erforderliche Unterlagen

Einige Archive verlangen die Vorlage eines Ausweisdokuments. Genaue Auskünfte hierzu erteilt das jeweilige Archiv.

Einige Archive verlangen die Vorlage eines Ausweisdokuments. Genaue Auskünfte hierzu erteilt das jeweilige Archiv.

Verfahrensablauf

Erkundigen Sie sich beim jeweiligen Archiv nach weiteren Informationen.

Erkundigen Sie sich beim jeweiligen Archiv nach weiteren Informationen.

Weiterführende Informationen

Archivportal NRW: https://www.archive.nrw.de/ Landesarchiv NRW: https://www.archive.nrw.de/landesarchiv-nrw LVR-Archivberatungs- und Fortbildungszentrum: https://afz.lvr.de/ LWL-Archivamt für Westfalen: https://www.lwl-archivamt.de/de/bestaende/archiv-lwl/
Archivportal NRW: https://www.archive.nrw.de/ Landesarchiv NRW: https://www.archive.nrw.de/landesarchiv-nrw LVR-Archivberatungs- und Fortbildungszentrum: https://afz.lvr.de/ LWL-Archivamt für Westfalen: https://www.lwl-archivamt.de/de/bestaende/archiv-lwl/

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Archive bieten in zunehmendem Maße die Möglichkeit an, den Zugriff auf Ihre Bestände online zu ermöglichen. Erkundigen Sie sich hierzu bei der zuständigen Stelle.

Archive bieten in zunehmendem Maße die Möglichkeit an, den Zugriff auf Ihre Bestände online zu ermöglichen. Erkundigen Sie sich hierzu bei der zuständigen Stelle.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen am 16. Dezember 2022