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Leistungen

Feuergenehmigung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Wenn Sie im Wald ein Feuer anzünden, Grillen oder entzündliche Stoffe lagern wollen, müssen Sie zuvor einen Antrag stellen. Näheres erfahren Sie hier.

Wenn Sie im Wald ein Feuer anzünden, Grillen oder entzündliche Stoffe lagern wollen, müssen Sie zuvor einen Antrag stellen. Näheres erfahren Sie hier.

Offenes Feuer und das Lagern leicht entzündlicher Stoffe im und im Abstand von 100 Metern zum Wald ist verboten.

"Offene Flamme" - das beinhaltet jede Art von Grill- und Lagerfeuer, Grubenfeuer, Hobo-Gas-Spiritus-Benzin-Brennstoffkocher - sowie sonst jede denkbare offene Flamme wir Kerzen, Fackeln, Streichhölzer, Feuerzeuge usw.!

Bei den Regionalforstämtern des Landesbetriebes Wald und Holz NRW kann auf Antrag eine Befreiung von diesem Verbot erteilt werden.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für Waldbesitzende und die Personen, die im Wald oder auf den angrenzenden Grundstücken beschäftigt werden, Personen, die aufgrund sonstiger Vorschriften zulässige oder behördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahmen durchführen und die zur Jagdausübung Berechtigten sowie die Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit.

 Zigaretten sind prinzipiell nicht direkt verboten, allerdings gilt auch hier eine gesetzliche Bestimmung: vom 01.03. bis zum 31.10. eines Jahres ist das Rauchen in Wäldern verboten.
 

Offenes Feuer und das Lagern leicht entzündlicher Stoffe im und im Abstand von 100 Metern zum Wald ist verboten.

"Offene Flamme" - das beinhaltet jede Art von Grill- und Lagerfeuer, Grubenfeuer, Hobo-Gas-Spiritus-Benzin-Brennstoffkocher - sowie sonst jede denkbare offene Flamme wir Kerzen, Fackeln, Streichhölzer, Feuerzeuge usw.!

Bei den Regionalforstämtern des Landesbetriebes Wald und Holz NRW kann auf Antrag eine Befreiung von diesem Verbot erteilt werden.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für Waldbesitzende und die Personen, die im Wald oder auf den angrenzenden Grundstücken beschäftigt werden, Personen, die aufgrund sonstiger Vorschriften zulässige oder behördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahmen durchführen und die zur Jagdausübung Berechtigten sowie die Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit.

 Zigaretten sind prinzipiell nicht direkt verboten, allerdings gilt auch hier eine gesetzliche Bestimmung: vom 01.03. bis zum 31.10. eines Jahres ist das Rauchen in Wäldern verboten.
 

Kurztext

Ohne Genehmigung sind Feuer und Grillen im Wald und innerhalb eines Abstandes von 100 Metern zum Wald verboten.

Auf Antrag kann eine Befreiung von diesem Verbot erteilt werden.

Zuständig sind die Regionalforstämter des Landesbetriebes Wald und Holz NRW. 

Ohne Genehmigung sind Feuer und Grillen im Wald und innerhalb eines Abstandes von 100 Metern zum Wald verboten.

Auf Antrag kann eine Befreiung von diesem Verbot erteilt werden.

Zuständig sind die Regionalforstämter des Landesbetriebes Wald und Holz NRW. 

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Die Genehmigung des Verbrennens von Schlagabraum im Wald bedarf eines anderen Verfahrens, da es sich um die Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Anlagen handelt.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www. https://www.wald-und-holz.nrw.de/ 

Die Genehmigung des Verbrennens von Schlagabraum im Wald bedarf eines anderen Verfahrens, da es sich um die Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Anlagen handelt.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www. https://www.wald-und-holz.nrw.de/ 

Verfahrensablauf

Nach Überprüfung der Risiken für den Wald, ggf. unter Hinzuziehung der Feuerwehr, kann dem Antrag stattgegeben werden, wenn Gefahren für den Wald ausgeschlossen werden können.

Nach Überprüfung der Risiken für den Wald, ggf. unter Hinzuziehung der Feuerwehr, kann dem Antrag stattgegeben werden, wenn Gefahren für den Wald ausgeschlossen werden können.

Fristen

Antrag spätestens zwei Wochen vor Termin, um der Forstbehörde Gelegenheit zu geben mögliche Gefahren für den Wald durch das Feuer oder durch die Lagerung leichtentzündlicher Stoffe zu prüfen.
Antrag spätestens zwei Wochen vor Termin, um der Forstbehörde Gelegenheit zu geben mögliche Gefahren für den Wald durch das Feuer oder durch die Lagerung leichtentzündlicher Stoffe zu prüfen.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Nach der Tarifstelle der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW 7.5.1.12 beträgt die für Befreiung vom Verbot im Wald Feuer anzuzünden, Grillgeräte zu benutzen oder leichtentzündliche Stoffe zu lagern nach § 47 Absatz 1 Satz 2 LFoG EUR 45 (Stand Mai 2024).
Nach der Tarifstelle der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW 7.5.1.12 beträgt die für Befreiung vom Verbot im Wald Feuer anzuzünden, Grillgeräte zu benutzen oder leichtentzündliche Stoffe zu lagern nach § 47 Absatz 1 Satz 2 LFoG EUR 45 (Stand Mai 2024).

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 3 Wochen.
Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 3 Wochen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 28. Mai 2024