Religionsunterricht Abmeldung
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Eine Abmeldung ist schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter entweder durch die Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) von der Schülerin oder dem Schüler selbst mitzuteilen. Melden sich Minderjährige vom Religionsunterricht ab, so sind deren Erziehungsberechtigte darüber zu informieren.
Die Befreiung vom Religionsunterricht kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes. Wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen, wird eine Note erteilt. Die Schule kann aus schulorganisatorischen Gründen die erneute Teilnahme auf den Beginn eines Schulhalbjahres beschränken.
Eine Abmeldung ist schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter entweder durch die Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) von der Schülerin oder dem Schüler selbst mitzuteilen. Melden sich Minderjährige vom Religionsunterricht ab, so sind deren Erziehungsberechtigte darüber zu informieren.
Die Befreiung vom Religionsunterricht kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes. Wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen, wird eine Note erteilt. Die Schule kann aus schulorganisatorischen Gründen die erneute Teilnahme auf den Beginn eines Schulhalbjahres beschränken.
Kurztext
Die Erziehungsberechtigten informieren die Schulleitung schriftlich über die Abmeldung. Nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) teilt die Schülerin oder der Schüler dies selbst mit. Melden sich Minderjährige vom Religionsunterricht ab, informiert die Schulleitung deren Erziehungsberechtigte darüber.
Die Befreiung vom Religionsunterricht kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes. Wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen, wird eine Note erteilt. Die Schule kann aus schulorganisatorischen Gründen die erneute Teilnahme auf den Beginn eines Schulhalbjahres beschränken.
Die Erziehungsberechtigten informieren die Schulleitung schriftlich über die Abmeldung. Nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) teilt die Schülerin oder der Schüler dies selbst mit. Melden sich Minderjährige vom Religionsunterricht ab, informiert die Schulleitung deren Erziehungsberechtigte darüber.
Die Befreiung vom Religionsunterricht kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes. Wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen, wird eine Note erteilt. Die Schule kann aus schulorganisatorischen Gründen die erneute Teilnahme auf den Beginn eines Schulhalbjahres beschränken.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) der Schülerin oder des Schülers selbst
Schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) der Schülerin oder des Schülers selbst
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Verfahrensablauf
Siehe Volltext
Zusätzlich:
Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind zur Teilnahme am Fach Praktische Philosophie verpflichtet, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist.
In der gymnasialen Oberstufe sind Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, zur Belegung des Faches Philosophie nach § 32 Schulgesetz verpflichtet.
Siehe Volltext
Zusätzlich:
Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind zur Teilnahme am Fach Praktische Philosophie verpflichtet, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist.
In der gymnasialen Oberstufe sind Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, zur Belegung des Faches Philosophie nach § 32 Schulgesetz verpflichtet.
Bearbeitungsdauer
Fristen
Formulare
keine
keine
Weiterführende Informationen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 11. Januar 2022