Hundesteuer
Was ist die Hundesteuer?
Grundsätzlich muss jeder Hundehalter und jede Hundehalterin für seinen oder ihren Vierbeiner Steuern zahlen. Hundesteuern dienen dazu, die Haltung von Hunden in einer Stadt zu regulieren und die damit verbundenen öffentlichen Kosten abzudecken.
In Bocholt wird die Höhe der Hundesteuer gestaffelt nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Hunde erhoben. Die Hundesteuer hilft auch dabei, verantwortungsvolle Hundehaltung zu fördern. Zudem fließen die Einnahmen aus der Hundesteuer in wichtige städtische Projekte, darunter die Pflege und Instandhaltung von öffentlichen Grünflächen und Hundespielplätzen.
Durch die Hundesteuer trägt jeder Hundehalter einen fairen Anteil zur Gemeinschaft bei und hilft, ein sauberes und sicheres Stadtumfeld zu schaffen. Erkundigen Sie sich auf dieser Seite über die genauen Regelungen zur Hundesteuer in Bocholt und erfahren Sie, wie Sie möglichen Steuerermäßigungen oder -befreiungen in Anspruch nehmen können.
Wie hoch ist die Hundesteuer in Bocholt?
Die Höhe der Hundesteuer richtet sich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Hunden. Die Hundesteuer wird quartalsweise erhoben.
| Anzahl der Hunde | Jährliche Steuerlast | Gesamte Steuerlast |
|---|---|---|
| 1 Hund | 84 Euro | 84 Euro |
| 2 Hunde | 108 Euro | 216 Euro |
| 3 Hunde | 126 Euro | 378 Euro |
| 4 Hunde | 126 Euro | 504 Euro |
| X Hunde | 126 Euro | x * 126 Euro |
Berechnungsbeispiel:
Wenn ein Ehemann und eine Ehefrau jeweils einen Hund halten, müssen 108 Euro pro Hund pro Jahr bezahlt werden.
Gesonderter Steuersatz für gefährliche Hunde nach dem Landeshundegesetz NRW (§ 3 LHundG NRW)
Für gefährliche Hunde nach dem Landeshundegesetz NRW (§ 3 LHundG NRW) wurde ab 2026 ein gesonderter Steuersatz von 600 Euro eingeführt, der eine lenkende Wirkung auf die Haltung solcher Tiere haben soll. Bei zwei oder mehreren gefährlichen Hunden beträgt der Steuersatz 900 Euro je Hund.
Bürgerinnen und Bürger haben jedoch die Möglichkeit, diesen erhöhten Satz auf den normalen Steuertarif zu reduzieren, sobald eine bestandene Wesensprüfung für das Tier nachgewiesen wird. Zudem gilt eine Bestandschutzregelung: Gefährliche Hunde, die sich bereits vor dem Stichtag im Besitz der Halterinnen und Halter befanden und gemeldet waren, sind von der Erhöhung ausgenommen.
Infos zu Steuerermäßigungen und -befreiungen
Unter bestimmten Voraussetzungen, kann für einen Hund eine Steuerermäßigung bzw. eine Steuerbefreiung beantragt werden.
Voraussetzung für eine Steuerermäßigung:
- Hunde zur Bewachung von Gebäuden oder landwirtschaftlichen Anwesen
- Jagdhunde
- Hunde von Beziehern von Bürgergeld, Sozialhilfe (oder Personen deren Einkommen dem aktuellen Sozialhilfesatz entspricht)
- sowie Beziehern von Leistungen nach dem aktuellen Asylbewerberleistungsgesetzt
Voraussetzung für eine Steuerbefreiung:
- Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen BL oder H, sowie für Taube Personen
- Schulhunde
- Assistenzhunde
- Melde-, Sanitäts- und Schutzhunde
- Hunde Beauftragter Feld- Forstaufseher zum Zwecke des Jagdschutzes
- Hunde, die nachweislich aus dem Tierheim Bocholt übernommen wurden und aus dem Kreis Borken stammen.
Auskünfte und Details zu Steuerermäßigungen/-befreiungen erhalten Sie im Fachbereich Finanzen und Compliance, Geschäftsbereich Zentrales Finanzmanagement und Compliance oder entnehmen Sie der aktuellen Hundesteuersatzung.



