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Leistungen

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zur Arbeitsplatzsuche nach Forschungstätigkeit

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Wenn Sie sich in direktem Anschluss an Ihre Forschungstätigkeit auf Suche nach einem Ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz oder einer selbständigen Tätigkeit befinden, wird Ihnen für maximal 9 Monate eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. 

Wenn Sie sich in direktem Anschluss an Ihre Forschungstätigkeit auf Suche nach einem Ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz oder einer selbständigen Tätigkeit befinden, wird Ihnen für maximal 9 Monate eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. 

Sie haben als Forscherin oder Forscher einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche. Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für höchstens 9 Monate in direktem Anschluss an Ihre bisherige Forschungstätigkeit erteilt. Damit ist es möglich, einen Ihrer Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Ziel der Suche kann auch eine selbständige Tätigkeit sein. Diese Aufenthaltserlaubnis erlaubt uneingeschränkt die Erwerbstätigkeit.
 

Sie haben als Forscherin oder Forscher einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche. Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für höchstens 9 Monate in direktem Anschluss an Ihre bisherige Forschungstätigkeit erteilt. Damit ist es möglich, einen Ihrer Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Ziel der Suche kann auch eine selbständige Tätigkeit sein. Diese Aufenthaltserlaubnis erlaubt uneingeschränkt die Erwerbstätigkeit.
 

Kurztext

-    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit
     Erteilung zur Arbeitsplatzsuche nach Forschungstätigkeit
-   Aufenthaltserlaubnis für Suche nach Beschäftigungsverhältnis oder Aufnahme selbstständige Tätigkeit                               
    (Erwerbstätigkeit) die der Qualifikation des Ausländers entspricht
-   Rechtsanspruch bei direktem Anschluss an bisherige Forschungstätigkeit
-    max. 9 Monate gültig
-    berechtigt zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit
-    zuständig: örtlich Ausländerbehörde

-    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit
     Erteilung zur Arbeitsplatzsuche nach Forschungstätigkeit
-   Aufenthaltserlaubnis für Suche nach Beschäftigungsverhältnis oder Aufnahme selbstständige Tätigkeit                               
    (Erwerbstätigkeit) die der Qualifikation des Ausländers entspricht
-   Rechtsanspruch bei direktem Anschluss an bisherige Forschungstätigkeit
-    max. 9 Monate gültig
-    berechtigt zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit
-    zuständig: örtlich Ausländerbehörde

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

-    Gültiger Nationalpass
-    Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt (zum Beispiel Arbeitsvertrag und Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Abgabe einer                       Verpflichtungserklärung durch Dritte)
-    Nachweis über eine Krankenversicherung
-    Qualifikationsnachweis (Abschlussurkunde, Zeugnis oder Bescheinigung Ihrer Hochschule über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums
-    1 aktuelles biometrisches Foto
-    Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Ausländerbehörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen
 

-    Gültiger Nationalpass
-    Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt (zum Beispiel Arbeitsvertrag und Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Abgabe einer                       Verpflichtungserklärung durch Dritte)
-    Nachweis über eine Krankenversicherung
-    Qualifikationsnachweis (Abschlussurkunde, Zeugnis oder Bescheinigung Ihrer Hochschule über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums
-    1 aktuelles biometrisches Foto
-    Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Ausländerbehörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen
 

Voraussetzungen

Sie haben in Deutschland eine Forschungstätigkeit ausgeführt, diese abgeschlossen und eine gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung (§ 18d oder § 18e AufenthG) besessen. Weitere allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis sind:
-    ein gesicherter Lebensunterhalt,
-    eine geklärte Identität,
-    Besitz eines gültigen Nationalpasses.

Sie haben in Deutschland eine Forschungstätigkeit ausgeführt, diese abgeschlossen und eine gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung (§ 18d oder § 18e AufenthG) besessen. Weitere allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis sind:
-    ein gesicherter Lebensunterhalt,
-    eine geklärte Identität,
-    Besitz eines gültigen Nationalpasses.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Fixe Kosten: Gebühr EUR 98,00 Gebühr:EUR98,00
Fixe Kosten: Gebühr EUR 98,00 Gebühr:EUR98,00

Verfahrensablauf

Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können Sie nur persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde stellen.
-    Sie legen die erforderlichen Unterlagen im Original vor und zahlen die Antragsgebühr.
-    Die Ausländerbehörde prüft, ob die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
-    Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, nimmt die Ausländerbehörde Ihre biometrischen Daten (Foto, Fingerabdrücke) auf und bestellt den           elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) bei der Bundesdruckerei GmbH.
-    Sobald der eAT fertiggestellt ist, wird Ihnen dieser durch die Ausländerbehörde ausgehändigt.

Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können Sie nur persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde stellen.
-    Sie legen die erforderlichen Unterlagen im Original vor und zahlen die Antragsgebühr.
-    Die Ausländerbehörde prüft, ob die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
-    Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, nimmt die Ausländerbehörde Ihre biometrischen Daten (Foto, Fingerabdrücke) auf und bestellt den           elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) bei der Bundesdruckerei GmbH.
-    Sobald der eAT fertiggestellt ist, wird Ihnen dieser durch die Ausländerbehörde ausgehändigt.

Bearbeitungsdauer

- Die Bearbeitungsdauer kann in den örtlich zuständigen Ausländerbehörden variieren (etwa 5 bis 6 Wochen). Abhängig von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde (etwa 5 bis 6 Wochen). Bearbeitungsdauer:5Wochen
- Die Bearbeitungsdauer kann in den örtlich zuständigen Ausländerbehörden variieren (etwa 5 bis 6 Wochen). Abhängig von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde (etwa 5 bis 6 Wochen). Bearbeitungsdauer:5Wochen

Fristen

Antragstellung vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis. Eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft, wird empfohlen. Eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft wird empfohlen. Antragsfrist:4Wochen
Antragstellung vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis. Eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft, wird empfohlen. Eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft wird empfohlen. Antragsfrist:4Wochen

Formulare

-    Formulare: keine
-    Onlineverfahren möglich: nein
-    Schriftform erforderlich: nein
-    Persönliches Erscheinen nötig: ja

-    Formulare: keine
-    Onlineverfahren möglich: nein
-    Schriftform erforderlich: nein
-    Persönliches Erscheinen nötig: ja

Weiterführende Informationen

Informationen für Fachkräfte aus dem Ausland finden Sie im Portal der Bundesregierung
https://www.make-it-in-germany.com/de/

Die Rechtsgrundlage finden Sie auf der Seite Gesetze im Internet 
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__20.html
 

Informationen für Fachkräfte aus dem Ausland finden Sie im Portal der Bundesregierung
https://www.make-it-in-germany.com/de/

Die Rechtsgrundlage finden Sie auf der Seite Gesetze im Internet 
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__20.html
 

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt HamburgBezirksamt HarburgFachamt EinwohnerwesenHarburger Rathausplatz 121073 HamburgE-Mail: bezirksamt(at)harburg.hamburg(dot)deFax: 040 427907600Tel. +49 40 428713849 am