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Leistungen

Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Sie ziehen aus Ihrer alleinigen oder Ihrer Hauptwohnung aus und beziehen keine neue Wohnung im Inland? Dann müssen Sie sich abmelden.

Sie ziehen aus Ihrer alleinigen oder Ihrer Hauptwohnung aus und beziehen keine neue Wohnung im Inland? Dann müssen Sie sich abmelden.

Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung oder Ihrer Hauptwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen.

Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung oder Ihrer Hauptwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen.

Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

Kurztext

  • Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
  • wenn bei Auszug aus alleiniger Wohnung keine andere Wohnung im Inland bezogen wird, muss man sich abmelden
  • dies ist regelmäßig beim Umzug ins Ausland der Fall
  • bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist keine Abmeldung vorgesehen, hier ist eine Anmeldung in der neuen Gemeinde erforderlich
  • keine Gebühren
  • Frist: spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Auszug, frühestens eine Woche vor Auszug
  • zuständig: Meldebehörde der bisherigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung
  • Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
  • wenn bei Auszug aus alleiniger Wohnung keine andere Wohnung im Inland bezogen wird, muss man sich abmelden
  • dies ist regelmäßig beim Umzug ins Ausland der Fall
  • bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist keine Abmeldung vorgesehen, hier ist eine Anmeldung in der neuen Gemeinde erforderlich
  • keine Gebühren
  • Frist: spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Auszug, frühestens eine Woche vor Auszug
  • zuständig: Meldebehörde der bisherigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung

Erforderliche Unterlagen

Es müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Ausweisdokumente der abzumeldenden Personen

Es müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Ausweisdokumente der abzumeldenden Personen

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Auszug aus der alleinigen oder Hauptwohnung und
  • kein Einzug in einer anderen Wohnung im Inland.

Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Auszug aus der alleinigen oder Hauptwohnung und
  • kein Einzug in einer anderen Wohnung im Inland.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

keine
keine

Verfahrensablauf

Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab:

Persönlich:

  • Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus.
  • Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor.
  • Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

Schriftlich:

  • Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit.
  • Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei.
  • Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

Elektronisch:

  • Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.

 

Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab:

Persönlich:

  • Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus.
  • Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor.
  • Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

Schriftlich:

  • Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit.
  • Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei.
  • Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

Elektronisch:

  • Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.

 

Fristen

Abmeldefrist (ab Auszug): innerhalb von 2 Wochen. Vornahme der Abmeldung (frühestens möglich): innerhalb einer Woche vor Auszug.
Abmeldefrist (ab Auszug): innerhalb von 2 Wochen. Vornahme der Abmeldung (frühestens möglich): innerhalb einer Woche vor Auszug.

Weiterführende Informationen

Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html
Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11. November 2021