Beim Anklicken der Sprachfunktion wird eine Verbindung mit Google hergestellt und Ihre personenbezogenen Daten werden an Google weitergeleitet!

Sprache zurücksetzen
Leistungen

Religionsunterricht Abmeldung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Hier erhalten Sie Informationen zur Abmeldung vom Religionsunterricht.

Hier erhalten Sie Informationen zur Abmeldung vom Religionsunterricht.

Eine Abmeldung ist schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter entweder durch die Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) von der Schülerin oder dem Schüler selbst mitzuteilen. Melden sich Minderjährige vom Religionsunterricht ab, so sind deren Erziehungsberechtigte darüber zu informieren.
Die Befreiung vom Religionsunterricht kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes. Wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen, wird eine Note erteilt. Die Schule kann aus schulorganisatorischen Gründen die erneute Teilnahme auf den Beginn eines Schulhalbjahres beschränken.

Eine Abmeldung ist schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter entweder durch die Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) von der Schülerin oder dem Schüler selbst mitzuteilen. Melden sich Minderjährige vom Religionsunterricht ab, so sind deren Erziehungsberechtigte darüber zu informieren.
Die Befreiung vom Religionsunterricht kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes. Wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen, wird eine Note erteilt. Die Schule kann aus schulorganisatorischen Gründen die erneute Teilnahme auf den Beginn eines Schulhalbjahres beschränken.

Kurztext

Die Erziehungsberechtigten informieren die Schulleitung schriftlich über die Abmeldung. Nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) teilt die Schülerin oder der Schüler dies selbst mit. Melden sich Minderjährige vom Religionsunterricht ab, informiert die Schulleitung deren Erziehungsberechtigte darüber.
Die Befreiung vom Religionsunterricht kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes. Wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen, wird eine Note erteilt. Die Schule kann aus schulorganisatorischen Gründen die erneute Teilnahme auf den Beginn eines Schulhalbjahres beschränken.

Die Erziehungsberechtigten informieren die Schulleitung schriftlich über die Abmeldung. Nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) teilt die Schülerin oder der Schüler dies selbst mit. Melden sich Minderjährige vom Religionsunterricht ab, informiert die Schulleitung deren Erziehungsberechtigte darüber.
Die Befreiung vom Religionsunterricht kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes. Wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen, wird eine Note erteilt. Die Schule kann aus schulorganisatorischen Gründen die erneute Teilnahme auf den Beginn eines Schulhalbjahres beschränken.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Befreiung von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder - bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers - auf Grund eigener Erklärung. Schriftform.
Befreiung von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder - bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers - auf Grund eigener Erklärung. Schriftform.

Voraussetzungen

Schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) der Schülerin oder des Schülers selbst

Schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) der Schülerin oder des Schülers selbst

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

keine
keine

Verfahrensablauf

Siehe Volltext

Zusätzlich:

Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind zur Teilnahme am Fach Praktische Philosophie verpflichtet, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist.

In der gymnasialen Oberstufe sind Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, zur Belegung des Faches Philosophie nach § 32 Schulgesetz verpflichtet.

Siehe Volltext

Zusätzlich:

Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind zur Teilnahme am Fach Praktische Philosophie verpflichtet, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist.

In der gymnasialen Oberstufe sind Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, zur Belegung des Faches Philosophie nach § 32 Schulgesetz verpflichtet.

Bearbeitungsdauer

kurzfristig
kurzfristig

Fristen

keine
keine

Formulare

keine

keine

Weiterführende Informationen

Der Schulgottesdienst ist eine freiwillige schulische Veranstaltung. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden unabhängig von ihrer Teilnahme am Religionsunterricht, ob sie am Schulgottesdienst teilnehmen. Bei noch nicht 14 Jahre alten Schülerinnen und Schülern entscheiden dies die Eltern. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Schulgottesdienst teilnehmen, stellt die Schule die Aufsichtspflicht sicher. Religiöse Feste im schulischen Alltag bieten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten, in Gemeinschaft zu feiern. Die Teilnahme an solchen religiösen Veranstaltungen ist unabhängig von der Teilnahme am Religionsunterricht freiwillig. Ferner: https://www.schulministerium.nrw/sites/default/files/documents/Erklarung-RU_31-05-2016.pdfGemeinsame Erklärung der an der Durchführung des bekenntnisorientierten Religionsunterrichts in Nordrhein-Westfalen beteiligten Kirchen, Religionsgemeinschaften und des Beirates für den Islamischen Religionsunterricht Düsseldorf vom 31. Mai 2016
Der Schulgottesdienst ist eine freiwillige schulische Veranstaltung. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden unabhängig von ihrer Teilnahme am Religionsunterricht, ob sie am Schulgottesdienst teilnehmen. Bei noch nicht 14 Jahre alten Schülerinnen und Schülern entscheiden dies die Eltern. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Schulgottesdienst teilnehmen, stellt die Schule die Aufsichtspflicht sicher. Religiöse Feste im schulischen Alltag bieten Kindern und Jugendlichen vielfältige Möglichkeiten, in Gemeinschaft zu feiern. Die Teilnahme an solchen religiösen Veranstaltungen ist unabhängig von der Teilnahme am Religionsunterricht freiwillig. Ferner: https://www.schulministerium.nrw/sites/default/files/documents/Erklarung-RU_31-05-2016.pdf Gemeinsame Erklärung der an der Durchführung des bekenntnisorientierten Religionsunterrichts in Nordrhein-Westfalen beteiligten Kirchen, Religionsgemeinschaften und des Beirates für den Islamischen Religionsunterricht Düsseldorf vom 31. Mai 2016

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 11. Januar 2022