Bürgermeisterwahl
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Die Wahlperiode für den (Ober-)Bürgermeister beziehungsweise die (Ober-)Bürgermeisterin beträgt 5 Jahre.
Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind. Außerdem müssen Sie Deutsche beziehungsweise Deutscher sein oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb der Gemeinde haben.
Für die Stimmabgabe ist es erforderlich, dass Sie im entsprechenden Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein besitzen.
Als Bürgermeister oder Bürgermeisterin ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Sollte kein Kandidat oder keine Kandidatin die absolute Mehrheit erzielen, findet in der Regel am 2. Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern beziehungsweise Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen statt.
Wahltag ist grundsätzlich ein Sonntag.
Die Wahlperiode für den (Ober-)Bürgermeister beziehungsweise die (Ober-)Bürgermeisterin beträgt 5 Jahre.
Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind. Außerdem müssen Sie Deutsche beziehungsweise Deutscher sein oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb der Gemeinde haben.
Für die Stimmabgabe ist es erforderlich, dass Sie im entsprechenden Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein besitzen.
Als Bürgermeister oder Bürgermeisterin ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Sollte kein Kandidat oder keine Kandidatin die absolute Mehrheit erzielen, findet in der Regel am 2. Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern beziehungsweise Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen statt.
Wahltag ist grundsätzlich ein Sonntag.
Kurztext
- Bürgermeisterwahl
- Wahlperiode beträgt 5 Jahre
- wahlberechtigt sind Deutsche und Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
- Mindestalter für Wahlberechtigung: 16 Jahre
- Mindestalter für Wählbarkeit: Vollendung des 23. Lebensjahres
- Wahltag ist ein Sonntag
- Bürgermeisterwahl
- Wahlperiode beträgt 5 Jahre
- wahlberechtigt sind Deutsche und Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
- Mindestalter für Wahlberechtigung: 16 Jahre
- Mindestalter für Wählbarkeit: Vollendung des 23. Lebensjahres
- Wahltag ist ein Sonntag
Erforderliche Unterlagen
Identitätsnachweis
Identitätsnachweis
Voraussetzungen
Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich au
Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich au
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Verfahrensablauf
Die Wahlberechtigten können an der (Ober-)Bürgermeisterbeziehungsweise (Ober-)Bürgermeisterinwahl entweder durch Briefwahl oder durch die Urnenwahl in einem Wahlraum teilnehmen.
Die Wahlberechtigten können an der (Ober-)Bürgermeisterbeziehungsweise (Ober-)Bürgermeisterinwahl entweder durch Briefwahl oder durch die Urnenwahl in einem Wahlraum teilnehmen.
Fristen
Rechtsgrundlage(n)
§ 1 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
§ 7 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
§ 9 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
§ 12 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
§ 14 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
§ 46c Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
§ 65 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 19. März 2021