Bauvorbescheid
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Zu einzelnen planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Fragen eines Bauvorhabens können Sie einen Bauvorbescheid beantragen.
Vor Einreichen eines Bauantrages können Sie mit einer Bauvoranfrage einen schriftlichen Bescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens (Bauvorbescheid) beantragen.
Eine Bauvoranfrage ist z.B. sinnvoll, wenn Sie unsicher sind, ob Sie das Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebauen können.
Durch eine Bauvoranfrage können Sie finanzielle Aufwendungen sparen, da nicht alle für einen Bauantrag erforderlichen Bauvorlagen notwendig sind.
Der Bauvorbescheid entfaltet Bindungswirkung, wenn der spätere Bauantrag dem Bauvorbescheid entspricht.
Zu einzelnen planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Fragen eines Bauvorhabens können Sie einen Bauvorbescheid beantragen.
Vor Einreichen eines Bauantrages können Sie mit einer Bauvoranfrage einen schriftlichen Bescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens (Bauvorbescheid) beantragen.
Eine Bauvoranfrage ist z.B. sinnvoll, wenn Sie unsicher sind, ob Sie das Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebauen können.
Durch eine Bauvoranfrage können Sie finanzielle Aufwendungen sparen, da nicht alle für einen Bauantrag erforderlichen Bauvorlagen notwendig sind.
Der Bauvorbescheid entfaltet Bindungswirkung, wenn der spätere Bauantrag dem Bauvorbescheid entspricht.
Kurztext
- Bauvorbescheid
- Schriftlicher Bescheid zur Klärung einzelner Fragen des Bauvorhabens
- Bindungswirkung für ein späteres Baugenehmigungsverfahren
- Frühzeitige Planungssicherheit
- Die untere Bauaufsichtsbehörde ist für den Antrag zuständig
- Bauvorbescheid gilt 3 Jahre, Verlängerung jeweils bis zu einem Jahr auf Antrag möglich, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen nicht geändert haben
- Bauvorbescheid
- Schriftlicher Bescheid zur Klärung einzelner Fragen des Bauvorhabens
- Bindungswirkung für ein späteres Baugenehmigungsverfahren
- Frühzeitige Planungssicherheit
- Die untere Bauaufsichtsbehörde ist für den Antrag zuständig
- Bauvorbescheid gilt 3 Jahre, Verlängerung jeweils bis zu einem Jahr auf Antrag möglich, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen nicht geändert haben
Erforderliche Unterlagen
Hierfür sind nur die Unterlagen vorzulegen, die für die Beantwortung der Einzelfragen erforderlich sind.
Bauvorlageberechtigung (wenn sich die Fragen des Bauvorbescheides auf die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes beziehen, müssen die Bauvorlagen von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern unterschrieben sein. Ausnahme: wenn nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche geprüft werden soll.)
Hierfür sind nur die Unterlagen vorzulegen, die für die Beantwortung der Einzelfragen erforderlich sind.
Bauvorlageberechtigung (wenn sich die Fragen des Bauvorbescheides auf die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes beziehen, müssen die Bauvorlagen von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern unterschrieben sein. Ausnahme: wenn nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche geprüft werden soll.)
Voraussetzungen
Sie planen ein konkretes Bauvorhaben und möchten einzelne Fragen klären, bevor sie einen Bauantrag einreichen
Sie planen ein konkretes Bauvorhaben und möchten einzelne Fragen klären, bevor sie einen Bauantrag einreichen
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Verfahrensablauf
Reichen Sie die unterschriebene Bauvoranfrage mit den erforderlichen Unterlagen bei Ihrer Bauaufsichtsbehörde ein.
Nach Prüfung erhalten Sie den schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid oder Ablehnung) zugestellt.
Reichen Sie die unterschriebene Bauvoranfrage mit den erforderlichen Unterlagen bei Ihrer Bauaufsichtsbehörde ein.
Nach Prüfung erhalten Sie den schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid oder Ablehnung) zugestellt.
Bearbeitungsdauer
Fristen
Formulare
Weiterführende Informationen
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 20. Juli 2021